4 zutreten; eventualiter sei es vollumfänglich abzuweisen und die Anklageschrift vom 31.03.2015, Prozess BJS .________, ist ebenfalls integral aus dem Recht zu weisen.». Dies «unter Kosten- und Entschädigungsfolge von CHF 35‘000.00 zu Lasten des Zivilklägers, betreffend Parteientschädigung von CHF 5‘000.00 zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer» (pag. 890). Nach Zustellung der schriftlichen Urteilsbegründung mit Verfügung vom 26. Februar 2016 (pag. 936 f.) hat die Generalstaatsanwaltschaft ihre Berufung mit Schreiben vom 21. März 2016 zurückgezogen (pag.