Die Rechtsbegehren wurden etwas neu formuliert (pag. 957). Mit Verfügung vom 5. April 2016 hat die Verfahrensleitung der Beschuldigten die Gelegenheit gegeben, ihre Berufungserklärung zu präzisieren und anzugeben, ob das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen angefochten werde und welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlange (pag. 1000 f.). Daraufhin reichte die Beschuldigte am 16. April 2016 eine präzisierte Berufungserklärung ein (pag. 1004 ff.), aus welcher hervorgeht, dass mit Ausnahme der Freisprüche das gesamte vorinstanzliche Urteil angefochten wird (pag. 1005 f.). In der Begründung hielt die Beschuldigte unter anderem fest, dass zwischen den Parteien