808, Ziff. IV des angefochtenen Urteils). Der der Beschuldigten mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 28. Februar 2013 für eine Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu CHF 30.00 gewährte bedingte Vollzug wurde nicht widerrufen. Die Probezeit wurde um ein Jahr verlängert (pag. 807, Ziff. III des angefochtenen Urteils). Schliesslich wurde die Beschuldigte zur Bezahlung diverser Genugtuungssummen und Entschädigungen an die Privatkläger verurteilt (pag. 808 f., Ziff. V. des angefochtenen Urteils).