I. des angefochtenen Urteils). Anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung hat die Beschuldigte ihre Berufung hinsichtlich der Beschimpfungen, mehrfach begangen am 20. Juni 2013 zum Nachteil von C.________ und D.________, am 3. Juli 2013 und am 3. September 2013, beides zum Nachteil von C.________ und hinsichtlich der üblen Nachrede, mehrfach begangen am 7. Juni 2013 zum Nachteil von G.________, am 3. September 2013 zum Nachteil von C.________ und am 3. März 2014 zum Nachteil von D.________ zurückgezogen. Diese Schuldsprüche sind damit ebenfalls in Rechtskraft erwachsen.