786 ff.; pag. 1450 ff.) und des Privatklägers D.________ vor (pag. 362 ff.). Die Vorinstanz hat die Aussagen wiedergegeben, weshalb darauf verwiesen wird (pag. 822 f., S. 12 f. der Urteilsbegründung). Soweit sich ergänzende oder präzisierende Ausführungen zu den einzelnen Beweismitteln aufdrängen, erfolgen diese im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen der Kammer. 9.1.4 Beweiswürdigung durch die Kammer Zum Dokument vom 6. Juli 2013 führte die Beschuldigte anlässlich ihrer Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft vom 14. Januar 2014 aus, dass sie dieses Schreiben am Abend vor dem Besuch von D._____