In dieser Eingabe führte die Beschuldigte Punkt für Punkt auf, was sie anficht und erklärte was sie für Abänderungen wünscht. Darüber hinaus wurden seitens der Straf- und Zivilkläger sowie des Strafklägers keine Nichteintretensgründe nach Zustellung dieser Berufungserklärung geltend gemacht. Dass die Beschuldigte neben ihren Anträgen und Rechtsbegehren weitere Ausführungen macht, schadet der Berufungserklärung nicht. Die oberinstanzliche Berufungsverhandlung fand am 20. November 2017 statt.