___ und der Generalstaatsanwaltschaft Gelegenheit, hierzu Stellung zu nehmen (pag. 1128f.). Am 8. November 2016 führte Generalstaatsanwalt M.________ aus, dass keine Hinweise darauf vorliegen würden, dass Rechtsanwalt B.________ die Interessen der Beschuldigten nicht wahrnehmen könne. Eine Einsetzung von Rechtsanwalt L.________ rechtfertige sich mit Blick auf die seit 2014 bestehenden Differenzen nicht. Im Übrigen verzichtete die Generalstaatsanwaltschaft auf die Teilnahme an der oberinstanzlichen Hauptverhandlung (pag.