4. Beweisergänzungen Von Amtes wegen wurde oberinstanzlich ein aktueller Strafregisterauszug vom 7. November 2017 eingeholt (pag. 1353). Im Strafregister wurde ein weiteres Urteil eingetragen, welches bei der erstinstanzlichen Verhandlung noch nicht rechtskräftig gewesen ist. Es handelt sich um einen Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg vom 16. Dezember 2014, welcher sich auch in den Akten befindet (pag. 521.7). Diese Akten (D .__