So habe der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (nachfolgend: EGMR) eine Unabhängigkeit und Unparteilichkeit eines Gerichts in einem Fall verneint, wenn die Geschäftsverteilung innerhalb des Gerichts nicht gesetzlich festgelegt sei, sondern durch den Gerichtspräsidenten nach seinem Ermessen vorgenommen werde, und für die Neuzuteilung eines laufenden Verfahrens an einen anderen Richter keine gesetzliche Vorgaben vorhanden seien. Ausserdem werde in der Lehre zur Schweizerischen Bundesverfassung ebenfalls gefordert, dass die Besetzung im Einzelfall aufgrund generell-abstrakter Regeln im Voraus bestimmbar sei.