345, Z. 137-145). Auf den Vorhalt der Tätlichkeit und der Beschädigung der Brille führte die Beschuldigte aus, dass D.________ sie angegriffen habe und versucht habe, sie zu strangulieren, weil er das Dokument, welches er gerade unterschrieben habe, wieder zurück gewollt habe (pag. 149- 153). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung bestätigte die Beschuldigte ihre Aussage, wonach das Schreiben keine Urkundenfälschung sei. Das Schreiben habe D.________ in Anwesenheit von Zeugen unterzeichnet (pag. 787, Z. 25- 27).