_ sei damit seinen Pflichten vollumfänglich nachgekommen. Alleine der Umstand, dass er nicht bereit sei, gegen die durch die Beschuldigte genannten Personen Strafanzeige einzureichen, vermöge keinen Wechsel der amtlichen Verteidigung zu begründen (pag. 1094). Mit Eingabe vom 20. Oktober 2017 ersuchte Rechtsanwalt N.________ im Auftrag der Beschuldigten erneut um Wechsel der amtlichen Verteidigung (pag. 1328 ff.). Als Begründung ist der Eingabe im Wesentlichen zu entnehmen, dass die Beschuldigte mit ihrem amtlichen Verteidiger, Rechtsanwalt B.________, nicht zusammenarbeiten könne, da kein Vertrauensverhältnis habe aufgebaut werden können (pag.