2. zur Bezahlung einer Parteientschädigung für das erstinstanzliche Verfahren von Fr. 2‘416.60 an den Zivilkläger G.________ (Dispositiv Ziff. V.7) Im Weiteren sei die Beschuldigte zu verurteilen 3. zu den im oberinstanzlichen Verfahren auf den Zivilpunkt entfallenden Verfahrenskosten; 4. zur Bezahlung einer Parteientschädigung an den Zivilkläger für das oberinstanzliche Verfahren gemäss eingereichter Kostennote.