9.1.2 Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt Es ist unbestritten, dass die Beschuldigte dieses Dokument als Beilage diverser Schreiben bei verschiedenen Stellen und Personen einreichte. Ebenfalls unbestritten ist, dass D.________ anlässlich seines Besuchs vom 6. Juli 2013 ein Dokument unterzeichnete. Bestritten ist dagegen, welchen Inhalt das Dokument aufwies und ob dieses nachträglich durch die Beschuldigte abgeändert worden ist. 9.1.3 Beweismittel Der Kammer liegen als Beweisgrundlage eine Kopie des Schreibens vom 6. Juli 2013 (pag. 216) sowie die Aussagen der Beschuldigten (pag. 342 ff.; pag. 786 ff.;