936 f.) hat die Generalstaatsanwaltschaft ihre Berufung mit Schreiben vom 21. März 2016 zurückgezogen (pag. 954 f.) und mit Eingabe vom 8. November 2016 bzw. mit Präzisierung vom 6. Januar 2017 ganz auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren verzichtet (pag. 1081 f.; pag. 1225). Die Beschuldigte reichte am 20. März 2016 ihre Berufungserklärung ein (pag. 956 ff.). Die Rechtsbegehren wurden etwas neu formuliert (pag.