Als Begründung ist der Eingabe im Wesentlichen zu entnehmen, dass die Beschuldigte mit ihrem amtlichen Verteidiger, Rechtsanwalt B.________, nicht zusammenarbeiten könne, da kein Vertrauensverhältnis habe aufgebaut werden können (pag. 1328). Mit Schreiben vom 30. Oktober 2017 führte Rechtsanwalt B.________ aus, dass eine angemessene Verteidigung der Beschuldigten nur unter erschwerten Bedingungen möglich sei. Dem von der Beschuldigten beantragten Wechsel der amtlichen Verteidigung widersetze er sich bei dieser Ausgangslage selbstverständlich nicht (pag.