Der Beschuldigten wurde mit Verfügung vom 16. September erneut die Möglichkeit eingeräumt, einen anderen Verteidiger ihrer Wahl zu nennen (pag. 1049). Mit Verfügung vom 6. Oktober 2016 wurde festgestellt, dass die Beschuldigte innert neu gesetzter Frist keine Anwältin/keinen Anwalt für ihre amtliche Verteidigung genannt hat, weshalb ihr Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt beigeordnet wurde (pag. 1057 f.). Mit Schreiben vom 27. Oktober 2016 lehnte die Beschuldigte Rechtsanwalt B._____