Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 1. Strafkammer 1re Chambre pénale Hochschulstrasse 17 3001 Bern Urteil Telefon +41 31 635 48 08 SK 16 69+70 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 21. November 2017 Besetzung Oberrichter Vicari (Präsident), Obergerichtssuppleantin Schaer, Oberrichter Zihlmann Gerichtsschreiberin Volknandt Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigte/Berufungsführerin gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras- se 10, Postfach 6250, 3001 Bern und C.________ D.________ E.________ alle v.d. Rechtsanwalt F.________ Straf- und Zivilkläger und G.________ v.d. Rechtsanwalt H.________ Zivilkläger Gegenstand Urkundenfälschung, Nötigung, versuchte Nötigung, Drohung etc. sowie Widerrufsverfahren Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura- Seeland (Einzelgericht) vom 19.11.2015 (PEN 15 196) Inhaltsverzeichnis I. Formelles .......................................................................................................................5 1. Erstinstanzliches Urteil............................................................................................5 2. Berufung..................................................................................................................5 3. Beiordnung amtlicher Anwalt / Gesuch um Wechsel der amtlichen Verteidigung ..7 4. Beweisergänzungen ...............................................................................................9 5. Anträge der Parteien ...............................................................................................9 6. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer ..............................................11 7. Änderung der Verteidigung der Beschuldigten und der Vertretung der Privatkläger C./D./E..________ nach Urteilseröffnung .........................................11 II. Antrag auf Einstellung des Verfahrens ........................................................................12 III. Sachverhalt und Beweiswürdigung..............................................................................13 8. Vorbemerkungen und Vorgeschichte....................................................................13 9. Zum Sachverhaltskomplex C./D./E..________ .....................................................14 9.1 Schreiben vom 6. Juli 2013 (AKS Ziff. 1).....................................................14 9.2 Schreiben vom 20. Juni 2013 (AKS Ziff. 2.1)...............................................19 9.3 Schreiben vom 2. Juli 2013 (AKS Ziff. 2.2)..................................................20 9.4 Schreiben vom 3. Juli 2013 (AKS Ziff. 2.3)..................................................21 9.5 Vorfälle vom 6. Juli 2013 (AKS Ziff. 2.4; Ziff. 4.3; Ziff. 6; Ziff. 7)..................21 9.6 Faxschreiben vom 3. September 2013 an I.________ (AKS Ziff. 2.5) ........25 9.7 Faxschreiben vom 3. September 2013 (AKS Ziff. 3.2) ................................26 9.8 Schreiben vom 3. März 2014 (AKS Ziff. 5.3) ...............................................26 9.9 Sachverhaltskomplex G.________..............................................................27 IV. Rechtliche Würdigung..................................................................................................28 10. Urkundenfälschung ...............................................................................................28 11. Nötigung................................................................................................................29 12. Drohung ................................................................................................................34 13. Verleumdung.........................................................................................................36 14. Tätlichkeiten ..........................................................................................................38 15. Sachbeschädigung ...............................................................................................39 V. Strafzumessung ...........................................................................................................40 16. Allgemeine Ausführungen.....................................................................................40 17. Falsche Anschuldigung gemäss Strafbefehl vom 16. Dezember 2014 ................42 18. Zur Urkundenfälschung.........................................................................................42 19. Zu den Nötigungen (teilweise Versuch) ................................................................43 20. Zur Drohung..........................................................................................................44 21. Zu den Beschimpfungen .......................................................................................45 22. Zur Verleumdung ..................................................................................................45 23. Zu den üblen Nachreden ......................................................................................46 24. Zur Sachbeschädigung .........................................................................................46 25. Zur Verleumdung gemäss Strafbefehl vom 26. Februar 2015..............................47 26. Täterkomponenten................................................................................................47 27. Konkrete Strafe .....................................................................................................48 28. Zu den Tätlichkeiten..............................................................................................48 VI. Zivilpunkt ......................................................................................................................49 29. Allgemeines ..........................................................................................................49 2 30. Genugtuungsforderung von C.________..............................................................50 31. Genugtuungsforderung von D.________..............................................................51 32. Genugtuungsforderung von E.________..............................................................51 33. Genugtuungsforderung von G.________ .............................................................52 34. Kosten...................................................................................................................52 VII. Kosten und Entschädigung...........................................................................................53 35. Verfahrenskosten..................................................................................................53 36. Entschädigungen ..................................................................................................53 VII. Dispositiv......................................................................................................................56 3 I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Mit Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland (Einzelgericht) vom 19. No- vember 2015 wurde A.________ (nachfolgend: Beschuldigte) von den Anschuldi- gungen des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen und der Drohung freige- sprochen (pag. 806, Ziff. I des angefochtenen Urteils). Die Beschuldigte wurde hin- gegen der Urkundenfälschung, der Nötigung und der versuchten Nötigung, mehr- fach begangen, der Drohung, der Beschimpfung, mehrfach begangen, der Ver- leumdung, der üblen Nachrede, mehrfach begangen, der Tätlichkeit und der Sach- beschädigung schuldig erklärt (pag. 806 f., Ziff. II des angefochtenen Urteils). Hier- für wurde die Beschuldigte zu einer Geldstrafe von 210 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 6‘300.00, als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 26. Februar 2015 verurteilt. Ferner wurde sie zu einer Übertretungsbusse von CHF 400.00, als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 26. Februar 2015 und den auf den Schuldspruch entfallenden Verfahrenskosten von CHF 3‘671.20 verur- teilt. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung der Übertretungs- busse wurde auf 4 Tage festgesetzt (pag. 808, Ziff. IV des angefochtenen Urteils). Der der Beschuldigten mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 28. Februar 2013 für eine Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu CHF 30.00 ge- währte bedingte Vollzug wurde nicht widerrufen. Die Probezeit wurde um ein Jahr verlängert (pag. 807, Ziff. III des angefochtenen Urteils). Schliesslich wurde die Be- schuldigte zur Bezahlung diverser Genugtuungssummen und Entschädigungen an die Privatkläger verurteilt (pag. 808 f., Ziff. V. des angefochtenen Urteils). 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete die Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 25. No- vember 2015 form- und fristgerecht Berufung an (pag. 865). Die Beschuldigte mel- dete ihrerseits mit Eingabe vom 29. November 2015 Berufung an. Sie reichte dabei nebst den Rechtsbegehren auch eine Begründung mit Beilage ein (pag. 868 ff.). In ihren Rechtsbegehren focht sie sämtliche Schuldsprüche, den Nichtwiderruf und die Verlängerung der Probezeit, die Verurteilung zu einer Geldstrafe, einer Übertre- tungsbusse und zu den Verfahrenskosten an. Im Zivilpunkt focht sie die Bezahlung von CHF 5‘000.00 Genugtuung an D.________ sowie die Bezahlung von Parteien- tschädigungen an sämtliche Privatkläger an. Die Bezahlung einer Genugtuung an C.________ und E.________ sowie an G.________ blieben vorerst unangefoch- ten. Zudem sei die Anklageschrift vom 31. März 2015, Prozess BJS .________ in- tegral aus dem Recht zu weisen. Alles «unter Kosten- und Entschädigungsfolge von CHF 100‘000.00 zu Lasten der Anklagebehörde/Berufungsbeklagter und die Straf- und Zivilkläger/Berufungsbeklagter, betreffend Parteientschädigung von CHF 12‘000.00 zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer» (pag. 869). Im Zu- sammenhang mit G.________ hat die Beschuldigte in der Folge am 2. Dezember 2015 eine separate Berufungsanmeldung/Begründung eingereicht (pag. 883 ff.). Die Beschuldigte beantragte «Es sei auf das Erkennen des Urteils betreffend Punkt II. Nr. 6. der üblen Nachrede begangen am 07.06.2013 z.N. G.________ nicht ein- 4 zutreten; eventualiter sei es vollumfänglich abzuweisen und die Anklageschrift vom 31.03.2015, Prozess BJS .________, ist ebenfalls integral aus dem Recht zu wei- sen.». Dies «unter Kosten- und Entschädigungsfolge von CHF 35‘000.00 zu Lasten des Zivilklägers, betreffend Parteientschädigung von CHF 5‘000.00 zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer» (pag. 890). Nach Zustellung der schriftlichen Urteils- begründung mit Verfügung vom 26. Februar 2016 (pag. 936 f.) hat die General- staatsanwaltschaft ihre Berufung mit Schreiben vom 21. März 2016 zurückgezogen (pag. 954 f.) und mit Eingabe vom 8. November 2016 bzw. mit Präzisierung vom 6. Januar 2017 ganz auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren verzichtet (pag. 1081 f.; pag. 1225). Die Beschuldigte reichte am 20. März 2016 ihre Beru- fungserklärung ein (pag. 956 ff.). Die Rechtsbegehren wurden etwas neu formuliert (pag. 957). Mit Verfügung vom 5. April 2016 hat die Verfahrensleitung der Beschul- digten die Gelegenheit gegeben, ihre Berufungserklärung zu präzisieren und anzu- geben, ob das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen angefochten werde und wel- che Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlange (pag. 1000 f.). Dar- aufhin reichte die Beschuldigte am 16. April 2016 eine präzisierte Berufungser- klärung ein (pag. 1004 ff.), aus welcher hervorgeht, dass mit Ausnahme der Frei- sprüche das gesamte vorinstanzliche Urteil angefochten wird (pag. 1005 f.). In der Begründung hielt die Beschuldigte unter anderem fest, dass zwischen den Parteien ein Erbstreit vorliege und dass C.________ am 7. September 2008 ein Testament mitgenommen habe und nun unterdrücke (pag. 1006). Es wurde weiter geltend gemacht, dass sich die Beweise der Existenz eines gültigen Testaments von Herrn J.________ in den Akten BJS .________ befinden würden. Zu den Beweisen wür- den ein Video einer Fernsehsendung (Gesundheit Sprechstunde), eine Kassette mit der Aussage des Polizeibeamten K.________ und das Geständnis von D.________, wonach dieser eingestanden habe, dass sein Vater J.________ ein neues Testament hinterlassen habe und dieses sein Bruder C.________ mitge- nommen habe, gehören. Zusammenfassend hielt die Beschuldigte unter anderem fest, dass C.________ einen Schock gehabt habe, als er das neue Testament von seinem Vater gelesen habe. Er habe ihr gesagt, dass er sicher gewesen sei, dass sein Vater nicht mehr richtig im Kopf gewesen sei und dass sie seinen Vater beein- flusst habe. Am 7. September 2008 habe C.________ das Testament aus ihrem Haus mitgenommen. Er habe das Testament unterdrücken wollen, habe aber ge- wusst, dass er dies nicht alleine tun könne ohne die Hilfe von diversen Amtsperso- nen (pag. 1008). Mit Schreiben vom 18. Januar 2017 verzichtete Rechtsanwalt H.________ namens seines Mandanten auf die Einreichung einer Anschlussberufung und verzichtete auf eine Stellungnahme betreffend Eintreten auf die Berufung. Weiter teilte er mit, dass sein Mandat mit Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 1. De- zember 2016 vom Vorwurf der Amtsanmassung freigesprochen worden sei. Dieses Urteil sei in Rechtskraft erwachsen (pag. 1238 f.). Die übrigen Straf- und Zivilkläger haben sich nicht vernehmen lassen. An der oberinstanzlichen Hauptverhandlung warfen sowohl Rechtsanwalt H.________ als auch Rechtsanwalt F.________ in ihren Plädoyers einleitend die Frage auf, ob die Berufungserklärung rechtzeitig erfolgt sei und die Minimalanfor- derungen erfülle. 5 Das Urteil datiert vom 19. November 2015 und wurde der Beschuldigten am 24. November 2015 zugestellt (pag. 945). Die Berufungsanmeldung der Beschul- digten datiert vom 29. November 2015, womit sie rechtszeitig erfolgt ist. Die Be- schuldigte äusserte sich zu allen Schuldsprüchen, aber auch zu den Freisprüchen. Ebenso nannte sie gewisse unter Ziffer V. aufgeführte Punkte. Sinngemäss waren dabei aber sicherlich auch die Genugtuungen gegenüber C.________ und E.________ sowie gegenüber G.________ gemeint. Es wäre überspritzt formalis- tisch anzunehmen, diese wären nun in Rechtskraft erwachsen. Immerhin ist von einer Laieneingabe auszugehen. Mit Schreiben vom 2. Dezember 2015 reichte die Beschuldigte eine weitere Berufungsanmeldung im Zusammenhang mit dem Zivil- kläger G.________ ein (pag. 883 ff.). Die 10-tägige Frist zur Anmeldung der Beru- fung wäre am 4. Dezember 2015 abgelaufen, womit auch diese Eingabe fristge- recht erfolgte. Am 29. Februar 2016 wurde der Beschuldigten die Urteilsbegrün- dung zugestellt (pag. 941). Die Berufungserklärung datiert vom 20. März 2016 (pag. 956 ff.). Die Frist wäre am 20. März 2016 abgelaufen. Da es sich um einen Sonntag handelte, erfolgte die Berufungserklärung mit Übergabe an die Post vom 21. März 2016 damit ebenfalls rechtzeitig. Am 7. April 2016 wurde der Beschuldig- ten die Verfügung auf Präzisierung ihrer Berufungserklärung zugestellt. Die Präzi- sierung der Berufungserklärung datiert vom 16. April 2016 und ist am 19. April 2016 beim Obergericht eingegangen (vgl. Eingangsstempel auf pag. 1004). Die Frist zur Einreichung dieser Präzisierung wäre am 17. April 2016 abgelaufen, was wiederum ein Sonntag gewesen ist, weshalb die Frist mit Postaufgabe vom 18. April 2016 rechtzeitig erfolgte und die Frist damit gewahrt wurde. In dieser Eingabe führte die Beschuldigte Punkt für Punkt auf, was sie anficht und erklärte was sie für Abänderungen wünscht. Darüber hinaus wurden seitens der Straf- und Zivilkläger sowie des Strafklägers keine Nichteintretensgründe nach Zustellung dieser Beru- fungserklärung geltend gemacht. Dass die Beschuldigte neben ihren Anträgen und Rechtsbegehren weitere Ausführungen macht, schadet der Berufungserklärung nicht. Die oberinstanzliche Berufungsverhandlung fand am 20. November 2017 statt. 3. Beiordnung amtlicher Anwalt / Gesuch um Wechsel der amtlichen Verteidi- gung Mit Verfügung vom 20. April 2016 gab die Verfahrensleitung bekannt, dass ein Fall notwendiger Verteidigung vorliegt und forderte die Beschuldigte deshalb auf, eine Anwältin oder einen Anwalt zu bezeichnen, welche/r ihre Rechte im Berufungsver- fahren wahren soll. Werde innert Frist keine Rechtsvertretung bezeichnet, werde die Verfahrensleitung eine Anwältin oder einen Anwalt mit der Wahrung der Rechte der Beschuldigten beauftragen (pag. 1021 f.). Nachdem die Beschuldigte mit Ein- gabe vom 28. April 2016 diverse Fragen aufgeworfen hatte (pag. 1024), wurde sie mit Verfügung vom 3. Mai 2016 auf das Thema des Berufungsverfahrens und auf die notwendige Verteidigung aufmerksam gemacht. Dabei wurde sie erneut aufge- fordert, eine Anwältin oder einen Anwalt zu bezeichnen (pag. 1028). Am 9. Mai 2016 teilte die Beschuldigte mit, dass Rechtsanwalt L.________ immer noch ihr Anwalt sei. Am 10. September 2014 habe er das Mandat niedergelegt, aber sie ha- be dies vehement abgelehnt (pag. 1030). Mit Schreiben vom 23. Juni 2016 wurde 6 Rechtsanwalt L.________ um Mitteilung gebeten, ob er für die Übernahme des amtlichen Mandats zur Verfügung stehe. Mit Schreiben vom 18. August 2016 teilte Rechtsanwalt L.________ mit, dass er die Übernahme des amtlichen Mandats mit der Begründung, das Vertrauensverhältnis sei unwiderruflich zerrüttet, ausschlies- se (pag. 1047). Der Beschuldigten wurde mit Verfügung vom 16. September erneut die Möglichkeit eingeräumt, einen anderen Verteidiger ihrer Wahl zu nennen (pag. 1049). Mit Verfügung vom 6. Oktober 2016 wurde festgestellt, dass die Be- schuldigte innert neu gesetzter Frist keine Anwältin/keinen Anwalt für ihre amtliche Verteidigung genannt hat, weshalb ihr Rechtsanwalt B.________ als amtlicher An- walt beigeordnet wurde (pag. 1057 f.). Mit Schreiben vom 27. Oktober 2016 lehnte die Beschuldigte Rechtsanwalt B.________ als amtlichen Verteidiger ab, sofern er nicht gewillt sei, Strafanzeige wegen Unterdrückung von Urkunden gegen ver- schiedene Personen (unter anderem die Straf- und Zivilkläger) einzureichen (pag. 1067 ff.). Mit Verfügung vom 1. November 2016 nahm die Verfahrensleitung das Schreiben der Beschuldigten als Gesuch um Wechsel der amtlichen Verteidigung entgegen und gewährte Rechtsanwalt B.________ und der Generalstaatsanwalt- schaft Gelegenheit, hierzu Stellung zu nehmen (pag. 1128f.). Am 8. November 2016 führte Generalstaatsanwalt M.________ aus, dass keine Hinweise darauf vor- liegen würden, dass Rechtsanwalt B.________ die Interessen der Beschuldigten nicht wahrnehmen könne. Eine Einsetzung von Rechtsanwalt L.________ rechtfer- tige sich mit Blick auf die seit 2014 bestehenden Differenzen nicht. Im Übrigen ver- zichtete die Generalstaatsanwaltschaft auf die Teilnahme an der oberinstanzlichen Hauptverhandlung (pag. 1081 f.). Mit Schreiben vom 10. November 2016 bestätigte Rechtsanwalt B.________, dass er nicht bereit sei, gegen die durch die Beschul- digte genannten Personen Strafanzeige einzureichen. Zwar würde keine erhebliche Störung des Vertrauensverhältnisses vorliegen, es dürfte jedoch kaum angezeigt sein, der Beschuldigten gegen ihren Willen seine Person als amtlichen Verteidiger beizuordnen. Rechtsanwalt B.________ erklärte sich jedoch nach wie vor bereit, die Beschuldigte zu verteidigen (pag. 1093 f.). Das Gesuch um Wechsel der amtli- chen Verteidigung wurde mit Entscheid vom 29. November 2016 abgewiesen. Als Begründung wurde insbesondere aufgeführt, dass weder eine Störung des Ver- trauensverhältnisses zwischen Rechtsanwalt B.