und am 3. März 2014 zum Nachteil von D.________ zurückgezogen, weshalb der Sachverhaltskomplex um G.________ nicht mehr und nur noch gewisse Teile des Sachverhaltskomplexes rund um die Straf- und Zivilkläger C./D./E..________ zu überprüfen sind. Für die theoretischen Grundlagen der Beweiswürdigung und der Aussagenanalyse kann vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 818 ff., S. 8-10 der Urteilsbegründung).