Ausserdem werde in der Lehre zur Schweizerischen Bundesverfassung ebenfalls gefordert, dass die Besetzung im Einzelfall aufgrund generell-abstrakter Regeln im Voraus bestimmbar sei. Unzulässig sei jede Besetzung des Spruchkörpers, die nicht auf sachlichen Motiven beruhe. Entsprechend verstiesse es gegen Art. 30 Abs. 1 BV, wenn im Hinblick auf einen bestimmten Verfahrensbeteiligten ohne sachliche Gründe von einer konstanten Praxis bei der Zusammenstellung des Spruchkörpers abgegangen würde. Nichtsdestotrotz belasse die Gesetzgebung bei der Spruchkörper-Bildung häufig Handlungsspielräume, was jedoch unter dem Aspekt von Art. 30 BV nicht unproblematisch sei (pag. 1329 f.).