________ und der Beschuldigten noch eine Pflichtverletzung im Sinne der bundesgerichtlichen Anforderungen aus- zumachen seien. Rechtsanwalt B.________ sei damit seinen Pflichten vollumfäng- lich nachgekommen. Alleine der Umstand, dass er nicht bereit sei, gegen die durch die Beschuldigte genannten Personen Strafanzeige einzureichen, vermöge keinen Wechsel der amtlichen Verteidigung zu begründen (pag. 1094). Mit Eingabe vom 20. Oktober 2017 ersuchte Rechtsanwalt N.________ im Auftrag der Beschuldigten erneut um Wechsel der amtlichen Verteidigung (pag. 1328 ff.). Als Begründung ist der Eingabe im Wesentlichen zu entnehmen, dass die Beschuldigte mit ihrem amt- lichen Verteidiger, Rechtsanwalt B.________, nicht zusammenarbeiten könne, da kein Vertrauensverhältnis habe aufgebaut werden können (pag. 1328). Mit Schrei- ben vom 30. Oktober 2017 führte Rechtsanwalt B.________ aus, dass eine ange- messene Verteidigung der Beschuldigten nur unter erschwerten Bedingungen mög- lich sei. Dem von der Beschuldigten beantragten Wechsel der amtlichen Verteidi- gung widersetze er sich bei dieser Ausgangslage selbstverständlich nicht (pag. 7 1346 f.). Mit Entscheid vom 14. November 2017 wurde dieses Gesuch abgewiesen (pag. 1367 ff.). Als Begründung wurde zusammenfassend festgehalten, dass keine konkreten Hinweise ersichtlich seien, die in nachvollziehbarer Weise für ein erheb- lich gestörtes Vertrauensverhältnis zwischen der Beschuldigten und dem amtlichen Verteidiger sprechen würden. Auch eine Pflichtverletzung sei nicht auszumachen. Eine wirksame Verteidigung durch den amtlichen Verteidiger erscheine trotz er- schwerter Umstände nach wie vor gewährleistet (pag. 1371). 4. Beweisergänzungen Von Amtes wegen wurde oberinstanzlich ein aktueller Strafregisterauszug vom 7. November 2017 eingeholt (pag. 1353). Im Strafregister wurde ein weiteres Urteil eingetragen, welches bei der erstinstanzlichen Verhandlung noch nicht rechtskräf- tig gewesen ist. Es handelt sich um einen Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg vom 16. Dezember 2014, welcher sich auch in den Akten befin- det (pag. 521.7). Diese Akten (D .________ und D .________) wurden bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg ediert und sind am 21. November 2017, und damit nicht mehr rechtzeitig bis zum Verhandlungsbeginn (Montag, 20.11.2017) eingetroffen. Der Auszug der Akten, welcher bereits am 17. November 2017 per Fax eingegangen ist, hat Eingang in die Akten gefunden (pag. 1388; pag. 1390 ff.; pag. 1490.2). An der oberinstanzlichen mündlichen Berufungsver- handlung vom 20. November 2017 wurden zudem diverse Fotoaufnahmen, auf welchen der Privatkläger D.________ und weitere Personen am 6. Juli 2013 im Haus der Beschuldigten zu sehen sind, zu den Akten genommen (pag. 1465 ff.) und ergänzende Einvernahmen der Beschuldigten und der Privatkläger D.________ und C.________ sowie G.________ durchgeführt (pag. 1438 ff.). 5. Anträge der Parteien Rechtsanwalt B.________ stellte und begründete folgende Anträge (pag. 1486 f.): I. Es sei festzustellen, dass die Freisprüche gemäss Ziff. I des Urteils des Regionalgerichts Berner Jura- Seeland vom 19. November 2015 unangefochten in Rechtskraft erwachsen sind. II. Die Schuldsprüche gemäss Ziff. II. 1., 2., 3., 4.3, 5., 7. und 8. des Urteils des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 19. November 2015 seien aufzuheben und Frau A.________ von den entspre- chenden Vorwürfen freizusprechen, unter entsprechender Ausrichtung einer angemessenen Partei- kostenentschädigung sowie unter Auferlegung der anteilsmässigen Verfahrenskosten an die Staats- kasse. III. 8 Hingegen sei Frau A.________ schuldig zu erklären gemäss Ziff. II. 4.1, 4.2, 4.4, 6.1, 6.2 und 6.3 des Urteils des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 19. November 2015 und sie sei in Anwendung der einschlägigen Gesetzesartikel zu verurteilen: 1. Zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 1‘800.00, als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 26. Februar 2015 sowie 2. Zur Bezahlung der auf die Schuldsprüche entfallenden Kosten. IV. Von einem Widerruf der bedingten Geldstrafe gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Berner Ju- ra-Seeland vom 28. Februar 2013 sei abzusehen, unter Verlängerung der Probezeit um 1 Jahr. V. Den Privatklägern Herrn C.________ und Herrn D.________ sei eine Genugtuungssumme von je höchstens CHF 1‘500.00 zuzusprechen, unter entsprechender Kostenfolge. Die Zivilklagen von Frau E.________ und Herrn G.________ seien abzuweisen, unter entsprechen- der Kostenfolge. VI. Die weiter notwendigen Verfügungen seien durch das Gericht zu treffen, namentlich sei das Honorar des amtlichen Verteidigers gemäss einzureichender Honorarnote festzusetzen. Rechtsanwalt H.________ stellte und begründete folgende Anträge (pag. 1483): Sofern auf die Berufung eingetreten werden kann, sei die Beschuldigte in Bestätigung des vorinstanz- lichen Urteils zu verurteilen 1. zur Bezahlung von Fr. 5‘000.- Genugtuung zuzüglich Zins seit dem 08.06.2013 an den Zivilklä- ger G.________ (Dispositiv Ziffer V.6); 2. zur Bezahlung einer Parteientschädigung für das erstinstanzliche Verfahren von Fr. 2‘416.60 an den Zivilkläger G.________ (Dispositiv Ziff. V.7) Im Weiteren sei die Beschuldigte zu verurteilen 3. zu den im oberinstanzlichen Verfahren auf den Zivilpunkt entfallenden Verfahrenskosten; 4. zur Bezahlung einer Parteientschädigung an den Zivilkläger für das oberinstanzliche Verfahren gemäss eingereichter Kostennote. Rechtsanwalt F.________ stellte und begründete seinerseits folgende Anträge (pag. 1485): 1. Die Berufung der Beschuldigten sei in Bestätigung des Urteils des Regionalgerichts Berner Jura- Seeland vom 19. November 2015 abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien der Beschuldigten aufzuerlegen und den Privatklä- gern sei eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen. 9 6. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das erstinstanzliche Urteil ist insofern in Rechtskraft erwachsen, als die Beschul- digte von den Anschuldigungen des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen, angeblich begangen am 6. Juli 2013 in O.________, P.________ (Strasse) und der Drohung, angeblich begangen am 3. Juli 2013 ebenfalls in O.________, P.________(Strasse) zum Nachteil von C.________ und D.________, freigespro- chen wurde (pag. 806, Ziff. I. des angefochtenen Urteils). Anlässlich der oberin- stanzlichen Hauptverhandlung hat die Beschuldigte ihre Berufung hinsichtlich der Beschimpfungen, mehrfach begangen am 20. Juni 2013 zum Nachteil von C.________ und D.________, am 3. Juli 2013 und am 3. September 2013, beides zum Nachteil von C.________ und hinsichtlich der üblen Nachrede, mehrfach be- gangen am 7. Juni 2013 zum Nachteil von G.________, am 3. September 2013 zum Nachteil von C.________ und am 3. März 2014 zum Nachteil von D.________ zurückgezogen. Diese Schuldsprüche sind damit ebenfalls in Rechtskraft erwach- sen. Ferner ist Ziffer III. des angefochtenen Urteils in Rechtskraft erwachsen, wo- nach der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 28. Fe- bruar 2013 für eine Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu CHF 30.00 gewährte be- dingte Vollzug nicht widerrufen und die Probezeit um ein Jahr verlängert wurde (pag. 807). Im Übrigen hat die Kammer das gesamte erstinstanzliche Urteil zu überprüfen. Sie verfügt dabei über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 der Schweizerischen Strafpro- zessordnung [StPO; SR 312.0]), ist aber aufgrund der alleinigen Berufung der Be- schuldigten an das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebun- den, d.h. sie darf das Urteil nicht zu Ungunsten der beschuldigten Person abän- dern. 7. Änderungen der Verteidigung der Beschuldigten und der Vertretung der Pri- vatkläger C./D./E..________ nach Urteilseröffnung Nach Eröffnung des Urteils, jedoch noch vor Ausfertigung der schriftlichen Urteils- begründung, zeigte Rechtsanwalt N.________ mit Schreiben vom 28. November 2017 an, dass ihn die Beschuldigte mit der Wahrung ihrer Interessen vor dem Schweizerischen Bundesgericht beauftragt habe. Er wies sich mit Vollmacht vom 28. November 2017 aus (pag. 1505 f.). Mit Eingabe vom 13. Dezember 2017 er- suchte er namens der Beschuldigten um Zustellung der schriftlichen Urteilsbegrün- dung auf seiner Kanzlei (pag. 1514), woraufhin ihm mit Schreiben vom 21. Dezem- ber 2017 mitgeteilt wurde, dass ihm als privater Verteidiger der Beschuldigten die schriftliche Urteilsbegründung nach deren Erstellung ebenfalls eröffnet werde (pag. 1516). Am 1. Februar 2018 teilte Rechtsanwalt F.________ mit, dass er E.________ so- wie C.________ und D.________ nicht mehr vertrete (pag. 1550). II. Antrag auf Einstellung des Verfahrens 10 Mit Schreiben vom 20. Oktober 2017, mit welchem Rechtsanwalt N.________ na- mens der Beschuldigten einen Wechsel der amtlichen Verteidigung beantragte, rügte dieser vorab eine Verletzung von Art. 6 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) in seiner Ausprägung als Anspruch auf einen gesetzlichen Richter und beantragte die Einstellung des Ver- fahrens (pag. 1330). Zur Begründung führte er sinngemäss aus, dass die Beset- zung der Strafkammer mangels gesetzlicher Grundlage nicht der «gesetzliche Richter» im Sinne von Art. 6 EMRK sei. Die Festlegung der Zusammensetzung durch die Exekutive oder im Ermessen der Justizorgane sei konventionswidrig. So habe der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (nachfolgend: EGMR) eine Unabhängigkeit und Unparteilichkeit eines Gerichts in einem Fall verneint, wenn die Geschäftsverteilung innerhalb des Gerichts nicht gesetzlich festgelegt sei, son- dern durch den Gerichtspräsidenten nach seinem Ermessen vorgenommen werde, und für die Neuzuteilung eines laufenden Verfahrens an einen anderen Richter kei- ne gesetzliche Vorgaben vorhanden seien. Ausserdem werde in der Lehre zur Schweizerischen Bundesverfassung ebenfalls gefordert, dass die Besetzung im Einzelfall aufgrund generell-abstrakter Regeln im Voraus bestimmbar sei. Unzuläs- sig sei jede Besetzung des Spruchkörpers, die nicht auf sachlichen Motiven beru- he. Entsprechend verstiesse es gegen Art. 30 Abs. 1 BV, wenn im Hinblick auf ei- nen bestimmten Verfahrensbeteiligten ohne sachliche Gründe von einer konstanten Praxis bei der Zusammenstellung des Spruchkörpers abgegangen würde. Nichts- destotrotz belasse die Gesetzgebung bei der Spruchkörper-Bildung häufig Hand- lungsspielräume, was jedoch unter dem Aspekt von Art. 30 BV nicht unproblema- tisch sei (pag. 1329 f.). Anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung hielt Rechtsanwalt B.________ mit Verweis auf das Schreiben vom 20. Oktober 2017 am entsprechenden Antrag fest (pag. 1436). Das Bundesgericht sah davon ab, das Gebot des gesetzlichen Richters auch auf die Besetzung des Spruchkörpers im Einzelfall zu erstrecken (BGE 128 V 82 E. 2b; BGE 117 Ia 322 E. 1c; KIENER REGINA/KÄLIN WALTER, Grundrechte, 2. Aufl. 2013, S. 525). Nach dieser Rechtsprechung müssen weder die gerichtsinterne Ge- schäftsverteilung, noch die personelle Zusammensetzung des Spruchkörpers oder die Modalitäten des Beizugs von Ersatzrichtern generell-abstrakt normiert und da- mit im Voraus bestimmbar sein. Vielmehr genügen unter der Voraussetzung einer gewissen Regelmässigkeit sachliche Gründe für die Zuteilung (KIENER REGI- NA/KÄLIN WALTER, a.a.O., S. 525; ANDREAS MÜLLER, Rechtlicher Rahmen für die Geschäftslastbewirtschaftung in der schweizerischen Justiz, Diss. Bern 2016, S. 111). In BGE 105 la 172 E. 5b hielt das Bundesgericht fest, ein strenger Sche- matismus in der Besetzung der Richterbank und der Geschäftszuteilung entspre- che nicht dem schweizerischen Rechtsempfinden: Zwar möge die blinde Zuteilung der Prozesse an die Spruchkörper und die Referenten einer theoretischen Vorstel- lung zur idealen Rechtsprechung entsprechen, jedoch stünden ihr praktische Nach- teile gegenüber (vgl. dazu MEYER LORENZ/TSCHÜMPERLIN PAUL, Zusammensetzung des Spruchkörpers – Auswahl oder Automatisierung, in: «Justice – Justiz – Giusti- zia» 2012/1, Rz. 15 f.). 11 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung genügt es, wenn die Liste der in Frage kommenden Gerichtspersonen in einer öffentlich zugänglichen Quelle wie dem Internet zur Verfügung steht. Ein Anspruch auf Bekanntgabe des Geschäfts- verteilungsplans besteht nicht (Urteil des Bundesgerichts 5A_605/2013 vom 11. November 2013 E. 3.1 mit Hinweisen). Die Geschäftsverteilung am Obergericht des Kantons Bern ist in Art. 44 und Art. 45 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwalt- schaft (GSOG; BSG 161.1) geregelt. Dieses Vorgehen steht im Einklang der oben zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BGE 105 Ia 172, E. 5b). Den beiden Strafkammern werden die eingehenden Geschäfte abwechslungsweise je zur Hälfte zugeteilt. Kammerintern werden die Fälle fortlaufend nach Listen mit al- len möglichen Zusammensetzungen zugeteilt, wobei die Anzahl Fälle als Referent vom Umfang der Tätigkeit für die Strafkammern abhängt. Die Mitglieder der 1. Strafkammer sind im Staatskalender ersichtlich (www.justice.be.ch). Die Zusammensetzung des Spruchkörpers und die Mitwirkung als Referent werden nach dem Zufallsprinzip mit Hilfe von vom Sekretariat bewirt- schafteten Listen bestimmt. Die Oberrichterinnen und Oberrichter sind an der Ge- schäftsverteilung nicht beteiligt. Inwiefern die Besetzung des Spruchkörpers im vor- liegenden Fall auf verfassungs- oder konventionswidrige Weise erfolgt sein soll, wird nicht hinreichend dargetan und ist auch nicht erkennbar (vgl. Urteil des Bun- desgerichts 4A_327/2017 vom 31. August 2017 E. 6.2). Aus den erörterten Gründen wird der Antrag auf Einstellung des Verfahrens abge- wiesen. III. Sachverhalt und Beweiswürdigung 8. Vorbemerkungen und Vorgeschichte Anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung hat die Beschuldigte ihre Beru- fung hinsichtlich der Beschimpfungen, mehrfach begangen am 20. Juni 2013 zum Nachteil von C.________ und D.________, am 3. Juli 2013 und am 3. September 2013, beides zum Nachteil von C.________ und hinsichtlich der üblen Nachrede, mehrfach begangen am 7. Juni 2013 zum Nachteil von G.________, am 3. Sep- tember 2013 zum Nachteil von C.________ und am 3. März 2014 zum Nachteil von D.________ zurückgezogen, weshalb der Sachverhaltskomplex um G.________ nicht mehr und nur noch gewisse Teile des Sachverhaltskomplexes rund um die Straf- und Zivilkläger C./D./E..________ zu überprüfen sind. Für die theoretischen Grundlagen der Beweiswürdigung und der Aussagenanalyse kann vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 818 ff., S. 8-10 der Urteilsbegründung). Die Vorinstanz hielt zu Beginn zutreffend fest, dass Hintergrund des Strafverfah- rens gegen die Beschuldigte eine heftige Erbstreitigkeit zwischen ihr als Witwe des Erblassers J.________ und den beiden Söhnen aus erster und zweiter Ehe bildet. 12 In diesem Erbschaftsstreit bezichtigt die Beschuldigte den Sohn aus erster Ehe, C.________, ein vom Erblasser verfasstes Testament, welches sie über ihren ge- setzlichen Erbanspruch hinaus begünstigen soll, im September 2008 aus dem ehe- lichen Domizil in O.________ weggenommen und unterdrückt zu haben, wobei D.________ davon gewusst haben soll (pag. 820, S. 10 der Urteilsbegründung). 9. Zum Sachverhaltskomplex C./D./E..________ 9.1 Schreiben vom 6. Juli 2013 (AKS Ziff. 1) 9.1.1 Ausgangslage Der Beschuldigten wird gemäss Ziffer 1 der Anklageschrift Folgendes vorgeworfen (pag. 647 f.): Urkundenfälschung, begangen in der Zeit vom 6. bis 25. Juli 2013 in O.________, P.________(Strasse), in der Absicht, D.________ und C.________ an ihrem Vermögen zu schädigen sowie sich einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, indem die Beschuldigte D.________ an- lässlich der vereinbarten Abholung der ihm gemäss Erbteilungsentscheid zustehenden Gegenstände ein von ihr vorbereitetes Schreiben zur Unterzeichnung vorlegte, welches durch seinen Inhalt und die Unterschrift von D.________ rechtlich geeignet war, das Fehlen von Mängeln und die Vollständigkeit der Modelleisenbahnanlage zu beweisen, und dieses Schreiben nach der Unterzeichnung abänderte bzw. zwischen dem bereits vorhandenen Text und der Unterschrift von D.________ einen Text ein- fügte, wonach dieser gestehe, dass sein verstorbener Vater J.________ ein die Beschuldigte begüns- tigendes Testament hinterlassen habe, welches C.________ gestohlen habe und welches von C.________, D.________ und Q.________ unterdrückt werde; die Beschuldigte verwendete das Schriftstück (Beilage 16) mehrfach bei Eingaben beim Gericht, der Staatsanwaltschaft und anderen Stellen. 9.1.2 Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt Es ist unbestritten, dass die Beschuldigte dieses Dokument als Beilage diverser Schreiben bei verschiedenen Stellen und Personen einreichte. Ebenfalls unbestrit- ten ist, dass D.________ anlässlich seines Besuchs vom 6. Juli 2013 ein Doku- ment unterzeichnete. Bestritten ist dagegen, welchen Inhalt das Dokument aufwies und ob dieses nachträglich durch die Beschuldigte abgeändert worden ist. 9.1.3 Beweismittel Der Kammer liegen als Beweisgrundlage eine Kopie des Schreibens vom 6. Juli 2013 (pag. 216) sowie die Aussagen der Beschuldigten (pag. 342 ff.; pag. 786 ff.; pag. 1450 ff.) und des Privatklägers D.________ vor (pag. 362 ff.). Die Vorinstanz hat die Aussagen wiedergegeben, weshalb darauf verwiesen wird (pag. 822 f., S. 12 f. der Urteilsbegründung). Soweit sich ergänzende oder präzisierende Aus- führungen zu den einzelnen Beweismitteln aufdrängen, erfolgen diese im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen der Kammer. 9.1.4 Beweiswürdigung durch die Kammer Zum Dokument vom 6. Juli 2013 führte die Beschuldigte anlässlich ihrer Einver- nahme bei der Staatsanwaltschaft vom 14. Januar 2014 aus, dass sie dieses Schreiben am Abend vor dem Besuch von D.________ vom 6. Juni 2013 vorberei- tet habe. Sie habe ihm das Schreiben anlässlich seines Besuchs vorgelegt, damit 13 er es unterschreiben solle. Er sei damit nicht einverstanden gewesen, dieses Schreiben zu unterschreiben (pag. 344, Z. 115-118). Sie habe D.________ gebe- ten, die Urne mit der Asche seines Vaters in die Hand zu nehmen und das Foto seines Vaters anzuschauen und vor dem Foto seines Vaters zu sagen, dass das, was in dem Schreiben stehe, unwahr sei. Als er die Urne in der Hand gehabt habe, sei er dann zur Erkenntnis gekommen, dass das, was in dem Schreiben stehe, wahr sei und es ein Testament gebe. Dann sei er auch einverstanden gewesen, das zu unterschreiben (pag. 345, Z. 124-131). Auf die Frage, weshalb das Schrei- ben in unterschiedlichen Schriftgrössen verfasst worden sei, antwortete die Be- schuldigte, dass sie ihre Briefe manchmal so schreibe. Manchmal sei die Schrift gross und manchmal klein und eben gerade in Verträgen sei ja das Kleingedruckte ja das wichtigste (pag. 345, Z. 134-135). Es stimme nicht, was D.________ geltend mache. Das Dokument sei keine Fälschung, das sei das Dokument, welches sie D.________ vorgelegt habe (pag. 345, Z. 137-145). Auf den Vorhalt der Tätlichkeit und der Beschädigung der Brille führte die Beschuldigte aus, dass D.________ sie angegriffen habe und versucht habe, sie zu strangulieren, weil er das Dokument, welches er gerade unterschrieben habe, wieder zurück gewollt habe (pag. 149- 153). