Dann sei er auch einverstanden gewesen, das zu unterschreiben (pag. 345, Z. 124-131). Auf die Frage, weshalb das Schreiben in unterschiedlichen Schriftgrössen verfasst worden sei, antwortete die Beschuldigte, dass sie ihre Briefe manchmal so schreibe. Manchmal sei die Schrift gross und manchmal klein und eben gerade in Verträgen sei ja das Kleingedruckte ja das wichtigste (pag. 345, Z. 134-135). Es stimme nicht, was D.________ geltend mache. Das Dokument sei keine Fälschung, das sei das Dokument, welches sie D.________ vorgelegt habe (pag. 345, Z. 137-145).