II. Die Schuldsprüche gemäss Ziff. II. 1., 2., 3., 4.3, 5., 7. und 8. des Urteils des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 19. November 2015 seien aufzuheben und Frau A.________ von den entsprechenden Vorwürfen freizusprechen, unter entsprechender Ausrichtung einer angemessenen Parteikostenentschädigung sowie unter Auferlegung der anteilsmässigen Verfahrenskosten an die Staatskasse. III.