9 6. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das erstinstanzliche Urteil ist insofern in Rechtskraft erwachsen, als die Beschuldigte von den Anschuldigungen des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen, angeblich begangen am 6. Juli 2013 in O.________, P.________ (Strasse) und der Drohung, angeblich begangen am 3. Juli 2013 ebenfalls in O.________, P.________(Strasse) zum Nachteil von C.________ und D.________, freigesprochen wurde (pag. 806, Ziff. I. des angefochtenen Urteils).