Im Zusammenhang mit G.________ hat die Beschuldigte in der Folge am 2. Dezember 2015 eine separate Berufungsanmeldung/Begründung eingereicht (pag. 883 ff.). Die Beschuldigte beantragte «Es sei auf das Erkennen des Urteils betreffend Punkt II. Nr. 6. der üblen Nachrede begangen am 07.06.2013 z.N. G.________ nicht ein-