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung bestätigte die Beschuldig- te ihre Aussage, wonach das Schreiben keine Urkundenfälschung sei. Das Schrei- ben habe D.________ in Anwesenheit von Zeugen unterzeichnet (pag. 787, Z. 25- 27). Im Übrigen verweigerte die Beschuldigte in diesem Punkt die Aussage, da die Gerichtspräsidentin nicht gewillt gewesen sei, das Video zu sichten und sich die Kassette anzuhören. Anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung ergänzte die Beschuldigte, dass J.________ im Juni/Juli 2008 ein Meeting mit allen Erben ge- macht habe. Er habe sie informiert, dass es ein Testament gebe. Es sei alles ge- schrieben. Genau um solche Probleme mit den Erben zu vermeiden (pag. 1450, Z. 36-39). Weiter führte sie aus, dass vier Personen anwesend gewesen seien. Sie bestätigte, dass D.________ das ganze Dokument unterzeichnet habe. Er sei böse gewesen, weil sie ihm das Originaldokument nicht habe geben wollen (pag. 1453, Z. 27-30). D.________ dagegen führte am 16. Juli 2014 bei der Staatsanwaltschaft aus, dass ihn die Beschuldigte anlässlich seines Besuchs vom 6. Juli 2013 aufgefordert habe, ein Dokument zu unterschreiben. Die Beschuldigte habe ihnen die Gegenstände nicht überlassen wollen. Sie sei dann damit einverstanden gewesen, wenn er das Dokument unterschreiben würde. Das Dokument welches er unterschrieben habe, sei aber ohne das Fett gedruckte, auch die zwei, drei untersten Zeilen seien nicht vorhanden gewesen (pag. 365, Z. 101-104). Auf Vorhalt des Dokuments führte D.________ aus, dass O.________ und das Datum gestanden sei und die Bestäti- gung «…Alles in Ordnung». Die ersten drei Zeilen seien bereits geschrieben gewe- sen. In der dritten Zeile habe er noch handschriftlich dies wegen der Modelleisen- bahn ergänzt. Bei der dritten Zeile zwischen dem Wort «keine» und «Schadener- satzforderung» habe er handschriftlich «zusätzlich» eingeführt. Dies sei nachträg- lich offenbar mit Tipp-Ex entfernt worden. Die Passage in kleinerer Schrift und fett gedruckt, mit dem Anfang «ich D.________ gestehe, bis … und die Eisenbahn ist für mich.», dies sei nicht gestanden, als er es unterschrieben habe. Weiter seien auf dem Dokument sein Name und darunter die Namen von drei weiteren Zeugen, 14 R.________, S.________ und A.________ gestanden. An den folgenden Abschnitt könne er sich nicht erinnern, ob dieser bereits auf dem Dokument gestanden sei oder nicht. Die ID-Karte habe er ihr freiwillig gegeben. Sie habe ihm das Original- dokument gezeigt und habe sofort seine ID-Karte gescannt und ihm wieder gege- ben. Herr R.________ habe das Dokument nicht unterschreiben wollen. Er sei sich nicht sicher, ob seine ID-Karte bereits auf dem Dokument gescannt gewesen sei, als er es unterschrieben habe, wahrscheinlich nicht, aber er sei nicht mehr sicher. Die Feststellung im Dokument «Alles in Ordnung» habe er zwar unterschrieben, aber in dem Moment habe er nicht die Zeit gehabt, es zu überprüfen (pag. 365 f., Z. 122-137). Er habe das Dokument unterschrieben, damit auch seine Freunde beim Packen hätten helfen können. Die Beschuldigte habe dies als Bedingung gestellt, dass seine anderen Freunde auch ins Haus gedurft hätten, wenn er das Dokument unterschreibe (pag. 366, Z. 144-146). Als er von der Beschuldigten die Klage erhal- ten habe, welcher das Dokument beigefügt gewesen sei, habe er erfahren, dass eine Passage mehr auf dem Dokument sei, als es bei der Unterzeichnung der Fall gewesen sei. Er habe dann auch gesagt, dass er das Dokument so nicht unter- schrieben habe (pag. 367, Z. 165-168). Er könne sich erinnern, dass die Beschul- digte ihm die Urne gegeben und ihn aufgefordert habe zu sagen, dass es ein sol- ches Testament nicht gebe. Er habe es total deplatziert gefunden und habe dazu keinen zusätzlichen Kommentar (pag. 368, Z. 208-212). Anlässlich der oberinstanz- lichen Verhandlung bestätigte er seine Aussage, wonach seine Freunde im Haus nicht zugelassen worden seien, bevor er das Dokument unterschrieben habe. Wenn er das Dokument unterschreiben würde, hätten seine Freunde helfen dürfen (pag. 1443). Vorab wird zum äusseren Ablauf und zur eigentlichen Vorgeschichte auf die zutref- fenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 825, S. 15 der Urteilsbegrün- dung): Der Nachlass von J.________ wurde vorerst mit Entscheid des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 12.06.2013 geteilt (pag. 28 ff.). Darin wurde A.________ Frist gesetzt, die Hälfte der gesamten Bücher, Schallplatten und CDs sowie weitere diverse aufgelistete Gegenstände herauszugeben (pag. 30). A.________ zeigte sich gemäss ihrem Brief vom 20.06.2013 mit diesem Entscheid nicht zufrie- den, da sie der Auffassung war, dass dieser zugunsten der beiden Söhne ausgefallen sei. Gleichzei- tig forderte sie die beiden Söhne auf, bis am 15.07.2013 die Gegenstände abzuholen, welche ihnen durch das Gericht zugesprochen worden waren. Desweitern drohte sie in ihrem Schreiben damit, dass sie gegen die beiden Söhne ein Strafverfahren wegen Unterdrückung von Urkunden einleiten werde (pag. 35 f., 38). D.________ schrieb A.________ am 27.06.2013, dass er am 06.07.2013 die ihm zugesprochenen Gegenstände abholen werde (pag. 40, 41). Anlässlich dieses Treffens legte A.________ D.________ dann das Schreiben resp. einen Teil des Schreibens gemäss Beilage 16 zur Unterzeichnung vor. Dieses Schreiben vom 6. Juli 2013 gliedert sich in mehrere Abschnitte und enthält neben dem Text im unteren Teil des Schreibens eine Kopie der Identitätskarte von D.________ (pag. 216). Das Schreiben gliedert sich im oberen Teil in drei Ab- schnitte, anschliessend sind die Unterschrift von D.________ sowie die Zeugen aufgeführt und schliesslich folgt ein vierter Abschnitt. Im zweiten Abschnitt wurde von Hand «wegen der Modelleisenbahn» ergänzt. Weiter fällt auf, dass der dritte 15 Abschnitt in einer anderen Schriftgrösse verfasst wurde. Dieser dritte Abschnitt enthält folgenden Wortlaut: «Ich D.________ gestehe ein, dass mein Vater J.________ ein neues Testament hinterlassen hat, das neue Testament hat mein Bruder C.________. Meine Mutter, mein Bruder und ich wahren uns einig, das Tes- tament zu unterdrücken und fern von dem Nachlassprozess zu halten weil in dem neuen Testament A.________ die Begünstigte ist. Mein Vater bestimmte in dem neuen Testament dass, das Haus in O.________, die 2 Autos und das Geld für A.________ sind und die Eisenbahn für mich.». Unterhalb der Nennung der Zeu- gen ist ein weiterer Abschnitt enthalten, welchem zu entnehmen ist «Ich habe die- ses Geständnis freiwillig gemacht in der Gegenwart der Zeugen obenerwähnt. Die Unterzeichnung ist meine Original Unterschrift und mein Ausweis ist eine Kopie von der Schweizerisch Identitätskarte.». Die Beschuldigte ist der Ansicht, dass ein neues Testament welches sie als Be- günstigte vorsieht, existiert. Nach ihrem Empfinden wurde sie von den Privatklä- gern aber auch von den Behörden hintergangen. Da sie weder das Originaldoku- ment noch eine Durchschrift vorliegen hatte, reichte sie jeweils dieses Dokument bei diversen Stellen und Personen ein. Unter Berücksichtigung der gesamten Um- stände betreffend die vorangegangene Erbstreitigkeit sind die Aussagen der Be- schuldigten weder stimmig noch nachvollziehbar. Einerseits soll der Privatkläger aufgrund der Urne mit der Asche seines verstorbenen Vaters und in Anbetracht seines Fotos eingestanden haben, dass ein neues Testament existiert und deshalb das Dokument unterschrieben haben. Andererseits soll er nach der Unterzeichnung des Dokuments, dieses wieder herausverlangt und die Beschuldigte dabei tätlich angegangen haben. Es erscheint abwegig, dass sich die Unterzeichnung des Do- kuments so zugetragen hat und der Privatkläger in Anbetracht der Urne und des Fotos seines verstorbenen Vaters doch noch eingelenkt hat. Dagegen sind die Aussagen des Privatklägers im Hinblick auf die gesamten Umstände und die vor- angegangenen Streitigkeiten plausibel, stimmig und nachvollziehbar. Daran ver- mögen auch die Erinnerungslücken des Privatklägers hinsichtlich des Inhalts des Dokuments nicht zu ändern. Dieser konnte zum Zeitpunkt der Unterzeichnung nicht ausmachen, welche Bedeutung dieses Dokument einmal erhalten würde. Es ist nachvollziehbar, dass er sich das Dokument zum Zeitpunkt der Unterzeichnung nicht in allen Details gemerkt hat. Es spricht für seine Glaubwürdigkeit, dass er sich nicht mehr in allen Details an dessen Inhalt zu erinnern vermag und auch dazu steht. Weiter sprechen seine Erinnerungslücken auch dafür, dass die Textpassa- gen, welche das angebliche Geständnis betreffen, nicht enthalten waren. Wären sie bereits enthalten gewesen, würde sich der Privatkläger sicher daran erinnern und hätte kaum derart differenziert wiedergegeben, was im Dokument geändert wurde. Er konnte sich an den Inhalt zu Beginn des Dokuments, seine Ergänzungen sowie daran erinnern, dass er nicht Zeit hatte alles zu kontrollieren. Das Argument, es sei eigenartig, dass er sich an gewisse Sachen nicht mehr erinnert, vermag deshalb nicht zu überzeugen. Seine diesbezüglichen Aussagen sind konstant und fügen sich logisch in das Gesamtbild ein. Demzufolge kann auf seine Aussagen abgestellt werden. Des Weiteren wurde im Kanton Freiburg gegen D.________ ein Verfahren wegen Urkundenunterdrückung eröffnet. Diesbezüglich kann auf die zutreffenden Aus- 16 führungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 823 f., S. 13 f. der Urteilsbe- gründung): A.________ erstattete gegen D.________ und seine Mutter Q.________ eine Strafanzeige wegen Unterdrückung von Urkunden und reichte mit ihrer Anzeige eine Kopie des Schreibens vom 06.07.2013 (Beilage Nr. 16) ein (pag. 431). Die Akten aus dem Verfahren gegen D.________ wegen Unterdrückung von Urkunden wurden ediert (pag. 426 ff.). Trotz mehrfacher Aufforderung der Behör- de, das Original des Geständnisschreibens einzureichen, kam A.________ diesem Begehren nicht nach. Vielmehr reichte sie ein Schreiben ihres Bruders ein, welches besagt, dass er das Original des Geständnisses von D.________ per Post von seiner Schwester erhalten habe. Da er kein Deutsch spreche, habe sie ihm gesagt, dass es sich um das Geständnis von D.________ handle. Sie habe ih- ren Bruder gebeten, dieses Geständnis aufzubewahren, da ihr Leben in Gefahr sei, wenn dieses bei ihr zu Hause bleibe. Im Dezember 2013 habe ihr Bruder dieses Schreiben mit normaler Post auf Wunsch von A.________ hin zurückgeschickt. Eine entsprechende Quittung der Post konnte eben- falls nicht eingereicht werden (pag. 433, 510 ff.) Aufgrund eines fehlenden Tatverdachts wurde das Verfahren gegen D.________ wegen Unterdrü- ckung von Urkunden am 05.09.2014 eingestellt (pag. 521.4 ff.). A.________ wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg vom 16.12.2014 wegen falscher Anschuldigung verurteilt (pag. 521.7). Der Strafbefehl trat vorerst nicht in Rechtskraft, da A.________ dagegen Einsprache er- hob (pag. 429.1, 691). Infolge Nichterscheinens an der Einspracheverhandlung trotz ordnungsgemäs- ser Vorladung verfügte der Polizeirichter des Kantons Freiburg, dass die Einsprache als zurückgezo- gen gilt und der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft somit rückwirkend auf den 16.12.2014 die Wirkung eines rechtskräftigen Urteils erlangt (Ordner 3 Fasz. Berufung). Ergänzend geht aus der Einstellungsverfügung vom 5. September 2014 hervor, dass die Beschuldigte das Original des Schreibens vom 6. Juli 2013 nicht habe vorweisen können. Dies angeblich, weil die Post dieses Schriftstück verloren habe. Die Staatsanwaltschaft erachtete die Behauptung der Beschuldigten, wonach sie das Schreiben ihrem Bruder nach Spanien geschickt habe und dieser es mit nor- maler Post wieder in die Schweiz geschickt habe, wo es nicht angekommen sei, als nicht glaubhaft. Weiter sei von der Beschuldigten im Rahmen der Erbteilungsklage geltend gemacht worden, dass ein Blatt Papier existiere, auf welchem gemäss ihr eine Durchschrift des zweiten (angeblich entwendeten) Testaments von J.________ ersichtlich sei. Nachdem sie von der Staatsanwaltschaft aufgefordert worden sei, diese Durchschrift einzureichen, antwortete sie, dass sie nicht mehr in Besitz dieser Durchschrift sei. Die Staatsanwaltschaft erachtete auch diese Aussa- gen als nicht glaubhaft, insbesondere wenn berücksichtigt werde, welchen Wert dieser Durchschrift sowohl im Zivil- als auch im Strafverfahren zugekommen wäre (pag. 521.5). Wie bereits aus der Einstellungsverfügung zu entnehmen ist, konnte die Beschul- digte das Original oder eben diese Durchschrift des angeblich neuen Testaments von J.________ nie vorlegen. Weder lassen sich den Akten Hinweise für die Exis- tenz des angeblich neuen Testaments entnehmen noch hat die oberinstanzliche Hauptverhandlung diesbezüglich etwas Entscheidendes hervorgebracht. Die Be- schuldigte ist nach ihrem subjektiven Empfinden der Ansicht, dass ein solches Tes- tament existiert. Es liegen mangels Beweisen oder Hinweisen für die Existenz ei- nes solchen Testaments keine Anhaltspunkte vor, welche die subjektive Überzeu- 17 gung der Beschuldigten stützen. Die Kammer geht deshalb ebenfalls davon aus, dass kein neues Testament vorliegt. Die Aussagen der Beschuldigten, wonach sie das Dokument vom 6. Juli 2013 ihrem Bruder nach Spanien geschickt habe und es auf dem Rückweg durch die Post verloren gegangen sei, vermögen nicht zu über- zeugen. Wie die Staatsanwaltschaft Freiburg bereits zutreffend festhielt, sind diese Aussagen auch deshalb nicht glaubhaft, wenn berücksichtigt werde, welche Bedeu- tung das Originaldokument bzw. eine Durchschrift des Testaments im Zivil- oder Strafverfahren gehabt hätte. Es ist nur schwer nachvollziehbar, dass die Beschul- digte derart mit für sie so wichtigen Dokumenten umgegangen wäre. Sagte sie an- lässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung doch selbst, dass es bei der gan- zen Sache um das Testament gehe. Alle diese Sachen würden sich um das ge- stohlene und unterdrückte Testament drehen (pag. 787, Z. 12-14). Zusammenfassend gelangt auch die Kammer nach Würdigung sämtlicher Aussa- gen und unter Berücksichtigung der weiteren Umstände zum Ergebnis, dass keine Beweise oder Anzeichen für die Existenz eines solchen Testaments vorliegen und die Beschuldigte das Schreiben vom 6. Juli 2013 nachträglich in ihrem Sinne abän- derte. 9.2 Schreiben vom 20. Juni 2013 (AKS Ziff. 2.1) 9.2.1 Ausgangslage Der Beschuldigten wird gemäss Ziffer 2.1 der Anklageschrift Folgendes vorgewor- fen (pag. 648): Nötigung, begangen in O.________ am P.________(Strasse), namentlich am 20. Juni 2013, z.N. von C.________ und D.________, indem die Beschuldigte in einem an C.________ und D.________ ge- richteten Schreiben (Beilage 5) androhte, sie werde ein Strafverfahren wegen Unterdrückung von Ur- kunden gegen sie einleiten, sollten sie nicht kooperieren und das angeblich gestohlene Testament von J.________ vorlegen (Versuch). 9.2.2 Beweiswürdigung durch die Kammer Im Schreiben vom 20. Juni 2013 wird auf Seite vier Folgendes ausgeführt: «Die Tatsache, dass ich einen Strafprozess gegen Sie beide (Unterdrückung von Ur- kunde Art. 254 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0]) einlei- ten werde, hängt einzig und alleine von Ihrer Bereitwilligkeit mit mir zu kooperieren und den jeweiligen Vereinbarungen, die wir treffen werden.» (pag. 38). Wie die Vor- instanz zutreffend wiedergab, machte die Beschuldigte vorgängig in diesem Schreiben ihrem Unmut Luft, dass die beiden Söhne das Testament des Verstor- benen im Zivilprozess nicht vorgelegt hätten. Alles, was den Söhnen vom Gericht zugesprochen worden sei, hätten diese mit faulen Tricks und Lügen erreicht. Sie hätten das Testament nie vorgelegt, was eine Straftat sei. Der Zivilprozess ende hier zwar, doch in Kürze beginne ein neuer Prozess aufgrund ihrer Klage gegen sie beide. Sie sollten schon gut vorbereitet sein und das Geld, welches ihnen durch das Gericht zugesprochen worden sei, nicht ausgeben, da sie es für die nächste Phase gut gebrauchen könnten (pag. 826, S. 16 der Urteilsbegründung). Die Beschuldigte bestreitet nicht, das Schreiben verfasst zu haben. Darauf ange- sprochen, führte sie aus, dass sie das Schreiben auf Spanisch verfasst und dafür bezahlt habe, dass es übersetzt werde (pag. 342, Z. 28-29). Sie habe den Privat- 18 klägern gesagt, dass sie Lügner und Betrüger seien, weil diese sie die ganze Zeit angelogen hätten (pag. 342, Z. 39-40). Die Kammer erachtet den Sachverhalt gestützt auf das Schreiben vom 20. Juni 2013 und die Aussagen der Beschuldigten gemäss der Anklageschrift folglich als erstellt. 9.3 Schreiben vom 2. Juli 2013 (AKS Ziff. 2.2) 9.3.1 Ausgangslage Der Beschuldigten wird gemäss Ziffer 2.2 der Anklageschrift Folgendes vorgewor- fen (pag. 648): Nötigung, begangen in O.________ am P.________(Strasse), namentlich am 2. Juli 2013, z.N. von D.________ indem die Beschuldigte in einem an Q.________ und T.________ gerichteten Schreiben (Beilage 11) androhte, sie werde D.________ wegen Unterdrückung von Urkunden anzeigen und dem Oberkommandanten der Armee, bei welcher D.________ Wehrdienst leiste, sowie dem Dekan der Fakultät, an welcher D.________ Medizin studiere, mitteilen, was dieser für ein Mensch sei und aus welchem Holz seine Familie geschnitzt sei, sollte er am 6. Juli 2013 das angeblich unterdrückte Testament von J.________ nicht mitbringen (Versuch). 9.3.2 Beweiswürdigung durch die Kammer In ihrem Schreiben vom 2. Juli 2013 (pag. 46) richtete sich die Beschuldigte an die Mutter und die Halbschwester von D.________. Sie schrieb, sollte D.________ dieses Testament am 6. Juli 2013 nicht mit sich bringen, sehe sie sich gezwungen gegen ihn eine Klage wegen Unterdrückung von Urkunden einzureichen. Sollte D.________ ihr dieses Testament nicht aushändigen, sehe sie sich gezwungen dem Oberkommandanten der Armee, wo D.________ Wehrdienst leiste, zu schrei- ben. Ebenfalls werde sie sich an den Dekan der Fakultät, an der D.________ Me- dizin studiere, wenden und beiden mitteilen, was für ein Mensch D.________ sei und aus welchem Holz seine Familie geschnitzt sei (pag. 46). Auf ihre Ausführungen angesprochen, antwortete die Beschuldigte, sie seien Lüg- ner und Betrüger (pag. 346, Z. 157-161). Es stimme und sie könne es auch bewei- sen (pag. 346, Z. 168). Gestützt auf das Schreiben vom 2. Juli 2013 und die Aussagen der Beschuldigten erachtet die Kammer den Sachverhalt gemäss der Anklageschrift somit als erstellt. 9.4 Schreiben vom 3. Juli 2013 (AKS Ziff. 2.3) 9.4.1 Ausgangslage Der Beschuldigten wird gemäss Ziffer 2.3 der Anklageschrift Folgendes vorgewor- fen (pag. 648 f.): Nötigung, begangen in O.________ am P.________(Strasse), namentlich am 3. Juli 2013, z.N. von E.________, indem die Beschuldigte E.________ in dem Schreiben (Beilage 12) androhte ─ Sie werde sich in den schlimmsten Alptraum von E.________ verwandeln, sollte C.________ nicht das angeblich gestohlene Testament von J.________ vorlegen (Versuch); 19 ─ Sie werde die Rechnungen, welche sie E.________ zugeschickt habe, deren Vorgesetzten zuschicken und diesem mitteilen, was E.________ und C.________ für Menschen seien, sollte sie die Rechnungen nicht begleichen (Versuch). 9.4.2 Beweiswürdigung durch die Kammer Die Beschuldigte führte in ihrem Schreiben vom 3. Juli 2013 Folgendes aus: «E.________, ich kann mich in Ihren schlimmsten Alptraum verwandeln, aus die- sem Grund, sollten Sie Ihrem Mann raten, dass TESTAMENT, welches Er mir aus meinem Haus gestohlen hat, zurück zu geben.» (pag. 49). Zu den Rechnungen schrieb die Beschuldigte «E.