Zur Begründung führte er sinngemäss aus, dass die Besetzung der Strafkammer mangels gesetzlicher Grundlage nicht der «gesetzliche Richter» im Sinne von Art. 6 EMRK sei. Die Festlegung der Zusammensetzung durch die Exekutive oder im Ermessen der Justizorgane sei konventionswidrig.