Diese Akten (D .________ und D .________) wurden bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg ediert und sind am 21. November 2017, und damit nicht mehr rechtzeitig bis zum Verhandlungsbeginn (Montag, 20.11.2017) eingetroffen. Der Auszug der Akten, welcher bereits am 17. November 2017 per Fax eingegangen ist, hat Eingang in die Akten gefunden (pag. 1388; pag. 1390 ff.; pag. 1490.2). An der oberinstanzlichen mündlichen Berufungsverhandlung vom 20. November 2017 wurden zudem diverse Fotoaufnahmen, auf welchen der Privatkläger D.________ und weitere Personen am 6. Juli 2013 im Haus der Beschuldigten zu sehen sind, zu den Akten genommen (pag.