Die Festlegung der Zusammensetzung durch die Exekutive oder im Ermessen der Justizorgane sei konventionswidrig. So habe der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (nachfolgend: EGMR) eine Unabhängigkeit und Unparteilichkeit eines Gerichts in einem Fall verneint, wenn die Geschäftsverteilung innerhalb des Gerichts nicht gesetzlich festgelegt sei, sondern durch den Gerichtspräsidenten nach seinem Ermessen vorgenommen werde, und für die Neuzuteilung eines laufenden Verfahrens an einen anderen Richter keine gesetzliche Vorgaben vorhanden seien.