________, ich möchte die Gelegenheit nutzten, um Ih- nen die Rechnungen vorzulegen, die mir durch den Zirkus, Ihres erlauchten Man- nes, entstanden sind. Hier sende ich Ihnen die Rechnungen des Anwaltes Ihres Mannes, Herrn F.________, die Rechnung der Staatsanwaltschaft und die Rech- nung der beiden Polizisten zu. Da Ihr Mann dieses Spektakel bezüglich des Erbes veranstalten wollte, dann soll Er auch gefälligst die Kosten dafür tragen, meine lie- be E.________.» (pag. 47). «E.________, falls Sie meinen, die Rechnungen nicht zu begleichen zu müssen bzw. mir zurückzusenden, dann werde ich diese Rech- nungen direkt Ihrem Chef überreichen. Ich werde zu Ihrem Vorgesetzten gehen und Ihm erzählen was Sie beide für Menschen sind (natürlich mit Beweisen in mei- nen Händen).» (pag. 48). Die Beschuldigte bestätigte, dass sie das Schreiben kenne und sie die Texte auf Spanisch schreibe und gegen Bezahlung ins Deutsche übersetzen lasse (pag. 343, Z. 59-63). Auf Frage, was sie mit «schlimmsten Alptraum» meine, führte die Be- schuldigte aus, dass ihr Ehemann vor seinem Tod alles genau aufgeschrieben ha- be und C.________ dieses Testament aus ihrem Haus mitgenommen habe. Seit dem Tod ihres Mannes seien diese Leute ihr schlimmster Alptraum (pag. 343, Z. 76-81). Gestützt auf das Schreiben vom 3. Juli 2013 und die Aussagen der Beschuldigten erachtet die Kammer den Sachverhalt gemäss Anklageschrift ebenfalls als erstellt. 9.5 Vorfälle vom 6. Juli 2013 (AKS Ziff. 2.4; Ziff. 4.3; Ziff. 6; Ziff. 7) 9.5.1 Ausgangslage Der Beschuldigten wird in der Anklageschrift Folgendes vorgeworfen (pag. 649 ff.): Nötigung, begangen in O.________ am P.________(Strasse), namentlich am 6. Juli 2013, z.N. von D.________, indem die Beschuldigte von diesem verlangte, ohne Möglichkeit der Prüfung der Vollständigkeit und Mängelfreiheit der ihm auszuhändigenden Modelleisenbahn, ein von ihr entspre- chend vorbereitetes Schriftstück zu unterzeichnen, ansonsten sie die draussen wartenden Umzugs- helfer nicht in das Haus eintreten lassen würde (AKS Ziff. 2.4; pag. 649). Beschimpfung, mehrfach begangen in O.________, P.________(Strasse), namentlich am 6. Juli 2013, z.N. von D.________, indem die Beschuldigte diesen anlässlich der Behändigung der ihm zu- gesprochenen Gegenstände im Domizil der Beschuldigten mehrfach beschimpfte (AKS Ziff. 4.3; pag. 650). Tätlichkeit, begangen am 6. Juli 2013 in O.________, P.________(Strasse), z.N. von D.________, indem die Beschuldigte diesen schlug und kratzte und dadurch im Gesicht, Hals, am Nacken, am 20 rechten Unterarm und an der linken Hand Schürfungen und Kratzwunden zufügte (AKS Ziff. 6; pag. 651). Sachbeschädigung, begangen am 6. Juli 2013, in O.________, P.________(Strasse), z.N. von D.________, indem die Beschuldigte den Privatkläger im Rahmen der Abholung der gerichtlich fest- gelegten Gegenstände tätlich anging (vgl. Ziff. 6 hiervor) und dessen Brille beschädigt (AKS Ziff. 7; pag. 651). 9.5.2 Beweiswürdigung durch die Kammer 9.5.3 Zum Vorwurf der Sachbeschädigung und Tätlichkeiten Die Vorinstanz hielt beweiswürdigend Folgendes fest (pag. 833 f., S. 23-24 der Ur- teilsbegründung): Auf Vorhalt, wonach D.________ geltend mache, dass er von A.________ tätlich angegangen und verletzt worden sei, als er die Gegenstände habe abholen wollen, erklärte A.________ gegenüber der Staatsanwaltschaft am 14.01.2014, dass D.________ sie angegriffen und versucht habe, sie zu strangulieren, weil er das Dokument, welches er eben unterschrieben habe, wieder zurück gewollt habe. Die Verletzungen, welche D.________ nach diesem Treffen gehabt habe, seien infolge von Selbstverteidigung entstanden. Die Brille habe er selber kaputt gemacht (pag. 345). D.________ erklärte am 16.07.2014 gegenüber der Staatsanwaltschaft, dass er am 06.07.2013 mit seinen Freunden und dem Umzugsdienst bei A.________ angekommen sei. A.________ habe alleine mit ihm sprechen wollen und alle anderen aus dem Haus geschickt. Es sei noch ein Mann anwesend gewesen, welcher später auf dem Dokument im Zusammenhang mit der Urkundenfälschung erwähnt werde. A.________ und er seien in sein ehemaliges Zimmer gegangen. Sie habe ihn dann über das angeblich verschwundene Testament ausgefragt. Als er ihr gesagt habe, dass kein Testament existie- re, sei sie ausgerastet und habe angefangen, ihn zu schlagen. Dabei sei auch seine Brille kaputt ge- gangen. Auf Vorhalt der Fotos gemäss Beilage 17 (pag. 234 ff.) erklärte er, dass sie diese Fotos er- stellt hätten, nachdem sie alles aus dem Haus rausgenommen hätten, kurz vor der Rückfahrt. Die Verletzungen würden von A.________ stammen, diese habe ihn gekratzt. Dies sei passiert, als er aus dem Haus raus habe gehen wollen. A.________ habe ihn nicht rausgelassen, die Türe sei abge- schlossen gewesen. Ihr Freund habe ihn auch daran gehindert, das Haus zu verlassen. Sie habe ihn dann am T-Shirt festgehalten und sogar mit dem Griff des Regenschirms am Hals festgehalten. Die Polizei sei hinzugekommen und so habe er dann das Haus verlassen können (pag. 364 f.). Die Aus- sagen von A.________, wonach er sie angegriffen habe, seien falsch (pag. 368). Aufgrund der Fotos wird ersichtlich, dass D.________ Kratzer am Arm, am Hals und an der Hand er- litten hat (pag. 234 ff.). Weiter ist eine Wunde an der Nasenwurzel links erkennbar. Auf pag. 240 wird die kaputte Brille gezeigt (abgebrochene Stegstütze links). Diese Bilder wurden im Zusammenhang mit der Anzeigenerstattung vom 22.08.2013 im September 2013 nachgereicht. Diese Fotos unter- mauern die Aussagen von D.________, die Verletzung an der Nase weist ein kongruentes Verlet- zungsbild zur abgebrochenen Stegstütze der Brille auf. Hinweise und Belege, welche einen Angriff seitens D.________ belegen, liegen keine vor. A.________ Aussagen, wonach D.________ sie an- gegriffen habe, sind vielmehr als Gegenangriff zu beurteilen, um D.________ in ein schlechtes Licht zu rücken. Auch die Aussagen, dass D.________ seine Brille selber kaputt gemacht habe, sind auf- grund des Verletzungsbildes an der Nase unglaubwürdig. Gestützt auf die Fotos und die Aussagen von D.________ erachtet das Gericht den Sachverhalt gemäss Anklageschrift Ziff. 6 und 7 als erstellt. 21 Ergänzend zu den zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die Beschuldigte an der oberinstanzlichen Verhandlung zu der Beschädigung der Brille des Privatklägers ausführte, dass dieser ein Lügner sei. Er habe die Brille selber kaputt gemacht. Nachdem er die Möbel abgeholt hatte und auf der Strasse gewesen sei, habe er die Brille selber beschädigt (pag. 1451, Z. 7-9). Er habe auch sein T-Shirt selbst kaputt gemacht (pag. 1451, Z. 20). Sie gab weitere Fotos zu den Akten. Auf diesen Fotos sind der Privatkläger sowie teilweise auch seine Umzugs- helfer zu sehen. Das T-Shirt des Privatklägers ist am Kragen eingerissen und weist ein Loch auf (pag. 1465). Die Beschuldigte stellte anlässlich der oberinstanzlichen Befragung des Privatklägers denn auch entsprechende Ergänzungsfragen. Sie wollte von ihm wissen, ob er bestätige, dass sie seine Brille kaputt gemacht habe, was dieser bestätigte. Auf Frage mit welcher Brille er die Modelleisenbahn demon- tiert habe und ob er immer eine Brille brauche, antwortete der Privatkläger, dass er seine Brille permanent trage. Er könne sein Telefon oder Computer ohne Brille nur schlecht sehen. Da seine Brille von der Beschuldigten beschädigt worden sei, habe er eine korrigierte Sonnenbrille getragen (pag. 1444). Der Privatkläger wurde im Anschluss an die Einvernahme der Beschuldigten erneut zu ihren gemachten Aus- sagen und der beschädigten Brille befragt. Er bejahte die Frage, wonach ihn die von der Beschuldigten eingereichten Aufnahmen beim Räumen des Hauses zeigen und seine Brille zu diesem Zeitpunkt bereits beschädigt gewesen sei. Er führte aus, dass es nur eine kleine Beschädigung am Flügel gewesen sei. Das heisse nicht, dass diese Brille nicht tragbar gewesen sei, aber sie sei verletzend gewesen. Er habe seine Brille mit der Sonnenbrille getauscht. Es könne sein, dass er an dunkle- ren Orten die Sonnenbrille wieder ausgezogen habe und diese Brille wieder ange- zogen habe. Die Brille sei ganz am Anfang kaputt gemacht worden und er habe deshalb die Sonnenbrille tragen müssen (pag. 1456). Die Aussagen des Privatklä- gers sind konstant und nachvollziehbar. Darüber hinaus stimmen sie mit dem Ver- letzungsbild an der Nase überein (pag. 239). Die Kammer schliesst sich damit den zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz an. Diese legte ausführlich und begründet dar, weshalb sie auf die Aussagen des Privatklägers abstellte und die Aussagen der Beschuldigten als reine Schutzbe- hauptung deutete. Ihre Ausführungen sind vollständig und nachvollziehbar. Die Kammer kommt deshalb in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass der Sachverhalt gemäss der Anklageschrift als erstellt gilt. 9.5.4 Zum Vorwurf der Beschimpfung D.________ führte anlässlich seiner Befragung vom 16. Juli 2014 aus, dass die Beschuldigte am 6. Juli 2013 die ganze Zeit, d.h. nachdem die Polizei gegangen sei bis zu seiner Abfahrt, über ihn und seine Familie geschimpft habe (pag. 365, Z. 115-116). Die Beschuldigte bestritt den Vorwurf der Tätlichkeit, Beschimpfung und Sachbe- schädigung. Die Anschuldigungen seien falsch (pag. 791, Z. 4-6). Weder aus den Akten noch aus den Aussagen können genauere Angaben zu den Beschimpfungen entnommen werden. Es lässt sich nicht eruieren, ob eine Be- schimpfung stattgefunden hat und wenn ja, welchen Inhalts diese gewesen ist. Ei- 22 ne Beschimpfung kann der Beschuldigten somit nicht rechtsgenüglich nachgewie- sen werden, weshalb sie von diesem Anklagepunkt freizusprechen ist. 9.5.5 Zum Vorwurf der Nötigung Die Vorinstanz hielt beweiswürdigend Folgendes fest (pag. 835 f., S. 25-26 der Ur- teilsbegründung): A.________ gab gegenüber der Staatsanwaltschaft am 14.01.2014 zu Protokoll, dass sie das Schrei- ben mit dem Geständnis von D.________ am Abend zuvor vorbereitet habe. Nachdem D.________ zu ihr nach Hause gekommen sei, habe sie ihm dieses Schreiben vorgelegt, damit er es unterschrei- ben soll. D.________ sei damit nicht einverstanden gewesen. Sie habe D.________ dann gebeten, die Urne mit der Asche seines Vaters in die Hand zu nehmen, das Foto seines Vaters anzuschauen und vor dem Foto seines Vaters zu sagen, dass das, was im Schreiben stehe, unwahr sei. Als D.________ die Urne in der Hand gehalten habe, sei er zur Erkenntnis gekommen, dass das, was in dem Schreiben stehe, wahr sei und es ein Testament gebe. Dann sei er auch einverstanden gewe- sen, das zu unterschreiben (pag. 345). D.________ erklärte anlässlich seiner Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft vom 16.07.2014, dass A.________ zuerst gar nicht gewollt habe, dass ihm jemand helfe, die Gegenstände heraus zu holen. Dann sei sie einverstanden gewesen, dass R.________ ihm helfe. Als er daran gewesen sei, die Ei- senbahn zu verpacken, sei sie mit dem Dokument gekommen und habe ihn aufgefordert, dieses zu unterschreiben. Im Gegenzug hätten dann seine restlichen Freunde, welche noch draussen gewartet hätten, beim einpacken der Gegenstände helfen dürfen (pag. 365). Auf Frage nach dem Grund, war- um er das Schriftstück unterschrieben habe, antwortete D.________, dass er dies getan habe, damit eben auch seine Freunde hätten mithelfen können. Es hätte einfach zu lange gedauert, wenn er nur mit einer Person sämtliche Gegenstände hätte rausholen sollen. A.________ habe dies als Bedin- gung gestellt, dass seine anderen Freunde auch ins Haus gedurft hätten, wenn er dieses Dokument unterschreibe. Die Feststellung auf dem Dokument, dass alles in Ordnung sei, habe er zwar unter- schrieben, in dem Moment habe er aber nicht die Zeit gehabt, dies zu prüfen (pag. 366). Auf Vorhalt der Aussagen von A.________ bezüglich des Zustandekommens der Unterschrift erklärte D.________, dass er sich daran erinnere, dass sie ihm die Urne gegeben und ihn aufgefordert habe zu sagen, dass es ein solches Testament nicht gebe. Er habe dies total deplatziert gefunden und ha- be dazu keinen zusätzlichen Kommentar zu machen. Die weiteren diesbezüglichen Aussagen von A.________ würden so nicht stimmen (pag. 368). Gemäss Beweiswürdigung im Zusammenhang mit dem Vorwurf der Urkundenfälschung (vgl. Urteils- begründung oben II Ziff. 2.2) kam das Gericht zum Schluss, dass A.________ den Teil betreffend Ge- ständnis nachträglich eingefügt hat. Aufgrund dieser Schlussfolgerung erachtet das Gericht auch die Ausführungen bezüglich des Zustandekommens der Unterschrift als unglaubwürdig. Vielmehr folgt es hier den Ausführungen von D.________. D.________ wurde ohne Möglichkeit der Prüfung der Vollständigkeit und Mängelfreiheit der ihm auszuhändigenden Modelleisenbahn dazu gedrängt, ein von ihr vorbereitetes Schreiben zu unterzeichnen, ansonsten hätten seine Umzugshelfer das Haus von A.________ nicht betreten dürfen. Ergänzend zu den Ausführungen der Vorinstanz ist festzuhalten, dass auch die Kammer beweiswürdigend zum Schluss gelangte, dass das Dokument vom 6. Juli 2013 durch die Beschuldigte nachträglich abgeändert wurde. D.________ hat kein derart verfasstes Dokument unterschrieben. Seine in diesem Zusammenhang ge- machten Aussagen erachtete die Kammer als glaubhaft und stellte darauf ab, wes- 23 halb es auch hier keinen Grund gibt, diese Aussagen anders zu würdigen. Darüber hinaus konnte sich die Kammer anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung ein Bild des Privatklägers machen. Sie kam zum Ergebnis, dass er stimmige, nachvoll- ziehbare und logische Aussagen machte. Er bestätigte den Ablauf wie es zur Un- terzeichnung des Dokuments kam. Dabei gestand er Erinnerungslücken ein, was aufgrund der vergangenen Zeitdauer von vier Jahren verständlich ist und seiner Glaubwürdigkeit nicht schadet. Die Kammer schliesst sich damit den zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz an. Diese legte ausführlich und begründet dar, weshalb sie auf die Aussagen des Privatklägers abstellte. Ihre Ausführungen sind vollständig und nachvollziehbar. Die Kammer kommt deshalb in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass der Sachverhalt gemäss der Anklageschrift als erstellt gilt. 9.6 Faxschreiben vom 3. September 2013 an I.________ (AKS Ziff. 2.5) 9.6.1 Ausgangslage Der Beschuldigten wird in Ziffer 2.5 der Anklageschrift Folgendes vorgeworfen (pag. 649): Nötigung, begangen in O.________ am P.________(Strasse), namentlich am 3. September 2013, z.N. von C.________, indem die Beschuldigte dem Privatkläger in einem Faxschreiben an I.________ (Beilage 14) androhte, sie werde die Rechnungen persönlich am Domizil von C.________ vorbeibrin- gen oder sie dem Vorgesetzten von E.________ zusenden, sollte der Privatkläger diese nicht bezah- len (Versuch). 9.6.2 Beweiswürdigung durch die Kammer Der Kammer liegen zwei Faxschreiben vor, welche beide an I.________ geschickt wurden. In einem ersten Faxschreiben (pag. 249) schrieb die Beschuldigte «Sehr geehrter I.________, Wissen Sie dass C.________ ein Delinkuent ist?». Diesem Schreiben legte sie das Dokument vom 6. Juli 2013, eine Verfügung vom 20. Fe- bruar 2013 sowie eine Beweisverfügung vom 23. Mai 2012 bei. Im zweiten Fax- schreiben, welches ebenfalls an I.________ gesendet wurde, aber von diesem di- rekt an C.________ zu übergeben gewesen sei, schrieb sie Folgendes: «[…], if you don’t pay the bills of the circus that you had organized and started, i will bring those bills personally to your house. Maybe, will be better when I bring those bills personally to the boss of your wife at U.________ (V.________, or W.________, or X.________, or Y.________) you can decide where an to whom.» (pag. 253). Die Beschuldigte bestätigte anlässlich ihrer Einvernahme vom 14. Januar 2014, dass sie diese beiden Faxschreiben kenne und verfasst habe (pag. 346, Z. 176- 179). Auf Frage, weshalb sie dem Nachbarn von C.________ ein Fax schicke, antwortete sie, dass I.________ Fotograf sei und er fünf Tage nach dem Tod ihres Mannes zu ihrem Haus gekommen sei und es fotografiert habe, da es hätte ver- kauft werden sollen. C.________ habe ihn aus Deutschland mitgebracht. Dies sei gewesen, als C.________ bereits gewusst habe, was im Testament gestanden ha- be (pag. 346, Z. 181-185). Sie habe es an den Nachbarn geschickt und ihn gebe- ten es an C.________ zu übergeben, da sie von Letzterem keine Faxnummer habe und sie ihre Briefe nicht lesen würden (pag. 346, Z. 187-192). 24 Gestützt auf das Faxschreiben und die Aussagen der Beschuldigten erachtet die Kammer den Sachverhalt gemäss der Anklageschrift als erstellt. 9.7 Faxschreiben vom 3. September 2013 (AKS Ziff. 3.2) 9.7.1 Ausgangslage Der Beschuldigten wird in Ziffer 3.2 der Anklageschrift Folgendes vorgeworfen (pag. 649): Drohung, begangen in O.________, P.________(Strasse), namentlich am 3. September 2013, z.N. von C.________, indem die Beschuldigte dem Privatkläger in einem Faxschreiben (Beilage 15) droh- te, er werde Krieg bekommen, wenn er Krieg wolle, sie wolle ihm seine Nase brechen und ihm den Hals umdrehen und ihm in Aussicht stellte, dass sie sich noch sehen würden. 9.7.2 Beweiswürdigung durch die Kammer Auf Frage, was sie mit «ich möchte dir deine Drecksnase brechen, ich möchte dir den Hals umdrehen» meine, antwortete die Beschuldigte, dass sie ihn unter vier Augen sehen möchte, bevor er ins Gefängnis komme. Sie verneinte, dass das eine Drohung sei, es sei eine Diagnose (pag. 347, Z. 198-208). Gestützt auf die Ausführungen im Faxschreiben und die Aussagen der Beschuldig- ten erachtet die Kammer den Sachverhalt gemäss der Anklageschrift als erwiesen. Aus ihren Aussagen, wonach es sich um eine Diagnose und nicht um eine Drohung handle, kann sie nichts zu ihren Gunsten ableiten. 9.8 Schreiben vom 3. März 2014 (AKS Ziff. 5.3) 9.8.1 Ausgangsalge Der Beschuldigten wird in Ziffer 5.3 der Anklageschrift Folgendes vorgeworfen (pag. 651): Verleumdung, evtl. eine üble Nachrede, begangen in O.________, P.________(Strasse), im Wissen darum, die Unwahrheit zu behaupten, d.h. wider besseres Wissen, am 3. März 2014, z.N. von D.________, indem die Beschuldigte den Privatkläger in einem an Z.________ gerichteten Schreiben (Beilage 16) beschuldigt, die Beschuldigte an ihrem Wohnsitz anlässlich der Abholung der durch Er- bentscheid zugesprochenen Gegenständen aus dem Nachlass von J.________ am 6. Juli 2013 ge- schlagen und mit dem Tode bedroht zu haben. 9.8.2 Beweiswürdigung durch die Kammer In einem an Z.________ gerichteten Schreiben vom 3. März 2014 führte die Be- schuldigte aus, dass sie am 6. Juli 2013 von D.________ und Herrn R.________ (Begleiter von D.________) brutal geschlagen und zu Boden geworfen worden sei. Sie hätten mit Anwendung von Gewalt versucht, die Herausgabe eines Geständ- nisses, welches D.________ zuvor gemacht und unterschrieben habe, zu erzwin- gen. D.________ habe ihr mehrmals gedroht, dass er zu ihr nach Hause kommen werde und sie, mit dem Gewehr, welches er von der Schweizer Armee erhalten habe, zu töten, wenn sie ihm das Originalgeständnis nicht aushändigen würde. Er habe ihr auch damit gedroht, ihr Haus anzuzünden (pag. 206). Die Beschuldigte führte auf Vorhalt, wonach sie den Privatkläger tätlich angegan- gen habe und dabei seine Brille beschädigt worden sei, aus, dass der Privatkläger 25 sie angegriffen habe. Er habe versucht sie zu strangulieren, weil er das Dokument, welches er unterschrieben hatte, wieder zurück gewollt habe. Die Verletzungen, welche er nach diesem Treffen gehabt habe, seien infolge Selbstverteidigung ge- wesen. Die Brille habe er selbst kaputt gemacht (pag. 345, Z. 149-155). D.