_ gemeint. Es wäre überspritzt formalistisch anzunehmen, diese wären nun in Rechtskraft erwachsen. Immerhin ist von einer Laieneingabe auszugehen. Mit Schreiben vom 2. Dezember 2015 reichte die Beschuldigte eine weitere Berufungsanmeldung im Zusammenhang mit dem Zivilkläger G.________ ein (pag. 883 ff.). Die 10-tägige Frist zur Anmeldung der Berufung wäre am 4. Dezember 2015 abgelaufen, womit auch diese Eingabe fristgerecht erfolgte. Am 29. Februar 2016 wurde der Beschuldigten die Urteilsbegründung zugestellt (pag. 941). Die Berufungserklärung datiert vom 20. März 2016 (pag. 956 ff.). Die Frist wäre am 20. März 2016 abgelaufen.