7 1346 f.). Mit Entscheid vom 14. November 2017 wurde dieses Gesuch abgewiesen (pag. 1367 ff.). Als Begründung wurde zusammenfassend festgehalten, dass keine konkreten Hinweise ersichtlich seien, die in nachvollziehbarer Weise für ein erheblich gestörtes Vertrauensverhältnis zwischen der Beschuldigten und dem amtlichen Verteidiger sprechen würden. Auch eine Pflichtverletzung sei nicht auszumachen. Eine wirksame Verteidigung durch den amtlichen Verteidiger erscheine trotz erschwerter Umstände nach wie vor gewährleistet (pag. 1371).