IV. Von einem Widerruf der bedingten Geldstrafe gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Berner Ju- ra-Seeland vom 28. Februar 2013 sei abzusehen, unter Verlängerung der Probezeit um 1 Jahr. V. Den Privatklägern Herrn C.________ und Herrn D.________ sei eine Genugtuungssumme von je höchstens CHF 1‘500.00 zuzusprechen, unter entsprechender Kostenfolge.