________ sagte am 16. Juli 2014 bei der Staatsanwaltschaft aus, dass er und die Beschuldigte in sein ehemaliges Zimmer gegangen seien. Sie habe ihn dann über das angeblich verschwundene Testament ausgefragt. Als er ihr gesagt habe, dass kein Testament existiere, sei sie ausgerastet und habe angefangen ihn zu schlagen. Dabei sei auch seine Brille kaputt gegangen. Er habe dann aus dem Haus raus gewollt (pag. 364, Z. 77-81). Wie bereits die Vorinstanz kam auch die Kammer in Anbetracht sämtlicher Um- stände zum Schluss, dass D.________ die Beschuldigte weder tätlich angegangen noch mit dem Tod bedroht hat (vgl. Ziff. 9.5). Es handelt sich hierbei um eine reine Schutzbehauptung der Beschuldigten. Die Beweiswürdigung im Zusammenhang mit dem Schreiben vom 6. Juli 2013 (vgl. Ziff. 9.1) hat zudem ergeben, dass der Privatkläger kein Geständnis unterschrieben hat und die Beschuldigte das Doku- ment in diesem Sinne nachträglich abänderte. Die Schlussfolgerungen der Vorin- stanz, wonach D.________ keinen Anlass hatte, das angebliche Geständnis unter Gewaltanwendung und Todesdrohungen heraus zu verlangen, sind im Ergebnis nicht zu beanstanden und entsprechen zugleich der nach Würdigung sämtlicher Beweise erlangten Überzeugung der Kammer (pag. 832, S. 22 der Urteilsbegrün- dung). Demnach erachtet die Kammer die Anschuldigungen der Beschuldigten, dass sie von D.________ tätlich angegangen und bedroht worden sei, als nicht er- stellt. Die Vorinstanz hielt zutreffend fest, dass zum Zeitpunkt des Schreibens kein rechtsgültiges Urteil vorgelegen habe, welches D.________ wegen Unterdrückung von Urkunden für schuldig erklärt hätte (pag. 832, S. 22 der Urteilsbegründung). Vielmehr wurde das Verfahren gegen D.________ mit Verfügung vom 5. Septem- ber 2014 durch die Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg eingestellt (pag. 521.4 ff.). Gestützt auf das Schreiben vom 3. März 2014 und die Aussagen von D.________ erachtet die Kammer auch diesen Sachverhalt gemäss Anklageschrift als erstellt. 9.9 Sachverhaltskomplex G.________ Wie unter Ziffer 8 ausgeführt, ist der Schuldspruch der üblen Nachrede, begangen am 07.06.2013 in O.________, P.________(Strasse), z.N. von G.________ bereits in Rechtskraft erwachsen. Es kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 837 ff., S. 27-29 der Urteilsbegründung). IV. Rechtliche Würdigung 10. Urkundenfälschung 10.1 Objektiver und subjektiver Tatbestand Gemäss Art. 251 Ziffer 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder andern Rech- 26 ten zu schädigen oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaf- fen, eine Urkunde fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützt […], eine Urkunde dieser Art zur Täuschung gebraucht. Urkunden sind Schriften, die bestimmt und geeignet sind, oder Zeichen, die be- stimmt sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen. Die Aufzeich- nung auf Bild- und Datenträgern steht der Schriftform gleich, sofern sie demselben Zweck dient (Art. 110 Abs. 4 StGB). Verfälschen ist das eigenmächtige Abändern des gedanklichen Inhalts einer von einem anderen verurkundeten Erklärung, so dass sie nicht mehr dem ursprüngli- chen Erklärungsinhalt des Ausstellers entspricht und neu der Anschein entsteht, der ursprüngliche Aussteller habe ihr diesen Inhalt gegeben. Der Aussteller der ab- geänderten Urkunde und der aus ihr selbst ersichtliche sind nicht identisch; die Ur- kunde ist unecht. Die Inhaltsveränderung kann durch Ergänzen, Verändern oder durch Beseitigen von Teilen der bisherigen Erklärung erfolgen, sofern dadurch ein anderer urkundlicher Inhalt entsteht. Dabei muss die Urkunde selbst beeinträchtigt sein (BOOG, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 3. Aufl., N 46 ff. zu Art. 251). Der subjektive Tatbestand erfordert Vorsatz hinsichtlich aller objektiven Tatbe- standsmerkmale, wobei Eventualvorsatz genügt. Erforderlich ist im Weiteren, dass der Täter in der Absicht handelt, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu ver- schaffen. Der Täter muss somit die Urkunde im Rechtsverkehr als echt bzw. als wahr verwenden (lassen) wollen. Der Täter muss alternativ entweder in Schädi- gungs- oder Vorteilsabsicht handeln. Der Vorteil ist unrechtmässig, wenn er rechtswidrig ist oder wenn darauf kein Anspruch besteht (BOOG, a.a.o., N 181 ff. zu Art. 251). Gemäss Urteil des Bundesgerichts 6B_70/2017 vom 19. Juli 2017 reicht hierfür jede Besserstellung. Ein unrechtmässiger Vorteil liegt insbesondere in der ungerechtfertigten Verbesserung der Beweislage. 10.2 Subsumtion (AKS Ziff. 1) Vorliegend geht es um ein Schreiben, datiert auf den 6. Juli 2013, welches ein Ein- geständnis von D.________ beinhaltet, wonach es ein neues Testament seines Vaters J.________ gebe, sein Bruder dieses mitgenommen habe und er, seine Mutter und Schwester sich einig gewesen seien, dieses Testament zu unterdrü- cken, da dieses Testament die Beschuldigte als Begünstigte vorgesehen habe (pag. 201). Bei diesem Schreiben handelt es sich um ein Schriftstück von gewisser Dauerhaf- tigkeit, welches eine menschliche Erklärung beinhaltet und Tatsachen von rechtli- cher Bedeutung betrifft und damit zum Beweis geeignet und bestimmt ist. Dieses Dokument wäre geeignet, die Existenz eines neuen Testaments zu beweisen, was wiederum sowohl für den Zivil- als auch für den Strafprozess von grosser Bedeu- tung wäre. Insofern erfüllt dieses Schreiben die Kriterien einer Urkunde im Sinne von Art. 110 Abs. 4 StGB. Indem die Beschuldigte ein von D.________ unterzeichnetes Dokument abänderte und einen neuen Inhalt – das sogenannte Geständnis – einfügte, hat sie diese Ur- 27 kunde verfälscht. Durch das Hinzufügen weiterer Textpassagen entspricht der In- halt nicht mehr dem ursprünglichen Erklärungsinhalt, wie er von D.________ unter- zeichnet worden ist. Dem Leser wird jedoch der Eindruck vermittelt, dass D.________ dieses Schreiben mit dem abgeänderten Inhalt unterzeichnet hat. Die Beschuldigte handelte vorsätzlich. Indem sie dieses Schreiben bei diversen Stellen und Personen einreichte, um zu bezeugen, dass es ein Testament gebe, welches sie als Erbbegünstigte vorsehe, handelte sie zudem in Täuschungsab- sicht. Durch das Einreichen dieses Schreibens bei diversen Stellen und Personen versuchte die Beschuldigte diese davon zu überzeugen, dass das neue Testament entwendet worden sei und sie als eigentliche Erbbegünstigte vorgesehen habe. Sie hat sich dadurch besser stellen wollen und handelte damit ebenso in Vorteilsab- sicht. Die Beschuldigte ist folglich wegen Urkundenfälschung, begangen in der Zeit vom 6. bis 25. Juli 2013 in O.________ schuldig zu sprechen. 11. Nötigung 11.1 Objektiver und subjektiver Tatbestand Wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch an- dere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 181 StGB). Die Androhung ernstlicher Nachteile liegt vor, wenn nach der Darstellung des Täters der Eintritt des Nachteils als von seinem Willen abhängig erscheint und wenn die Androhung geeignet ist, den Betroffenen in seiner Entscheidungsfreiheit einzuschränken (DELNON/RÜDY, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 3. Aufl., N 25 zu Art. 181). Sie muss aber mindestens eine Zwangsintensität erreichen, dass sie den Betroffenen entgegen seinem eigenen Willen zu dem von der Täterschaft ge- wünschten Verhalten bestimmen kann bzw. bestimmt. Der Einsatz der Tatmittel hat zum Zweck, den Willen des Opfers zu beugen (DELNON/RÜDY, a.a.o., N 26 zu Art. 181). Die angedrohten Nachteile müssen ein künftiges, von der Täterschaft in irgendeiner Weise abhängiges Ereignis beschlagen (DELNON/RÜDY, a.a.o., N 28 zu Art. 181). Die Erhebung einer Strafanzeige aus gegebenem Anlass ist ohne weiteres zuläs- sig. Darf die Erhebung einer Strafanzeige auch (bloss oder zusätzlich) angekündigt werden, um ein bestimmtes Verhalten oder Handeln des anderen zu erzwingen? Es gilt das schon zuvor Gesagte: Kommt der Drohung gegenüber der Zufügung des Übels ein motivierendes Plus zu, welches geeignet und vom Täter dazu be- stimmt ist, das Opfer zu einem Verhalten zu zwingen, welches die ihm zustehen- den Entfaltungsmöglichkeiten beschneidet oder welches die Möglichkeiten des Täters erweitert, ohne dass dieser darauf einen Anspruch hätte, so ist von einer Androhung ernstlicher Nachteile i.S. des Tatbestandes auszugehen. Drohung mit (begründeter) Strafanzeige kann daher je nachdem den Tatbestand erfüllen (DEL- NON/RÜDY, a.a.o., N 42 zu Art. 181). 28 Erforderlich ist Vorsatz bzw. Eventualvorsatz. Der Vorsatz muss sich auf die Ein- flussnahme und das abzunötigende Verhalten beziehen. Die Täterschaft will den Willen ihres Opfers beugen und es dadurch in dessen rechtlich geschützter Freiheit beschränken oder dies zumindest in Kauf nehmen (DELNON/RÜDY, a.a.o., N 56 zu Art. 181). Unrechtmässig ist eine Nötigung, wenn das Mittel oder der Zweck unerlaubt ist oder wenn das Mittel zum erstrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht oder wenn die Verknüpfung zwischen einem an sich zulässigen Mittel und einem erlaub- ten Zweck rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig ist (TRECHSEL/FINGERHUTH, in: Trechsel/Pieth (Hrsg.), StGB PK, N 10 zu Art. 181 mit Hinweisen). Die Vollendung der Tat tritt ein, wenn das Opfer, und zwar gerade durch das bzw. die Nötigungsmittel, zu dem vom Täter gewollten Verhalten gebracht worden ist (DONATSCH, in: Donatsch/Flachsmann/Hug/Weder, StGB-Kommentar, 19. Aufl. 2013, N. 10 zu Art. 181 StGB). 11.2 Subsumtion zum Vorfall vom 20. Juni 2013, z.N. von C.________ und D.________ (AKS Ziff. 2.1) In sachverhaltsmässiger Hinsicht ist erstellt, dass die Beschuldigte den Privatklä- gern mit Schreiben vom 20. Juni 2013 damit drohte, ein Strafverfahren wegen Un- terdrücken von Urkunden einzuleiten, sollten sie ihr das angeblich gestohlene Tes- tament nicht herausgeben. Die Einleitung des Strafverfahrens sei einzig und alleine von der Bereitwilligkeit der Privatkläger mit der Beschuldigten zu kooperieren ab- hängig und von den jeweiligen Vereinbarungen, welche sie treffen würden (pag. 38). Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände und dem subjektiven Empfinden der Beschuldigten über die Existenz des Testaments, war diese Androhung der Einleitung eines Strafverfahrens geeignet, die Privatkläger in ihrer Handlungsfähig- keit einzuschränken. Die Androhung einer Strafanzeige muss als Androhung eines ernsthaften Nachteils angesehen werden; so zieht eine solche vom Willen des Täters abhängige Handlung die Eröffnung eines Strafverfahrens nach sich, wel- ches für die betroffene Person eine Quelle von Übeln und eine erhebliche psycho- logische Last darstellt, womit diese Androhung geeignet ist, einen vernünftigen Adressaten zu einem Verhalten zu zwingen, welches er nicht an den Tag legen würde, verfügte er über völlige Entscheidungsfreiheit (BGE 120 IV 17, E. 2 aa). Das Tatbestandselement der Androhung ernstlicher Nachteile ist gegeben. Vollendet ist die Nötigung, wenn sich das Opfer, zumindest teilweise, nach dem Willen des Täters verhält (BGE 129 IV 262 E. 2.7 mit Hinweisen). Die Beschuldigte verfolgte das Ziel, dass die Privatkläger ihr das angeblich entwendete und unter- drückte Testament herausgeben. Beweiswürdigend gelangte die Kammer zum Schluss, dass keinerlei Hinweise für die Existenz eines neuen Testaments, wel- ches von den Privatklägern entwendet und unterdrückt worden sein soll, vorliegen. Die Beschuldigte handelte vorsätzlich. Sie wusste und wollte, dass ihre Androhung bei den Privatklägern eine entsprechende Wirkung entfalten würde. Dass die Pri- vatkläger ihr das Testament nicht überreichten und es somit beim Versuch blieb, ist 29 der Tatsache geschuldet, dass diese nicht im Besitz des angeblichen Testaments waren. Die Androhung einer Strafanzeige an sich ist kein unerlaubtes Mittel, und auch der verfolgte Zweck der Beschuldigten – die Herausgabe des Testaments – verstösst an sich nicht gegen die Rechtsordnung. Die Beschuldigte ist der Ansicht, dass ein neues Testament vorliegt und ihr dieses durch C.________ entwendet wurde. Be- weisen konnte sie dies bisher nicht. Zwar beruft sie sich auf ein von D.________ unterschriebenes Geständnis (vgl. Vorwurf der Urkundenfälschung), jedoch konnte sie das Original dieses Dokuments bisher nicht vorlegen. Eine Kopie des neuen Testaments liegt ebenfalls nicht vor. Die Beschuldigte war somit bisher nicht in der Lage einen Hinweis auf eine solche Straftat oder die Existenz des Testaments vor- zubringen. Es handelt sich somit bis anhin um haltlose Behauptungen. Die subjek- tiven Ansichten der Beschuldigten hinsichtlich der Existenz des Testaments sind mangels Beweisen objektiv nicht haltbar. Sie hätte deshalb erkennen müssen, dass sie falsch liegt und ihre Vorgehensweise nicht verhältnismässig ist. Ihr Vorgehen war missbräuchlich, indem es ohne vernünftigen Grund darin bestand, den Privat- klägern ernsthaftes Übel anzudrohen, um diese dazu zu bringen, ein angebliches Testament herauszugeben. Das Androhen einer Strafanzeige ohne ernsthaften Verdacht ist ein Mittel, welches in sich unzulässig ist. Das gebrauchte Mittel war unter den gegebenen Umständen missbräuchlich und stand in keinem vernünftigen Zusammenhang mit dem beabsichtigten Ziel, womit die Nötigung widerrechtlich ist. Die Beschuldigte ist folglich der versuchten Nötigung, begangen am 20. Juni 2013, z.N. der Privatkläger D.________ und C.________ schuldig zu erklären. 11.3 Subsumtion zum Vorfall vom 2. Juli 2013, z.N. von D.________ (AKS Ziff. 2.2) In sachverhaltsmässiger Hinsicht ist erstellt, dass die Beschuldigte dem Privatklä- ger mit Schreiben vom 2. Juli 2013 damit drohte, ein Strafverfahren wegen Unter- drücken von Urkunden einzuleiten und dem Oberkommandanten der Armee, bei welcher der Privatkläger Wehrdienst leistete, sowie dem Dekan der Fakultät, an welcher dieser Medizin studierte, mitzuteilen, was der Privatkläger für ein Mensch sei und aus welchem Holz seine Familie geschnitzt sei, sollte er am 6. Juli 2013 das angeblich unterdrückte Testament nicht mitbringen (pag. 46). Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände und ihrer Handlungsweise hin- sichtlich des Testaments, waren diese Androhung der Einleitung eines Strafverfah- rens und die Androhung, dies dem Umfeld des Privatklägers ebenfalls mitzuteilen, geeignet, den Privatkläger in seiner Handlungsfähigkeit einzuschränken. Wie be- reits unter Ziffer 10.2 ausgeführt, verfolgte die Beschuldigte das Ziel, dass der Pri- vatkläger ihr das angeblich entwendete und unterdrückte Testament herausgibt. Es blieb beim Versuch, da der Privatkläger das angebliche Testament nicht vorlegte. Die Beschuldigte handelte vorsätzlich. Zur Widerrechtlichkeit kann ebenfalls auf die Ausführungen in Ziffer 11.2 verwiesen werden. Die versuchte Nötigung war auch vorliegend betreffend das Schreiben vom 2. Juli 2013 widerrechtlich. Die Beschuldigte ist folglich der versuchten Nötigung, begangen am 2. Juli 2013, z.N. des Privatklägers D.________ schuldig zu erklären. 11.4 Subsumtion zum Vorfall vom 3. Juli 2013, z.N. von E.________ (AKS Ziff. 2.3) 30 Beweiswürdigend ist erstellt, dass die Beschuldigte der Privatklägerin mit Schrei- ben vom 3. Juli 2013 damit drohte, sich in ihren schlimmsten Alptraum zu verwan- deln, sollte C.________ nicht das angeblich gestohlene Testament von J.________ vorlegen. Weiter drohte sie damit, dass sie Rechnungen, welche sie E.________ zugestellt habe, deren Vorgesetzten schicken und diesem mitteilen werde, was sie und C.________ für Menschen seien, wenn sie die Rechnungen nicht begleichen würden (pag. 47 ff.). Die erste Androhung der Beschuldigten, dass sie sich in den schlimmsten Alptraum für die Privatklägerin verwandeln wird, ist sehr allgemein gehalten. Zwar vermag diese Aussage unter Berücksichtigung der gesamten Umstände rund um das an- gebliche Testament eine gewisse Wirkung zu entfalten, ist aber nicht präzise ge- nug, um den objektiven Tatbestand der versuchten Nötigung zu erfüllen. Dagegen war die Androhung Rechnungen an den Vorgesetzten der Privatklägerin weiterzu- leiten und diesem mitzuteilen, was sie und C.________ für Menschen seien, ge- eignet, die Privatklägerin zu verängstigen und in ihrer Handlungsfreiheit einzu- schränken. Wie bereits unter Ziffer 11.2 ausgeführt, bezweckte die Beschuldigte die Herausgabe des angeblich entwendeten und unterdrückten Testaments. Es blieb beim Versuch, da sich die Privatklägerin nicht auf die Forderungen der Be- schuldigten einliess. Die Beschuldigte handelte vorsätzlich. Die Weiterleitung von Rechnungen an unbeteiligte Dritte verbunden mit der Mitteilung, um was es sich bei den Privatklägern für Menschen handle, steht in keinem Verhältnis zur Heraus- gabe des angeblichen Testaments. Vielmehr schlug die Beschuldigte jeden nur denkbaren Weg ein, um ihrer Überzeugung und Ansicht Ausdruck zu verleihen. Die versuchte Nötigung war somit auch betreffend das Schreiben vom 3. Juli 2013 wi- derrechtlich. Die Beschuldigte ist somit der versuchten Nötigung, begangen am 3. Juli 2013, z.N. der Privatklägerin E.________ schuldig zu erklären. 11.5 Subsumtion zum Vorfall vom 6. Juli 2013, z.N. von D.________ (AKS Ziff. 2.4) Die Vorinstanz hielt zutreffend fest, dass die Beschuldigte anlässlich der Abholung der Erbgegenstände von D.________ verlangte, ein Schreiben zu unterzeichnen, in welchem er erklärte, dass die ihm ausgehändigte Modelleisenbahn vollständig und ohne Mängel sei, ansonsten sie die draussen wartenden Umzugshelfer nicht in das Haus eintreten lassen würde. D.________ hatte nicht die Möglichkeit, die Vollstän- digkeit der Modelleisenbahn tatsächlich zu überprüfen, unterschrieb jedoch trotz- dem, damit ihn seine Helfer beim Heraustragen der Erbgegenstände unterstützen konnten. Die Beschuldigte liess D.________ hierzu kaum eine andere Wahl, da die Arbeit ohne Unterstützung der Umzugshelfer kaum zu bewältigen gewesen wäre (pag. 846, S. 36 der Urteilsbegründung). Ergänzend zu den zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz ist festzuhalten, dass unter Berücksichtigung der gesamten Umstände und in Anbetracht der schwierigen Situation im Hinblick auf die vorangegangene Erbstreitigkeit und der Ansicht der Beschuldigten, wonach C.________ das angebliche Testament entwendet und un- terdrückt hat und ihm sein Bruder D.________ dabei behilflich gewesen sein soll, die vorliegende Androhung geeignet gewesen ist, den Privatkläger in seiner Ent- 31 scheidungsfreiheit einzuschränken. Der Privatkläger musste vorab mit der Be- schuldigten einen Termin ausmachen, um die Modelleisenbahn sowie weitere Erb- gegenstände abzuholen. Da diese Arbeit alleine nicht zu bewältigen gewesen ist, hat er sich Freunde zur Unterstützung mitgebracht. Die Beschuldigte liess dem Pri- vatkläger keine andere Wahl, als das Dokument zu unterschreiben, um das eigent- liche Ziel seines Besuchs – die Abholung ihm zugesprochener Gegenstände – fort- zusetzen. Die Beschuldigte handelte vorsätzlich. Sie wusste darum, dass der Privatkläger die Erbgegenstände ohne Hilfe seiner Freunde nicht alleine hätte transportieren kön- nen. Diese Situation nutzte sie aus und wollte damit den Willen des Privatklägers beugen, damit dieser das vorgenannte Dokument unterschreibt. Indem der Privat- kläger das Dokument schliesslich unterschrieb, trat die Vollendung der Tat ein. Die Verweigerung des Zugangs der Freunde in das Haus der Beschuldigten, damit sie dem Privatkläger beim Umzug von ihm zugesprochenen Erbgegenständen behilf- lich sein konnten, steht wiederum in keinem Verhältnis zur Herausgabe des angeb- lichen Testaments. Erneut wählte die Beschuldigte einen an sich unzulässigen Weg, um ihrer Überzeugung und Ansicht Ausdruck zu verleihen. Die Nötigung war somit auch betreffend dem Vorfall vom 6. Juli 2013 widerrechtlich. Die Beschuldigte ist der Nötigung, begangen am 6. Juli 2013 z.N. des Privatklägers D.