Genugtuung an D.________ sowie die Bezahlung von Parteientschädigungen an sämtliche Privatkläger an. Die Bezahlung einer Genugtuung an C.________ und E.________ sowie an G.________ blieben vorerst unangefochten. Zudem sei die Anklageschrift vom 31. März 2015, Prozess BJS .________ integral aus dem Recht zu weisen. Alles «unter Kosten- und Entschädigungsfolge von CHF 100‘000.00 zu Lasten der Anklagebehörde/Berufungsbeklagter und die Straf- und Zivilkläger/Berufungsbeklagter, betreffend Parteientschädigung von CHF 12‘000.00 zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer» (pag. 869). Im Zusammenhang mit G.