2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete die Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 25. November 2015 form- und fristgerecht Berufung an (pag. 865). Die Beschuldigte meldete ihrerseits mit Eingabe vom 29. November 2015 Berufung an. Sie reichte dabei nebst den Rechtsbegehren auch eine Begründung mit Beilage ein (pag. 868 ff.). In ihren Rechtsbegehren focht sie sämtliche Schuldsprüche, den Nichtwiderruf und die Verlängerung der Probezeit, die Verurteilung zu einer Geldstrafe, einer Übertretungsbusse und zu den Verfahrenskosten an. Im Zivilpunkt focht sie die Bezahlung von CHF 5‘000.00 Genugtuung an D.__