________, schuldig zu erklären. 11.6 Subsumtion zum Vorfall vom 3. September 2013, z.N. von C.________ (AKS Ziff. 2.5) In sachverhaltsmässiger Hinsicht ist erstellt, dass die Beschuldigte dem Privatklä- ger mit Fax vom 3. September 2013 erneut damit drohte, sie werde die Rechnun- gen persönlich an seinem Domizil vorbeibringen oder sie direkt dem Vorgesetzten von E.________ zusenden, sollte er diese nicht begleichen (pag. 253). Wie bereits unter Ziffer 11.4. ausgeführt, war diese Androhung – wiederum auch im Hinblick auf die Gesamtsituation – geeignet, den Privatkläger in seiner Handlungs- freiheit einzuschränken. Schlussendlich ging es der Beschuldigten mit ihrer Hand- lung erneut darum, das angeblich entwendete und unterdrückte Testament zurück zu erhalten. Es blieb beim Versuch. Die Beschuldigte handelte vorsätzlich. Wie be- reits ausgeführt liegen keinerlei Hinweise für die Existenz des von der Beschuldig- ten erwähnten Testaments vor. Das Vorgehen der Beschuldigten war missbräuch- lich, indem es ohne vernünftigen Grund darin bestand, dem Privatkläger ernsthaf- tes Übel anzudrohen, um diesen dazu zu bringen, das angebliche Testament her- auszugeben. Die Androhung, sie werde die Rechnungen persönlich am Domizil des Privatklägers vorbeibringen oder sie direkt dem Vorgesetzten von E.________ zusenden, stand in keinem vernünftigen Zusammenhang mit dem beabsichtigten Ziel der Beschuldigten, nämlich der Herausgabe des angeblichen Testaments. Er- neut wählte die Beschuldigte einen an sich unzulässigen Weg, um ihrer Überzeu- gung und Ansicht Ausdruck zu verleihen. Die versuchte Nötigung war somit auch betreffend das Faxschreiben vom 3. September 2013 widerrechtlich. Die Beschuldigte ist der versuchten Nötigung, begangen am 3. September 2013, z.N. von C.________, schuldig zu erklären. 32 12. Drohung 12.1 Objektiver und subjektiver Tatbestand Wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 180 Abs. 1 StGB). Der Täter wird von Amtes wegen verfolgt, wenn er der Ehegatte des Opfers ist und die Drohung während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung begangen wurde (Art. 180 Abs. 2 Bst. a StGB). Der Tatbestand der Drohung stellt schwerwiegende Angriffe unter Strafe, die in der Psyche des Opfers Schrecken oder Angst erzeugen (sollen). Geschützt wird somit ein Mass an innerer Freiheit, das jeder Person die freie Entfaltung ihrer Psyche ga- rantieren soll (DELNON/RÜDY, a.a.o., N 5 zu Art. 180). Der objektive Tatbestand der Drohung setzt voraus, dass der Drohende seinem Opfer ein künftiges Übel ankün- digt oder in Aussicht stellt, wobei er dessen Eintritt als von seinem Willen abhängig hinstellen muss. Erforderlich ist ein Verhalten, das geeignet ist, den Geschädigten in Schrecken oder Angst zu versetzen (DELNON/RÜDY, a.a.o., 3. Aufl., N 12 ff. zu Art. 180). Ob die Drohung realisiert werden kann, ist unerheblich. Entscheidend ist, ob sie ernstgemeint erscheint (TRECHSEL/PIETH, a.a.o., N 2 zu Art. 180). Erforderlich ist Vorsatz bzw. Eventualvorsatz. Die Täterschaft muss den Willen ha- ben, ihr Opfer in Schrecken oder Angst zu versetzen und sie muss sich bewusst sein, dass ihre Drohung diese Wirkung hervorruft oder dies zumindest in Kauf nehmen (DELNON/RÜDY, a.a.o., N 33 zu Art. 180). 12.2 Subsumtion (AKS Ziff. 3.2) Indem die Beschuldigte in einem Faxschreiben vom 3. September 2013 an C.________ ausführte, «Wenn Sie Krieg wollen Sie bekommen Krieg!!!!» und «Ich möchte dir deine drecks Nase brechen. Ich möchte dir den Hals umdrehen.» sowie «Wir sehen uns noch!!!!», drohte sie ihm ein künftiges Übel an. Die Drohung muss schwer sein, d.h. es müssen schwerwiegende Nachteile in Aussicht gestellt wer- den. Die Beschuldigte war der Ansicht, dass C.________ das Testament entwen- det hat und gibt ihm in diesem Schreiben deutlich zu verstehen, was sie von ihm hält und dass sie ihn deswegen auch körperlich angehen will. Unter Berücksichti- gung der gesamten Umstände hinsichtlich des Testaments und die Erbstreitigkeit sowie das dadurch äusserst schwierige Verhältnis zwischen der Beschuldigten und C.________ wirkt der angedrohte Nachteil schwer. Weiter ist entscheidend, dass der Privatkläger durch diese Aussagen in Angst oder Schrecken versetzt wird und die Drohungen ernst gemeint erscheinen. Rechtsan- walt F.________ reagierte umgehend am 4. September 2013 und richtete ein Schreiben an die Staatsanwaltschaft und die Kantonspolizei, welches er ihnen auch vorab per Fax zustellte und mit «DRINGEND» betitelte. Darin führte Rechts- anwalt F.________ aus, dass die Drohungen der Beschuldigten eine neue Stufe er- reicht hätten. Wie er bereits in der Strafanzeige vom 22. August 2013 ausgeführt habe, sei die Beschuldigte bereits zweimal nach AC.________ (Ort) zum Haus von C.________ und E.________ gereist und habe diese persönlich aufgesucht. Mit dem Fax der Beschuldigten würden die Familie von C.________ und E.________ einer ernsthaften und konkreten Gefahr für Leib und Leben ausgesetzt. Es seien 33 umgehend die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen, um die Beschuldigte da- von abzuhalten, ihre Drohungen in die Tat umzusetzen (pag. 245 f.). C.________ wurde durch dieses Schreiben in Angst versetzt und nahm diese Drohungen sehr ernst. Dies geht nicht nur aus seinen eigenen Aussagen, sondern auch aus der unmittelbaren Reaktion seines Anwalts hervor. Anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung sagte C.________ aus, dass die Schreiben in einem hohen Mass grossen Stress ausgelöst hätten. Die Beziehung sei vorher weitestgehend unbelas- tet gewesen. Es habe keine Grundlage dafür gegeben. Der Umfang der Drohungen und Beschimpfungen sei nicht zu erwarten und teilweise durchaus schockierend gewesen (pag. 1439). Ferner ist zu berücksichtigen, dass die gesamten Umstände im Zusammenhang mit der Erbstreitigkeit bereits diverse Schreiben seitens der Be- schuldigten zur Folge hatten. Ziel der Beschuldigten war denn auch, Druck auf den Privatkläger auszuüben, um den ihr aus ihrer Sicht zustehenden Erbanspruch durchzusetzen. Der Beschuldig- ten war bewusst, dass sie den Privatkläger durch ihre Drohungen in Angst verset- zen würde. Auch wenn sie der Ansicht war, dass es sich nicht um eine Drohung, sondern um eine Diagnose gehandelt habe (pag. 347, Z. 208). Rechtsanwalt F.________ stellte mit Schreiben vom 4. September 2013 den not- wendigen Strafantrag (pag. 246). Es ist möglich, dass sich Antragsberechtigung und die Befugnis zum Stellen eines Antrags nicht in allen Fällen decken: Es gibt Nicht-Antragsberechtigte, die das Antragsrecht eines anderen (Antragsberechtig- ten) rechtsgültig ausüben können, etwa gewillkürte Stellvertreter (RIEDO, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 3. Aufl., N 5 zu Art. 30), weshalb Rechtsanwalt F.________ somit grundsätzlich befugt war, den vorgenannten Strafantrag namens seines Klienten zu stellen. Die Vollmacht zur Vertretung von C.________ datiert vom 18. Dezember 2012 (pag. 14). Die Vollmacht umfasst die Vertretung in Sa- chen Ehrverletzungen. Vorliegend stellte Rechtsanwalt F.________ namens seines Klienten Strafantrag bezüglich Drohung. Es stellt sich somit die Frage, ob der Strafantrag gültig gestellt wurde. Die StPO regelt den Rechtsbeistand, u.a. der Pri- vatklägerschaft, in Art. 127. Nicht geregelt werden die Formvorschriften hinsichtlich der Vertretung. Eine Vollmacht kann formfrei erteilt und das Tätigwerden eines An- walts kann – falls eine Vollmacht nicht vorliegt – nachträglich genehmigt werden. Aus dem Vorgehen von Rechtsanwalt F.________ ist zu schliessen, dass die An- zeigen und gestellten Strafanträge vollumfänglich dem Willen des Privatklägers entsprechen. Der Strafantrag wurde zudem rechtzeitig gestellt. Damit liegt ein gül- tiger Strafantrag betreffend Drohung vor. Die Beschuldigte ist folglich wegen Drohung, begangen 3. September 2013, z.N. von C.________ schuldig zu sprechen. 13. Verleumdung 13.1 Objektiver und subjektiver Tatbestand Nach Art. 173 StGB wird auf Antrag hin wegen übler Nachrede bestraft, wer je- manden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsa- chen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, re- spektive wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung weiterverbreitet. 34 Nach Art. 174 StGB wird auf Antrag wegen Verleumdung bestraft, wer jemanden wider besseres Wissen bei einem anderen eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtig, respektive wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung wider besseres Wissen verbreitet. Bei der Verleumdung handelt es sich um einen qualifizierten Tatbestand der üblen Nachrede: Der objektive Tatbestand entspricht grundsätzlich demjenigen von Art. 173 Ziff. 1 StGB. Die ehrverletzende Aussage muss bei Art. 174 StGB jedoch zwingend unwahr sein, die Unwahrheit gehört zum objektiven Tatbestand (RIKLIN, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 3. Aufl., N. 1 und 4 zu Art. 174 StGB). Ver- leumdung ist demnach die durch das Wissen um die Unwahrheit der behaupteten Tatsache qualifizierte üble Nachrede. Eine wichtige Voraussetzung für die Strafbarkeit ist das Vorliegen eines relevanten Ehreingriffs (einer relevanten Ehrverletzung im tatsächlichen Sinn). Wegen der Be- schränkung des Rechtsgutsschutzes auf die sittliche Ehre liegt eine Rechtsverlet- zung namentlich dann vor, wenn ein individual- oder sozialethisch verpöntes Ver- halten vorgeworfen, wenn jemand charakterlich als nicht einwandfreier, als nicht anständiger, integrer Mensch dargestellt wird. Die (sittliche) Ehre ist z.B. beim Vor- wurf betroffen, vorsätzlich eine strafbare Handlung begangen zu haben, wie z.B. bei einer Diskreditierung als Dieb, Mörder, Betrüger etc. Auch der Vorhalt, jemand habe gelogen oder sei unehrlich, ist ehrverletzend (RIKLIN, a.a.o., N 21 ff. zu vor Art. 173 mit Hinweisen). Wie bereits erwähnt, muss die Äusserung gegenüber Dritten erfolgen. Massgebend ist dabei die Durchschnittsauffassung über die Bedeutung der zur Diskussion ste- henden Ausdrucksweisen (RIKLIN, a.a.o., N 28 zu vor Art. 173). Unbedeutende Übertreibungen bleiben jedoch straflos (RIKLIN, a.a.o., N 32 zu vor Art. 173). Zum subjektiven Tatbestand gehört die Gewissheit über die Unwahrheit der Be- hauptung (TRECHSEL/JEAN-RICHARD, a.a.o., N 1 zu Art. 174 StGB). Eventualdolus genügt nicht, notwendig ist vielmehr direkter Vorsatz in Bezug auf die Unwahrheit der Aussage. Liegt Eventualdolus vor und hält der Täter die Aussage bloss für möglicherweise unrichtig, kommt Art. 173 StGB in Betracht. Wenn jemand bloss die Wahrheit seiner Behauptung glaubt, verleumdet er nicht (RIKLIN, a.a.o., N 6 zu Art. 174). 13.2 Subsumtion (AKS Ziff. 5.3, zweites Lemma) Das Schreiben vom 3. März 2014 ist in der Anklageschrift in zwei Lemma unterteilt. Die Vorinstanz hat die Beschuldigte betreffend das erste Lemma, welches die Un- terdrückung von Urkunden aufführt, wegen übler Nachrede schuldig erklärt (pag. 807, Ziff. 6.3 des Urteils). Betreffend das zweite Lemma, wonach die Be- schuldigte am 6. Juli 2013 von D.________ geschlagen und mit dem Tod bedroht worden sei, erklärte die Vorinstanz die Beschuldigte wegen Verleumdung schuldig (pag. 807, Ziff. 5 des Urteils). Ziffer 6.3 des Urteils ist infolge Rückzugs der Beru- fung durch die Beschuldigte anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung in Rechtskraft erwachsen, weshalb das Schreiben nur noch unter dem Aspekt der Verleumdung geprüft wird. 35 In einem an Z.________ gerichteten Schreiben vom 3. März 2014 beschuldigte sie D.________, von ihm und seinem Begleiter brutal geschlagen und zu Boden ge- worfen worden zu sein. Sie hätten versucht, mit Anwendung von Gewalt die Her- ausgabe eines zuvor von D.________ gemachten Geständnisses zu erzwingen. D.________ habe ihr mehrmals gedroht, zu ihr nach Hause zu kommen und sie mit seinem Armee-Gewehr zu töten, würde sie ihm das Originaldokument nicht aus- händigen (pag. 314). Mit diesem Schreiben hat die Beschuldigte somit den Privat- kläger eines Verhaltens bezichtigt, dass bestimmt oder jedenfalls geeignet war, den Ruf des Privatklägers zu schädigen. Sie warf ihm ein unehrenhaftes und strafbares Verhalten vor. Dies vermochte bei einem unbefangenen und unbeteiligten Leser ein aggressives und gewalttätiges Bild über den Privatkläger zu erzeugen. Am 6. März 2014 erhielt die Beschuldigte ein Antwortschreiben vom Generalsekre- tariat des Eidgenössischen Departements AA.________ (pag. 338). Dritte haben somit vom Inhalt des Schreibens Kenntnis genommen, der zur Vollendung des De- likts erforderliche „Erfolg“ ist eingetreten (TRECHSEL/LIEBER, a.a.o., N. 12 zu Art. 173 StGB). Damit ist der objektive Tatbestand der Verleumdung erfüllt. Die Beweiswürdigung hat ergeben, dass es sich bei der Anschuldigung vom Privat- kläger bedroht und brutal geschlagen worden zu sein, um eine Schutzbehauptung seitens der Beschuldigten handelte. Zudem wusste die Beschuldigte, dass diese Anschuldigung ehrverletzend und geeignet ist, den Ruf des Privatklägers zu schä- digen. Die Beschuldigte war sich der Unwahrheit ihrer Anschuldigung folglich be- wusst und handelte wider besseres Wissen, womit sie auch den subjektiven Tatbe- stand der Verleumdung erfüllt. Rechtfertigungs- oder Schuldausschliessungsgründe sind nicht ersichtlich. Die Beschuldigte ist wegen Verleumdung, begangen am 3. März 2014, z.N. von D.________, schuldig zu erklären. Rechtsanwalt F.________ stellte namens seines Klienten mit Schreiben vom 11. März 2014 den notwendigen Strafantrag (pag. 308). Die Vollmacht betreffend Ehr- verletzungen zur Vertretung von D.________ datiert vom 27. Juni 2013 (pag. 118). Damit liegt ein gültiger Strafantrag betreffend Verleumdung vor. Die Beschuldigte ist folglich wegen Verleumdung, begangen am 3. März 2014 schuldig zu sprechen. 14. Tätlichkeiten 14.1 Objektiver und subjektiver Tatbestand Wer gegen jemanden Tätlichkeiten verübt, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge haben, wird, auf Antrag, mit Busse bestraft (Art. 126 Abs. 1 StGB). Als Tätlichkeit gilt der geringfügige und folgenlose Angriff auf den Körper oder die Gesundheit eines andern Menschen (ROTH/KESHELAVA, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 3. Aufl., N 2 zu Art. 126). Damit überhaupt eine strafbare Tätlichkeit vorliegt, ist eine Einwirkung auf den Körper eines andern Menschen gefordert, die 36 mindestens eine bestimmte Intensität erreicht. Das Bundesgericht ist von seiner früheren Praxis abgerückt, wonach die betreffende Handlung wenigstens einige Schmerzen verursacht haben muss, um überhaupt als Tätlichkeit gelten zu können. Das war aber zu eng, weil einigermassen erhebliche Einwirkungen auf Körper und Gesundheit auch dann als Körperverletzung gewertet werden können, wenn sie keine Schmerzen verursachen. Nunmehr nimmt das Bundesgericht, unabhängig von der Schmerzzufügung, eine Tätlichkeit dann an, wenn das allgemein übliche und gesellschaftlich geduldete Mass einer Einwirkung auf den Körper eines andern überschritten wird, dabei aber noch keine Schädigung bewirkt wird (ROTH/KESHELAVA, a.a.o., N 3 zu Art. 126). 14.2 Subsumtion (AKS Ziff. 6) Die Beschuldigte schlug und kratze D.________ anlässlich der Auseinanderset- zung vom 6. Juni 2013, wodurch dieser am Hals, am Nacken, am rechten Unterarm und an der linken Hand Schürfungen und Kratzwunden erlitt. Dieses Verhalten der Beschuldigten geht über das allgemein übliche und geduldete Mass einer Einwir- kung auf die körperliche Integrität eines Menschen hinaus. Der objektive Tatbe- stand ist damit erfüllt. Ausgehend von den durch den Privatkläger geschilderten Umständen ist davon auszugehen, dass die Beschuldigte mit Wissen und Willen, somit vorsätzlich han- delte, hat er doch erwähnt, dass sie ausgerastet sei, als er ihr gesagt hat, dass kein Testament existiert. Rechtsanwalt F.________ stellte mit Strafanzeige vom 22. August 2013 den not- wendigen Strafantrag (pag. 105). Die Vollmacht betreffend Ehrverletzungen zur Vertretung von D.________ datiert vom 27. Juni 2013 (pag. 118). Auch hier ist von einem gültigen Strafantrag auszugehen. Zur Begründung kann auf die Ausführun- gen in Ziffer. 12.2 verwiesen werden. Die Beschuldigte ist folglich wegen Tätlichkeiten, begangen am 6. Juli 2013 in O.________, z.N. von D.________ schuldig zu sprechen. 15. Sachbeschädigung 15.1 Objektiver und subjektiver Tatbestand Nach Art. 144 Abs. 1 StGB macht sich auf Antrag strafbar, wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht. Das Tatobjekt der Sachbeschädigung ist eine fremde Sache, d.h. eine Sache, an der ein Eigentumsrecht eines anderen besteht. Geschützt sind aber auch fremde Gebrauchs- und Nutzungsrechte (WEISSENBERGER, in: Basler Kommentar, Straf- recht II, 3. Aufl., N. 9 zu Art. 144 StGB). Die Tathandlung besteht im Beschädigen, Zerstören oder Unbrauchbarmachen der Sache. Das Beschädigen umfasst eine Substanzveränderung, die Minderung der Funktionsfähigkeit oder auch die Minde- rung der Ansehnlichkeit (DONATSCH, a.a.o., N 4 zu Art. 144 StGB). In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich, wobei Eventualvorsatz genügt (WEISSENBERGER, a.a.o., N 81 zu Art. 144). 37 15.2 Subsumtion (AKS Ziff. 7) Währendem die Beschuldigte D.________ tätlich anging, beschädigte sie dessen Brille. Auf den in den Akten befindlichen Fotos ist zu erkennen, dass sowohl das Nasenpad als auch dessen Halterung abgebrochen sind (pag. 239 und 240). Die Brille ist dadurch nicht mehr passend tragbar und ist damit in ihrer Funktionsfähig- keit gemindert, womit der objektive Tatbestand erfüllt ist. Die Beschuldigte beschädigte die Brille im Rahmen der tätlichen Auseinanderset- zung. Sie hatte keinen direkten Vorsatz, die Brille des Privatklägers zu beschädi- gen. Indem sie den Privatkläger schlug und kratze, musste sie jedoch damit rech- nen, dass dabei auch die Brille beschädigt werden könnte. Die Beschuldigte han- delte eventualvorsätzlich. Rechtsanwalt F.________ stellte mit Strafanzeige vom 22. August 2013 den not- wendigen Strafantrag (pag. 105). Die Vollmacht betreffend Ehrverletzungen zur Vertretung von D.________ datiert vom 27. Juni 2013 (pag. 118). Auch hier ist von einem gültigen Strafantrag auszugehen. Zur Begründung kann auf die Ausführun- gen in Ziffer. 11.2 verwiesen werden. Die Beschuldigte ist folglich wegen Sachbeschädigung, begangen am 6. Juli 2013 in O.________, z.N. von D.________ schuldig zu sprechen. V. Strafzumessung 16. Allgemeine Ausführungen 16.1 Gemäss Art. 47 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Bei der Strafzumes- sung ist zwischen Tat- und Täterkomponenten zu unterscheiden. Die Tatkompo- nenten umfassen das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Begehung der Tat, die Willensrichtung und die Beweggründe des Täters. Zu den Täterkomponenten sind die persönlichen Verhältnisse des Täters, das Vorleben und die Vorstrafen, das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, die Straf- empfindlichkeit sowie weitere strafmindernde und -erhöhende Aspekte zu zählen. Nach Art. 50 StGB hat der Richter, sofern er sein Urteil zu begründen hat, die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhal- ten. Der Richter muss die Überlegungen, die er bei der Bemessung der Strafe vor- genommen hat, in den Grundzügen wiedergeben, so dass die Strafzumessung nachvollziehbar ist (BGE 134 IV 17, E. 2.1). 