8 Hingegen sei Frau A.________ schuldig zu erklären gemäss Ziff. II. 4.1, 4.2, 4.4, 6.1, 6.2 und 6.3 des Urteils des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 19. November 2015 und sie sei in Anwendung der einschlägigen Gesetzesartikel zu verurteilen: 1. Zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 1‘800.00, als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 26. Februar 2015 sowie 2. Zur Bezahlung der auf die Schuldsprüche entfallenden Kosten.