10 Mit Schreiben vom 20. Oktober 2017, mit welchem Rechtsanwalt N.________ namens der Beschuldigten einen Wechsel der amtlichen Verteidigung beantragte, rügte dieser vorab eine Verletzung von Art. 6 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) in seiner Ausprägung als Anspruch auf einen gesetzlichen Richter und beantragte die Einstellung des Verfahrens (pag. 1330). Zur Begründung führte er sinngemäss aus, dass die Besetzung der Strafkammer mangels gesetzlicher Grundlage nicht der «gesetzliche Richter» im Sinne von Art. 6 EMRK sei.