16.2 Das Bundesgericht entschied in BGE 138 IV 120, die Bildung einer Gesamtstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB sei nur bei gleichartigen Strafen möglich. Un- gleichartige Strafen seien kumulativ zu verhängen, da das Asperationsprinzip nur greife, wenn mehrere gleichartige Strafen ausgesprochen würden. Die Vorausset- zungen von Art. 49 Abs. 1 StGB seien erfüllt, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfälle. Dass die anzuwen- denden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen würden, genüge nicht (E. 5.2). Bereits in BGE 137 IV 57 äusserte sich das Bundesgericht zudem 38 zur Frage der Gleichartigkeit der Strafen bei der Gesamtstrafenbildung. Es befand, die Geldstrafe und die Freiheitsstrafe seien keine gleichartigen Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB (E. 4.3.1). Damit ist vorliegend zu prüfen, welche Strafart für die jeweiligen Delikte auszusprechen wäre. 16.3 Im Strafregister vom 7. November 2017 (pag. 1353) ist die Beschuldigte unter an- derem mit Verurteilungen durch die Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg vom 16. Dezember 2014 sowie durch die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern vom 26. Februar 2015 verzeichnet. Diese Strafbefehle sind jedoch den vorliegend zu beurteilenden Delikten nachgeordnet und dürfen der Beschuldigten nicht zusätzlich zur Last gelegt werden: Gestützt auf Art. 49 Abs. 2 StGB ist vielmehr zu prüfen, ob eine Zusatzstrafe zu bestimmen ist. Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer anderen Tat verurteilt wurde (Ersturteil), bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2 StGB). Im Falle der retrospektiven Konkurrenz ist das Delikt zu be- stimmen, für welches das Gesetz die schwerste Strafe vorsieht. In einem ersten Schritt ist für dieses Delikt die Einsatzstrafe festzusetzen. Anschliessend ist diese Sanktion im Hinblick auf die weiteren zu beurteilenden Taten zu erhöhen. Ist das bereits abgeurteilte Delikt das schwerere, bestimmt das Gericht die Einsatzstrafe ausgehend von diesem Delikt und erhöht die Strafe gestützt auf die neu zu beurtei- lenden Delikte. Wenn hingegen ein neu zu beurteilendes Delikt schwerer ist, dient dieses zur Festsetzung der Einsatzstrafe, welche gestützt auf die alten, bereits ab- geurteilten Delikte erhöht werden muss. Von der so gebildeten Gesamtstrafe ist die im Ersturteil ausgesprochene abzuziehen. Daraus resultiert die auszusprechende Zusatzstrafe (Urteil des Bundesgerichts 6B_384/2009 vom 5. November 2009 E. 3.5.3 mit Hinweisen). 16.4 Die Beschuldigte wurde wie erwähnt mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg vom 16. Dezember 2014 zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen à CHF 180.00, unter Aufschub der Strafe mit Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren sowie einer Busse zu CHF 1‘000.00 verurteilt (pag. 521.7). Die Beschuldig- te hat D.________ und Q.________ mittels Strafanzeige vom 9. Juli 2013 der Ur- kundenunterdrückung beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen die Vorgenannten herbeizuführen, obwohl sie wusste, dass die betreffende Straftat nie begangen worden war, sondern sie falsche Anschuldigen erhob, um den Ausgang des Erbteilungsverfahrens zu beeinflussen. Es wurde davon ausgegangen, dass die Beschuldigte durch die Herstellung eines gefälschten Schuldgeständnisses vom 6. Juli 2013 von D.________ betreffend die Urkundenunterdrückung versucht hat, ihre Anschuldigung gegen diesen zu belegen. Mit Strafbefehl vom 26. Februar 2015 der Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland wurde die Beschuldigte zu einer Geldstrafe von 65 Tagessätzen à CHF 30.00, un- ter Aufschub der Strafe mit Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren sowie einer Busse von CHF 600.00 verurteilt (pag. 658 i.V.m. Verfügung vom 22. April 2015 im Verfahren BJS .________). Die Beschuldigte verfasste zahlreiche Schreiben, in welchen sie C.________ als Dieb, Lügner, Betrüger, Delinquent, Schummler, Psy- chopath, Clown, Trottel, einfach eine lügnerische Person, eine Person ohne Moral, 39 ohne Skrupel und ohne Respekt etc. bezeichnete und verschickte diese Schreiben an seinen Arbeitgeber, Fakultätskollegen, angestellte der Hochschule .________, sowie an diverse Bekannte und Verwandte. 16.5 Wie erwähnt hat die Kammer das Verbot der reformatio in peius zu beachten, wes- halb wiederum eine Geldstrafe auszufällen ist. In den rechtskräftigen Strafbefehlen der Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg und Berner Jura-Seeland wurden un- ter anderem Geldstrafen ausgesprochen. Damit liegen betreffend die Geldstrafen grundsätzlich gleichartige Strafen vor, sodass eine Zusatzstrafe gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB auszufällen ist. Die Vorinstanz hatte lediglich eine Zusatzstrafe zum Strafbefehl vom 26. Februar 2015 ausgesprochen. Vorliegend gilt es den unterdes- sen rechtskräftigen Strafbefehl vom 16. Dezember 2014 ebenfalls zu berücksichti- gen, was sich in Anwendung des Asperationsprinzips nach Art. 49 Abs. 2 StGB zu Gunsten der Beschuldigten auswirkt. Damit liegt auch keine Verletzung des Ver- schlechterungsverbots vor. Die Gesamtstrafe darf damit nicht höher als im angefochtenen Urteil ausfallen, da nur die Beschuldigte Berufung erhoben hat (Art. 391 Abs. 2 StPO). Demgegenüber können in der Berechnung die Strafanteile für einzelne Delikte auch mit höheren Werten eingesetzt werden, als sie von der Vorinstanz verwendet wurden; denn das Verschlechterungsverbot wirkt sich nur auf das Ergebnis, mithin das Dispositiv, des Urteils aus, nicht auf dessen Begründung (BGE 139 IV 282, E. 2.6). 16.6 Beim Vorgehen nach Art. 49 StGB ist zunächst die Einsatzstrafe für die schwerste Straftat festzulegen. Die falsche Anschuldigung nach Art. 303 StGB wird mit Frei- heitsstrafe oder mit Geldstrafe geahndet. Der Strafrahmen bewegt sich daher von sechs Monaten bis zu 20 Jahren Freiheitsstrafe bzw. von 1 bis 360 Tagessätzen Geldstrafe (DELNON/RÜDY, a.a.o., N 31 zu Art. 303), weshalb dieses Delikt als schwerstes Delikt bestimmt wird. Es liegt kein Fall vor, bei welchem der ordentliche Strafrahmen unter- oder überschritten werden müsste. 17. Falsche Anschuldigung gemäss Strafbefehl vom 16. Dezember 2014 Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann die Rechtskraft und die Unabän- derlichkeit der Grundstrafe nicht beschränkt werden, sondern umfasst deren Art, Dauer und Vollzugsform. Dass das Zweitgericht die Zusatzstrafe nach den zu Art. 49 Abs. 1 StGB entwickelten Grundsätzen zu bilden hat, erlaubt es ihm nicht, im Rahmen der retrospektiven Konkurrenz auf die rechtskräftige Grundstrafe zurückkommen. Zwar hat sich die Kammer als Zweitgericht in die Lage zu verset- zen, in der sie sich befände, wenn sie alle den Grund- und Zusatzstrafen zugrunde liegenden Delikte in einem einzigen Entscheid zu beurteilen hätte. Die gedanklich zu bildende hypothetische Gesamtstrafe hat sie jedoch aus der rechtskräftigen Grund-strafe (für die abgeurteilten Taten) und der nach ihrem freien Ermessen festzusetzenden Einsatzstrafe für die neuen Taten zu bilden (vgl. Urteil des Bun- desgerichts 6B_829/2014 vom 30.6.2016 E. 2.4.2). Nach dem Gesagten ist von der rechtskräftigen Geldstrafe von 30 Tagessätzen als Einsatzstrafe auszugehen. 40 18. Zur Urkundenfälschung 18.1 Objektive Tatschwere Geschütztes Rechtsgut ist das Vertrauen, welches im Rechtsverkehr einer Urkunde als einem Beweismittel entgegen gebracht wird, Treu und Glauben im Geschäfts- verkehr sowie die Sicherheit und Verlässlichkeit des Beweises (TRECHSEL/ERNI, a.a.o., N 1 zu Art. 251). Indem die Beschuldigte das von D.________ unterzeichne- te Dokument als sogenanntes Beweisstück für die angebliche Existenz des neuen Testaments mehrfach bei unterschiedlichen Stellen und Behörden vorgelegt hat, hat sie eben dieses Vertrauen missbraucht. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, ist die Beschuldigte geplant vorgegangen (pag. 852, S. 42 der Urteilsbegründung). Sie hat das Dokument vor dem Treffen mit D.________ vorbereitet. Als dieser die ihm zugesprochenen Erbgegenstände am 6. Juli 2013 abholen wollte, verlangte die Beschuldigte die Unterzeichnung des zuvor vorbereiteten Dokuments, ansonsten hätten seine Freunde das Haus nicht betreten und ihm beim Umzug helfen dürfen. Zudem fertigte sie eine Kopie seiner Identitäts- karte an, um die Glaubhaftigkeit des Schriftstücks zu steigern. Nachträglich fügte die Beschuldigte den Text eines angeblichen Geständnisses ein, so dass der Ein- druck entstehen konnte, D.________ habe die Existenz eines neuen Testaments und dessen Unterdrückung durch ihn und seinen Bruder zugegeben. Die Fäl- schung selber war jedoch nicht professionell durchgeführt. Die Beschuldigte plante ihre Vorgehensweise im Voraus, was von deutlicher krimineller Energie zeugt. Sie hat sich von ihrem subjektiven Empfinden leiten lassen und ist mit ihrem Vorgehen deutlich über das Ziel hinausgeschossen, was sich verschuldenserhöhend aus- wirkt. 18.2 Subjektive Tatschwere Die Vorinstanz hielt zutreffend fest, dass es der Beschuldigten darum ging, Bewei- se zu konstruieren, um ihre Vermutung, dass ein neues Testament ihres verstor- benen Mannes gestohlen wurde und unterdrückt wird, belegen zu können. Hierbei war ihr jedes Mittel recht (pag. 853, S. 43 der Urteilsbegründung). Diesen Aus- führungen schliesst sich die Kammer an. Die Beschuldigte scheute nicht zurück, D.________ dieses Schriftstück unterschreiben zu lassen und unbeteiligte Dritte miteinzubeziehen. Nachdem sie das sogenannte Geständnis eingefügt hatte, stell- te die Beschuldigte dieses Schreiben Drittpersonen und Behörden zu, um sie damit von der Existenz eines Testaments zu überzeugen. Die Beschuldigte handelte vorsätzlich. Darüber hinaus wäre diese Tat vermeidbar gewesen. Die Beschuldigte hätte andere Mittel und Wege finden müssen, um Be- weise oder Indizien für ihre Vermutung zu suchen, als ein fingiertes Geständnis zu erwirken. 18.3 Fazit Das Tatverschulden ist im Verhältnis zum Strafrahmen als leicht zu bezeichnen. Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände erachtet die Kammer eine Strafe von 120 Strafeinheiten und unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips eine Strafe von 80 Strafeinheiten als dem Tatverschulden der Beschuldigten angemessen. 41 19. Zu den Nötigungen (teilweise Versuch) 19.1 Objektive und subjektive Tatschwere Die Beschuldigte hat sich viermal der versuchten Nötigung und einmal der Nöti- gung schuldig gemacht. Der Tatbestand der Nötigung schützt die Freiheit der Wil- lensbildung, Willensentschliessung und Willensbetätigung des einzelnen Menschen (DELNON/RÜDY, a.a.o., N 7 zu Art. 181). Die Beschuldigte drohte den Privatklägern unter anderem mit einer Strafanzeige, der Mitteilung an unbeteiligte, sich aber im Umfeld der Privatkläger bewegenden Person, was die Privatkläger jeweils für Men- schen seien sowie der Weiterleitung von Rechnungen an die Vorgesetzten. D.________ Freunden verweigerte die Beschuldigte den Zutritt in ihr Haus ohne die Unterzeichnung des vorbereiteten Schriftstücks. Das Abholen der ihm zuge- sprochenen Erbgegenstände wäre alleine nicht zu bewältigen gewesen. Die Beschuldigte handelte vorsätzlich. Erneut stand das Testament im Vordergrund und sie richtete ihr Verhalten auf die Herausgabe dieses angeblich neuen Testa- ments. Ihre Tat wäre ohne weiteres vermeidbar gewesen. Im Übrigen kann auf die Ausführungen zur subjektiven Tatschwere in Ziffer 18.2 verwiesen werden, welche hier ebenfalls einschlägig sind. Unter Berücksichtigung der objektiven und subjektiven Tatkomponenten erachtet die Kammer eine Strafe von 150 Strafeinheiten dem Verschulden der Beschuldig- ten als angemessen. 19.2 Versuch Vorliegend ist der tatbestandsmässige Erfolg in vier von fünf Vorfällen nicht einge- treten. Es liegt ein Versuch vor. Beim Versuch i.S.v. Art. 22 Abs. 1 i.V.m. 48a StGB handelt es sich um einen fakultativen Strafmilderungsgrund (BGE 137 IV 113 E. 1.4.2 S. 115), mit welchem dem Umstand Rechnung getragen wird, dass der Erfolg nicht eingetreten ist. Das Bundesgericht hielt in seinem Grundsatzentscheid BGE 121 IV 49 fest, dass dem Versuch bzw. dem Ausbleiben des Erfolgs zumindest strafmindernd gemäss Art. 63 aStGB (heute Art. 47 StGB) Rechnung getragen werden muss. Das Mass der zulässigen Reduktion hängt unter anderem von der Nähe des Eintritts des tatbestandsmässigen Erfolgs und von den tatsächlichen Folgen der Tat ab (BGE 121 IV 49 E. 1 b S. 54; Urteil des BGer 6B_260/2012 vom 19. November 2012 E. 5.3). Dass es bei der versuchten Tatbegehung blieb, ist nicht dem Verhalten der Beschuldigten geschuldet. Vielmehr wurde von der Be- schuldigten alles daran gesetzt, die Herausgabe des Testaments herbeizuführen. Für den Versuch wird deshalb eine Strafminderung um 30 Strafeinheiten auf 120 Strafeinheiten als angemessen erachtet. 19.3 Fazit Das Tatverschulden wiegt im Verhältnis zum Strafrahmen insgesamt noch leicht. Es erscheint deshalb eine Strafe für vier versuchte und eine vollendete Nötigung von 120 Strafeinheiten als angemessen. Unter Anwendung des Asperationsprin- zips gelangt die Kammer zu einer asperierten Strafe von 80 Strafeinheiten. 20. Zur Drohung 42 Die VBRS-Richtlinien sehen eine Strafe von 60 Strafeinheiten vor, wenn in einer kriselnden Beziehung der Täter der getrennt lebenden Partnerin mündlich und/oder per Telefon mit dem Tod droht. Die Partnerin hat Angst wegen dem zur Gewalt neigenden Täter und traut sich kaum mehr auf die Strasse. Dies entspricht sowohl der aktuellen Fassung (Stand 1.7.2017, S. 49) als auch der zur Begehungszeit gel- tenden Fassung (Stand 01.01.2013, S. 46). Die Beschuldigte drohte C.________ in einem Faxschreiben, welches sie ihm über I.________ aushändigen liess, er werde Krieg bekommen, wenn er Krieg wolle, sie wolle ihm seine Nase brechen und ihm den Hals umdrehen und ihm in Aussicht stellen, dass sie sich noch sehen würden. Im Gesamtkontext der Problematik ver- setzte die Beschuldigte den Privatkläger damit in Angst. Die eigentliche Problema- tik drehte sich um das angebliche Testament, dessen Entwendung und Unterdrü- ckung. Die Beschuldigte handelte vorsätzlich. Sie wollte ihren Willen durchsetzen und eine Herausgabe des Testaments sowie eine Bestätigung ihrer Vermutung erzwingen. Das Tatverschulden wiegt im Verhältnis zum Strafrahmen noch leicht. Es erscheint deshalb eine Strafe von 40 Strafeinheiten und unter Berücksichtigung des Aspera- tionsprinzips eine Strafe von 25 Strafeinheiten als dem Tatverschulden der Be- schuldigten angemessen. 21. Zu den Beschimpfungen Die erwähnten Richtlinien gehen von einer Strafe von 10 Strafeinheiten aus, wenn der Täter den Geschädigten in Anwesenheit einer kleinen Gruppe anderer Perso- nen als „Arschloch“, „Wixer“ und „Dumme Siech“ bezeichnet. Für Handlungen ge- genüber dem Geschädigten allein sind fünf Strafeinheiten vorgesehen. Dies ent- spricht sowohl der aktuellen Fassung (Stand 1.7.2017, S. 48) als auch der zur Be- gehungszeit geltenden Fassung (Stand 01.01.2013, S. 45). Die Beschuldigte machte sich insgesamt in drei Fällen der Beschimpfung schuldig. Dabei bezeichnete sie die Privatkläger unter anderem als Lügner und Betrüger, Knalltüte, Hurensohn, Schweinehund, Arschloch, Delinquent, erbärmliche Versa- ger, bastard, idiot, chicken-shit, poor deadbeat, loser, nebbisch und lame duck. Die Beschuldigte handelte vorsätzlich und erneut äusserte sie diese Beschimpfun- gen im Zusammenhang mit dem Testament. Der Kammer erscheint eine Strafe von 30 Strafeinheiten als dem Verschulden der Beschuldigten angemessen. Unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips gelangt die Kammer zu einer asperierten Strafe von 20 Strafeinheiten. 22. Zur Verleumdung Die VBRS-Richtlinien sehen eine Strafe von 60 Strafeinheiten vor, indem der Täter den Geschädigten durch einen Brief an 10 Mitglieder von dessen neuer Turner- gruppe diffamiert, worin er wider besseren Wissens behauptet, die vielen Austritte der Mitglieder aus früheren Vereinen seien auf dessen unangenehmen Körperge- ruch zurückzuführen. Dies entspricht sowohl der aktuellen Fassung (Stand 43 1.7.2017, S. 48) als auch der zur Begehungszeit geltenden Fassung (Stand 01.01.2013, S. 45). Die Beschuldigte führte in einem an Z.________ verfassten Brief aus, dass sie von D.________ anlässlich seines Besuchs vom 6. Juli 2013 geschlagen und mit dem Tode bedroht worden sei. Das Verhalten der Beschuldigten ist in einem Gesamt- kontext zu betrachten. Erneut wendet sie sich mit einem Schreiben an eine unbe- teiligte Person, um über die angeblichen Missstände aufmerksam zu machen und ihrem Ziel, der Herausgabe des Testaments, damit etwas näher zu kommen. Das gewählte Vorgehen der Beschuldigten, sich an Z.________ zu wenden und D.________ wider besseres Wissen einer Straftat zu bezichtigen, ist verwerflich. Die Beschuldigte handelte vorsätzlich. Ihre Beweggründe sind erneut im Gesamt- kontext zu betrachten und im Zusammenhang mit der Erbstreitigkeit zu sehen. Auch hier ist die Beschuldigte mit ihrem Verhalten über das Ziel hinausgeschossen. Es wäre ihr ohne weiteres möglich gewesen, einen anderen Weg zu gehen. Unter Berücksichtigung der objektiven und subjektiven Tatkomponenten erachtet die Kammer eine Strafe von 40 Strafeinheiten, asperiert mit 25 Strafeinheiten, dem Verschulden der Beschuldigten als angemessen. 23. Zu den üblen Nachreden Die Beschuldigte hat sich dreimal der üblen Nachrede schuldig gemacht. Dies er- neut gegenüber den Privatklägern C./D./E..________, indem sie C.________ in ei- nem Faxschreiben an I.________ als Delinquent bezeichnete und das Schreiben vom 6. Juli 2013 beilegte, wodurch sie diesen des Diebstahls und der Unterdrü- ckung von Urkunden beschuldigte. Ferner, indem sie in ihrem Schreiben an Z.________ D.________ der Unterdrückung von Urkunden beschuldigte. Darüber hinaus hat sie den Privatkläger G.________ in einem an ihn gerichteten Schreiben eines unehrenhaften Verhaltens beschuldigt, welches geeignet ist, seinen Ruf zu schädigen. Dieses Schreiben richtete sie in Kopie an diverse weitere Polizeistellen. Die VBRS-Richtlinien sehen für die üble Nachrede eine Strafe von 30 Strafeinhei- ten vor. Dies entspricht sowohl der aktuellen Fassung (Stand 1.7.2017, S. 48) als auch der zur Begehungszeit geltenden Fassung (Stand 01.01.2013, S. 45). Die üble Nachrede zum Nachteil des Privatklägers G.________ wiegt deutlich am schwersten. Das Schreiben betreffend den Privatkläger G.________ betraf eine Vorgeschichte, in der sich die Beschuldigte von diesem unfair behandelt fühlte. Der Privatkläger G.________ ist eine aussenstehende Person, welche mit der Erbstrei- tigkeit nichts zu tun hat. Dennoch behielt sie ihr bisheriges Vorgehen bei und wen- dete sich mit ihren Vorwürfen nicht nur an ihn, sondern führte in Kopie u.a. die Poli- zei- und Militärdirektion, die Kantonspolizei zahlreicher Kantone und die Presse auf. Auch wenn die Beschuldigte anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung ausführte, dass sie dieses Schreiben nicht allen aufgeführten Stellen zukommen liess, bestätigte sie doch, es einigen zugestellt zu haben. Das Vorgehen der Be- schuldigten ist als ausufernd zu bezeichnen und steht in keinem Verhältnis zu all- fälligen verfolgten Zielen. Die Beschuldigte handelte schliesslich vorsätzlich. Die 44 Kammer erachtet für diesen Schuldspruch eine Strafe von 30 Strafeinheiten als dem Verschulden als angemessen. Im Zusammenhang mit den Schreiben an die Privatkläger C./D./E..