_ erklärte sich jedoch nach wie vor bereit, die Beschuldigte zu verteidigen (pag. 1093 f.). Das Gesuch um Wechsel der amtlichen Verteidigung wurde mit Entscheid vom 29. November 2016 abgewiesen. Als Begründung wurde insbesondere aufgeführt, dass weder eine Störung des Vertrauensverhältnisses zwischen Rechtsanwalt B.________ und der Beschuldigten noch eine Pflichtverletzung im Sinne der bundesgerichtlichen Anforderungen auszumachen seien. Rechtsanwalt B.________ sei damit seinen Pflichten vollumfänglich nachgekommen.