Die Zivilklagen von Frau E.________ und Herrn G.________ seien abzuweisen, unter entsprechender Kostenfolge. VI. Die weiter notwendigen Verfügungen seien durch das Gericht zu treffen, namentlich sei das Honorar des amtlichen Verteidigers gemäss einzureichender Honorarnote festzusetzen. Rechtsanwalt H.________ stellte und begründete folgende Anträge (pag. 1483): Sofern auf die Berufung eingetreten werden kann, sei die Beschuldigte in Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils zu verurteilen 1. zur Bezahlung von Fr. 5‘000.- Genugtuung zuzüglich Zins seit dem 08.06.2013 an den Zivilkläger G.________ (Dispositiv Ziffer V.6);