3. Beiordnung amtlicher Anwalt / Gesuch um Wechsel der amtlichen Verteidigung Mit Verfügung vom 20. April 2016 gab die Verfahrensleitung bekannt, dass ein Fall notwendiger Verteidigung vorliegt und forderte die Beschuldigte deshalb auf, eine Anwältin oder einen Anwalt zu bezeichnen, welche/r ihre Rechte im Berufungsverfahren wahren soll. Werde innert Frist keine Rechtsvertretung bezeichnet, werde die Verfahrensleitung eine Anwältin oder einen Anwalt mit der Wahrung der Rechte der Beschuldigten beauftragen (pag. 1021 f.). Nachdem die Beschuldigte mit Eingabe vom 28. April 2016 diverse Fragen aufgeworfen hatte (pag.