Sie bestätigte, dass D.________ das ganze Dokument unterzeichnet habe. Er sei böse gewesen, weil sie ihm das Originaldokument nicht habe geben wollen (pag. 1453, Z. 27-30). D.________ dagegen führte am 16. Juli 2014 bei der Staatsanwaltschaft aus, dass ihn die Beschuldigte anlässlich seines Besuchs vom 6. Juli 2013 aufgefordert habe, ein Dokument zu unterschreiben. Die Beschuldigte habe ihnen die Gegenstände nicht überlassen wollen. Sie sei dann damit einverstanden gewesen, wenn er das Dokument unterschreiben würde. Das Dokument welches er unterschrieben habe, sei aber ohne das Fett gedruckte, auch die zwei, drei untersten Zeilen seien nicht vorhanden gewesen (pag. 365, Z. 101-104).