Die Geschäftsverteilung am Obergericht des Kantons Bern ist in Art. 44 und Art. 45 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) geregelt. Dieses Vorgehen steht im Einklang der oben zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BGE 105 Ia 172, E. 5b). Den beiden Strafkammern werden die eingehenden Geschäfte abwechslungsweise je zur Hälfte zugeteilt. Kammerintern werden die Fälle fortlaufend nach Listen mit allen möglichen Zusammensetzungen zugeteilt, wobei die Anzahl Fälle als Referent vom Umfang der Tätigkeit für die Strafkammern abhängt.