Im Übrigen verzichtete die Generalstaatsanwaltschaft auf die Teilnahme an der oberinstanzlichen Hauptverhandlung (pag. 1081 f.). Mit Schreiben vom 10. November 2016 bestätigte Rechtsanwalt B.________, dass er nicht bereit sei, gegen die durch die Beschuldigte genannten Personen Strafanzeige einzureichen. Zwar würde keine erhebliche Störung des Vertrauensverhältnisses vorliegen, es dürfte jedoch kaum angezeigt sein, der Beschuldigten gegen ihren Willen seine Person als amtlichen Verteidiger beizuordnen. Rechtsanwalt B.________ erklärte sich jedoch nach wie vor bereit, die Beschuldigte zu verteidigen (pag.