________ wur- de die Beschuldigte erneut von ihrer Vermutung des Vorhandenseins eines neuen Testaments angetrieben, weshalb die Kammer eine Strafe von je 15 Strafeinheiten als angemessen erachtet. In Anwendung des Asperationsprinzips gelangt die Kammer zu einer asperierten Strafe von 40 Strafeinheiten. 24. Zur Sachbeschädigung Die vorgenannten Richtlinien sehen eine Strafe von 15 Strafeinheiten vor, wenn der Täter den Lack eines fremden Personenwagens zerkratzt und dabei ein Schaden von knapp CHF 300.00 entsteht. Dies entspricht sowohl der aktuellen Fassung (Stand 1.7.2017, S. 47) als auch der zur Begehungszeit geltenden Fassung (Stand 01.01.2013, S. 44). Die Beschuldigte beschädigte im Rahmen einer tätlichen Auseinandersetzung vom 6. Juli 2013 die Brille von D.________, wobei sie eventualvorsätzlich handelte. Die Kammer erachtet deshalb eine Strafe von 10 Strafeinheiten als angemessen. In Anwendung des Asperationsprinzips ergibt dies zusätzliche 5 Strafeinheiten. 25. Zur Verleumdung gemäss Strafbefehl vom 26. Februar 2015 Für die Verleumdung wurde die Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 65 Tages- sätzen à CHF 30.00 und einer Busse von CHF 600.00 verurteilt. Mit Verweis auf die bereits zitierte bundesgerichtliche Rechtsprechung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_829/2014 vom 30.06.2016, E. 2.4.2) sind von den rechts- kräftig auferlegten 65 Strafeinheiten 40 Strafeinheiten asperierend hinzuzurechnen. 26. Täterkomponenten Die Vorinstanz führte zum Vorleben und zu den persönlichen Verhältnissen der Beschuldigten Folgendes aus (pag. 855, S. 45 der Urteilsbegründung): Über das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse von A.________ ist nur wenig bekannt, da sie hierzu kaum bereit war, Angaben zu machen (pag. 371 f.). A.________, geboren am .________, stammt ursprünglich aus AB.________. Sie ist im Besitz eines Niederlassungsausweises C. Sie lebt in O.________ und ist verwitwet. Einer bezahlten Arbeit geht sie nicht nach (pag. 371). Die Kammer schliesst sich diesen Ausführungen der Vorinstanz an, da nur wenige Angaben über die Beschuldigte vorliegen. Die persönlichen Verhältnisse geben zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass und sind neutral zu werten. Die Beschuldigte ist einschlägig wegen Nötigung vorbestraft, was sich leicht straf- erhöhend auswirkt. Da vorliegend Zusatzstrafen ausgesprochen werden und diese die erwähnten und im Strafregister eingetragenen Strafbefehle vom 16. Dezember 2014 und vom 26. Februar 2015 betreffen, werden diese Strafbefehle nicht zusätz- lich als Vorstrafen berücksichtigt. 45 Die Beschuldigte hat sich im Strafverfahren stets korrekt verhalten, was erwartet werden darf und neutral zu werten ist. Die Beschuldigte ist im Hinblick auf die ver- fassten Schreiben geständig. Sie sah die Schuld aber nicht bei sich, sondern bei den anderen und erachtete ihr Vorgehen als angemessen. Sie zeigte keine Einsicht und Reue, weshalb sich das Geständnis nicht strafmindernd auswirkt. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts ist eine erhöhte Strafempfind- lichkeit nur bei aussergewöhnlichen Umständen zu bejahen, da die Verbüssung ei- ner Freiheitsstrafe für jede arbeitstätige und in ein familiäres Umfeld eingebettete Person mit einer gewissen Härte verbunden ist (Urteil des BGer 6B_375/2014 vom 28. August 2014 E. 2.6 mit Hinweisen). Vorliegend sind keine aussergewöhnlichen Umstände ersichtlich und zudem wird aufgrund des Verschlechterungsverbots vor- liegend eine Geldstrafe auszusprechen sein. Die Strafempfindlichkeit der Beschul- digten ist deshalb als neutral zu beurteilen. Insgesamt wirken sich die Täterkomponenten trotz der zu berücksichtigenden Vor- strafe gerade noch neutral aus. 27. Konkrete Strafe Damit beträgt die hypothetische Gesamtstrafe 345 Strafeinheiten. Wird diese hypo- thetische Strafe um die rechtskräftigen Strafen vom 16. Dezember 2014 und 26. Februar 2015 – das heisst um 95 Strafeinheiten – reduziert, ergibt dies eine Zusatzstrafe von 250 Strafeinheiten. Einer Erhöhung der Anzahl Strafeinheiten steht indessen das Verbot der reformatio in peius entgegen. Damit ist die Zusatz- strafe auf total 210 Strafeinheiten festzulegen. In Bezug auf die theoretischen Ausführungen zur Tagessatzhöhe und zum beding- ten Vollzug kann auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 856 f., S. 46-47 der Urteilsbegründung). Die Beschuldigte gab gegenüber der Staatsanwaltschaft an über eine Witwenrente in der Höhe von CHF 1'000.00 zu verfügen. Als Vermögen habe sie das Haus, wel- ches sie J.________ abgekauft habe. Dieses gehöre jetzt ihr und sei mit einer Hy- pothek von CHF 200‘000.00 belastet. Sie bezahle jährlich CHF 6‘500.00. Sie habe genug Arbeit mit dem Verfahren. Sie arbeite, aber niemand bezahle sie dafür (pag. 371). In der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 19. November 2015 führte sie aus, dass es finanziell sehr schlecht und immer schlechter gehe. Sie arbeite nach wie vor an dem Verfahren. Das sei eine Arbeit ohne Lohn. Sie habe mehr als CHF 300‘000.00 Schulden. Ihr gehöre das Haus und die Hypothek belaufe sich auf CHF 180‘000.00 (pag. 785 f.). Das Bundesgericht hat sich bei mittellosen Tätern für ei- nen Mindesttagessatz von CHF 10.00 ausgesprochen (DOLGE, in: Basler Kommen- tar, Strafrecht I, 3. Aufl., N 44 zu Art. 34; BGE 135 IV 180, E. 1.4). Die Beschuldigte verfügt über eine monatliche Witwenrente von CHF 1'000.00 sowie Vermögen in Form eines Hauses. Ferner weist sie nach eigenen Angaben Schulden von mehr als CHF 300‘000.00 auf und bezahlt im Zusammenhang mit der Hypothek jährlich einen Betrag von CHF 6‘500.00. Unter diesen Umständen erachtet die Kammer in Übereinstimmung mit der Vorinstanz eine Tagessatzhöhe von CHF 30.00 als an- gemessen. 46 Die Beschuldigte ist einschlägig vorbestraft. Die Vorinstanz führte aus, dass die Beschuldigte bereits im Februar 2013 wegen versuchter Nötigung und unbefugtem Aufnehmen von Gesprächen verurteilt worden sei. Mittlerweile sei die Beschuldigte wegen falscher Anschuldigung im Dezember 2014 verurteilt worden (pag. 857, S. 47 der Urteilsbegründung). Unterdessen liegt ein weiterer Strafbefehl vom 26. Februar 2015 wegen Verleumdung vor. Darüber hinaus zeigt die Beschuldigte keine Einsicht. Die Legalprognose ist entsprechend schlecht. Die Beschuldigte zeigte im vorliegenden Verfahren weder Einsicht noch Reue. Die Strafe von 210 Tagessätzen à CHF 30.00, total ausmachend CHF 6‘300.00, ist daher unbedingt auszusprechen. Zusammenfassend wird die Beschuldigte zu einer unbedingten Geldstrafe von 210 Tagessätzen à CHF 30.00, ausmachend CHF 6‘300.00, verurteilt. 28. Zu den Tätlichkeiten Für den Schuldspruch der Tätlichkeit ist eine separate Busse auszusprechen. Die VBRS-Richtlinien sehen eine Busse von CHF 300.00 vor, wenn der Täter bei ei- nem verbalen Streit in einer Bar die Beherrschung verliert und dem Opfer eine Ohr- feige verpasst. Die Beschuldigte hat D.________ im Rahmen einer verbalen Auseinandersetzung tätlich angegangen und ihm dadurch diverse Kratz- und Schürfwunden zugefügt. Die Kammer erachtet eine Busse in der Höhe von CHF 200.00 als dem Verschul- den der Beschuldigten angemessen. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf zwei Tage festgesetzt. VI. Zivilpunkt 29. Allgemeines Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfer- tigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist (Art. 49 Abs. 1 Obligatio- nenrecht [OR; SR 220]). Anspruchsberechtigt ist damit, wer in seinen Persönlich- keitsrechten verletzt worden ist und dadurch eine immaterielle Unbill erlitten hat. Auch durch eine Schadenshandlung bloss indirekt Betroffene können eine Genug- tuung beanspruchen, sofern sie in ihrer eigenen Persönlichkeit verletzt worden sind. Eine Genugtuung ist nur dann geschuldet, wenn die Schwere der Verletzung dies in objektiver und subjektiver Hinsicht rechtfertigt. Dem Gericht steht bei der Beurteilung ein weites Ermessen zu. Vorausgesetzt sind weiter ein Verschulden, wobei leichtes Verschulden genügt, Widerrechtlichkeit sowie adäquate Kausalität (KESSLER, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 6. Aufl., N 6, 11 und 14 f. zu Art. 49). 30. Genugtuungsforderung von C.________ Der Straf- und Zivilkläger fordert von der Beschuldigten eine Genugtuung. Die Vor- instanz sprach dem Straf- und Zivilkläger eine solche von CHF 5‘000.00 zuzüglich 47 Zins zu 5% seit dem 20. Juni 2013 zu (pag. 808). Der Straf- und Zivilkläger bean- tragte anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung die Abweisung der Beru- fung in Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils (pag. 1485). Die Beschuldigte anerkennt ihrerseits gemäss dem Antrag und den Ausführungen ihres Verteidigers in der oberinstanzlichen Verhandlung eine Genugtuung im Um- fang von höchstens CHF 1‘500.00 zu schulden (pag. 1487). Demgegenüber seien die von der Vorinstanz festgelegten Genugtuungsbeträge zu hoch und zu Unrecht zugesprochen worden. Unter Berücksichtigung der konkreten Umstände und der Intensität der Eingriffe seien die Beträge nicht gerechtfertigt (pag. 1460). Unzweifelhaft sind die Anspruchsvoraussetzungen von Art. 49 Abs. 1 OR vorlie- gend erfüllt: Die Beschuldigte hat den Straf- und Zivilkläger durch ihre Schreiben und die damit verbundenen versuchten Nötigungen, Drohungen, Beschimpfungen und der üblen Nachrede in seiner Persönlichkeit verletzt und damit in kausaler Weise eine immaterielle Unbill von einer objektiv und subjektiv gewissen Schwere herbeigeführt. Es kann insoweit auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 860, S. 50 der Urteilsbegründung): Im Zeitraum vom 20.06.2013 bis am 25.07.2013 verwendete A.________ das durch sie gefälschte Geständnis, welches C.________ des Diebstahls und der Unterdrückung von Urkunden bezichtigte mehrfach bei Eingaben beim Gericht, der Staatsanwaltschaft und bei anderen Stellen. Ebenfalls am 20.06.2013 drohte sie C.________ schriftlich an, ein Strafverfahren gegen ihn einzuleiten, sollte er nicht kooperieren. Am 03.07.2013 schrieb A.________ C.________ erneut und versuchte, ihn unter Androhung, sich ansonsten in seinen schlimmsten Albtraum zu verwandeln, dazu zu bewegen, das angeblich gestohlene Testament herauszugeben und die Rechnungen zu begleichen. Sonst werde sie diese den Vorgesetzten seiner Ehefrau zusenden und mitteilen, was sie für Menschen seien. Gleichzeitig beschuldigte sie C.________ des Diebstahls und der Unterdrückung von Urkunden sowie des Lügens, Betrügens und Schwindelns. Am 03.09.2013 erklärte sie mittels Fax an den Nachbarn von C.________, dass sie die Rechnungen persönlich bei C./D./E..________ vorbeibringen oder die Rechnungen dem Vorgesetzten von E.________ senden werde, wenn sie diese nicht bezahlen soll- ten. Gleichzeitig drohte sie C.________, dass er Krieg bekommen werde, wenn er Krieg wolle, sie werde ihm die Nase brechen und den Hals umdrehen. Zudem bezeichnete sie ihn als Hurensohn, Schweinehund, Arschloch, Delinquent, erbärmlicher Versager, „bastard“, „idiot“, „chicken-shit“, „dead- loss“, „poor deadbeat“, „loser“, „nebbisch“ und „lame duck“. Weiter bezeichnete sie C.________ als delinquent und beschuldigte ihn unter Beilegung der gefälschten Urkunde des Diebstahls und der Un- terdrückung von Urkunden. Über eine Zeitspanne von rund drei Monaten kam es wiederholt zu Nötigungen, Drohungen, Beschimpfungen und einer übler Nachrede, was für den Straf- und Zi- vilkläger belastend war. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, bezog die Beschul- digte auch den Nachbarn des Straf- und Zivilklägers mit ein und drohte, die Vorge- setzten der Ehefrau des Privatklägers zu kontaktieren und zu informieren (pag 861, S. 51 der Urteilsbegründung). Vor diesem Hintergrund und im Lichte der Schwere der Verletzung sowie aufgrund der Dauer und der Anzahl Vorfälle erachtet die Kammer eine Genugtuung von CHF 5‘000.00 als etwas zu hoch. Die Kammer erachtet eine Genugtuungssumme in der Höhe von CHF 4'000.00 als angemessen. C.________ ist somit für das Ge- 48 schehene eine Genugtuungssumme von CHF 4‘000 nebst Zins zu 5% seit dem 20. Juni 2013 zuzusprechen. 31. Genugtuungsforderung von D.________ Der Straf- und Zivilkläger fordert von der Beschuldigten ebenfalls eine Genugtuung. Die Vorinstanz sprach dem Straf- und Zivilkläger eine solche von CHF 5‘000.00 zuzüglich Zins zu 5% seit dem 20. Juni 2013 zu (pag. 809). Der Straf- und Zivilklä- ger beantragte anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung die Abweisung der Berufung in Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils (pag. 1485). Die Beschuldigte anerkennt ihrerseits gemäss dem Antrag und den Ausführungen ihres Verteidigers in der oberinstanzlichen Verhandlung eine Genugtuung im Um- fang von höchstens CHF 1‘500.00 zu schulden (pag. 1487). Demgegenüber seien die von der Vorinstanz festgelegten Genugtuungsbeträge zu hoch und zu Unrecht zugesprochen worden. Unter Berücksichtigung der konkreten Umstände und der Intensität der Eingriffe seien sie Beträge nicht gerechtfertigt (pag. 1460). Unzweifelhaft sind die Anspruchsvoraussetzungen von Art. 49 Abs. 1 OR auch hier erfüllt: Die Beschuldigte hat den Straf- und Zivilkläger sowohl durch ihre Schreiben und die damit verbundenen (versuchten) Nötigungen, Verleumdung und üble Nach- rede sowie aufgrund körperlicher Auseinandersetzungen in seiner Persönlichkeit verletzt und damit in kausaler Weise eine immaterielle Unbill von einer objektiv und subjektiv gewissen Schwere herbeigeführt. Es kann insoweit auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 861 f., S. 51 f. der Urteilsbe- gründung): A.________ änderte ein Schreiben so ab, dass der Eindruck entstand, als dass D.________ einge- standen hätte, dass sein Bruder ein Testament gestohlen und er, sein Bruder und seine Mutter dieses seither unterdrücken würden. Dieses Schreiben reichte sie im Zeitraum vom 20.06.2013 bis 25.07.2013 bei diversen Behörden ein. Mehrfach, so am 20.06.2013 und am 02.07.2013, wendete sie sich schriftlich an D.________ und seine Mutter bzw. Schwester und versuchte ihn unter Androhung der Einleitung eines Strafverfahrens und der Information des Oberkommandanten der Armee und des Dekans der Fakultät, wo D.________ studierte, dazu zu zwingen, das angebliche Testament heraus- zugeben. […] Anlässlich des Zusammentreffens infolge Abholung der Erbgegenstände am 06.07.2013 kam es so- dann zu einer handgreiflichen Auseinandersetzung seitens A.________. Sodann beschuldigte sie D.________ in einem Schreiben an Z.________ vom 03.03.2014, welches auch durch andere Personen einsichtlich war, erneut der Unterdrückung von Urkunden und bezichtig- te ihn, sie geschlagen und mit dem Tode bedroht zu haben. In der Zeitspanne vom 20. Juni 2013 bis zum 3. März 2014 kam es wiederholt zu Vorfällen und sogar zu einer tätlichen Auseinandersetzung. Wie die Vorinstanz zu- treffend festhielt, musste der Straf- und Zivilkläger immer wieder damit rechnen, er- neut von der Beschuldigten angegangen zu werden und befürchten, dass er sich vor Vorgesetzten und Dritten rechtfertigen muss, was sein Privatleben stark tan- gierte (pag. 862, S. 52 der Urteilsbegründung). Vor diesem Hintergrund und im Lichte der Schwere der Verletzung sowie aufgrund der Dauer und der Anzahl an Vorfällen erachtet die Kammer eine Genugtuung von 49 CHF 5‘000.00 als etwas zu hoch. Die Kammer erachtet eine Genugtuungssumme in der Höhe von CHF 4'000.00 als angemessen. D.________ ist somit für das Ge- schehene eine Genugtuungssumme von CHF 4‘000 nebst Zins zu 5% seit dem 20. Juni 2013 zuzusprechen. 32. Genugtuungsforderung von E.________ Auch die Straf- und Zivilklägerin fordert von der Beschuldigten eine Genugtuung. Die Vorinstanz sprach der Straf- und Zivilklägerin eine solche von CHF 500.00 zu- züglich Zins zu 5% seit dem 3. Juli 2013 zu (pag. 808). Die Straf- und Zivilklägerin beantragte anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung die Abweisung der Berufung in Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils (pag. 1485). Die Beschuldigte ihrerseits beantragte gemäss den Ausführungen ihres Verteidi- gers in der oberinstanzlichen Verhandlung die Abweisung der Zivilklage der Straf- und Zivilklägerin. Aufgrund des beantragten Freispruchs fehle es an einer Grundla- ge für die Ausrichtung einer Genugtuung (pag. 1460). Die Anspruchsvoraussetzungen von Art. 49 Abs. 1 OR sind hier ebenfalls erfüllt: Die Beschuldigte wendete sich mit einem Schreiben vom 3. Juli 2013 an die Straf- und Zivilklägerin und setzte diese damit unter Druck. Dadurch hat sie die Straf- und Zivilklägerin in ihrer Persönlichkeit verletzt und damit in kausaler Weise eine imma- terielle Unbill von einer objektiv und subjektiv gewissen Schwere herbeigeführt. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, stand die Straf- und Zivilklägerin im Vergleich zu ihrem Ehemann und ihrem Schwager weniger im Zentrum der Geschehnisse (pag. 861, S. 51 der Urteilsbegründung). In Übereinstimmung mit der Vorinstanz rechtfertigt es sich vorliegend eine Genug- tuung von CHF 500.00 zuzüglich Zins zu 5% seit dem 3. Juli 2013 auszusprechen. 33. Genugtuungsforderung von G.________ Der Zivilkläger macht vorliegend einen Genugtuungsanspruch in der Höhe von CHF 5‘000.00 zuzüglich 5% Zins seit dem 8. Juni 2013 geltend (pag. 1483). Die Beschuldigte ihrerseits beantragte gemäss den Ausführungen ihres Verteidigers in der oberinstanzlichen Verhandlung die Abweisung der Zivilklage des Zivilklägers. Es könne nicht angehen, dass ein Polizist privat und unangemeldet bei der Beru- fungsführerin erscheine. Als Polizist müsse vermehrt mit Beschimpfungen gerech- net werden und eine Behinderung in seinem beruflichen Fortkommen sei zudem nicht belegt. Unter diesen Umständen rechtfertige sich keine Genugtuung. (pag. 1460). Unzweifelhaft sind die Anspruchsvoraussetzungen von Art. 49 Abs. 1 OR auch hier erfüllt: Die Beschuldigte hat den Zivilkläger in ihrem Schreiben vom 7. Juni 2013 in seiner Ehre verletzt und seinen Ruf geschädigt. Zudem enthält das Schreiben eine Verteilerliste von 36 zusätzlichen Adressaten, darunter unter anderem die Kan- tonspolizei diverser Kantone, diverse Medien sowie das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (pag. 264). Die Beschuldigte führte anlässlich der oberin- stanzlichen Einvernahme aus, dass die Verteilerliste zwar so aufgeführt sei, sie den Brief nur gewissen, aber nicht allen aufgeführten Stellen geschickt habe 50 (pag. 1454). Am Ergebnis vermag dies nichts zu ändern. So führte auch der Zivil- kläger anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung aus, er schliesse nicht aus, dass bei den verschiedenen Empfängern eine Personalakte über ihn angelegt worden sei, was im Falle einer allfälligen Bewerbung wieder zur Sprache kommen könnte (pag. 1447). Die Beschuldigte hat durch dieses Schreiben, welches sie teil- weise auch an weitere Stellen geschickt hat, den Zivilkläger in seiner Persönlichkeit verletzt und damit in kausaler Weise eine immaterielle Unbill von einer objektiv und subjektiv gewissen Schwere herbeigeführt. Vor diesem Hintergrund erachtet die Kammer eine Genugtuung von CHF 5‘000.00 als etwas zu hoch. Die Kammer erachtet eine Genugtuungssumme in der Höhe von CHF 4'000.00 als angemessen. G.________ ist somit für das Geschehene ei- ne Genugtuungssumme von CHF 4‘000 nebst Zins zu 5% seit dem 8. Juni 2013 zuzusprechen. 34. Kosten Für die Beurteilung der Zivilklage werden keine Kosten ausgeschieden. VII. Kosten und Entschädigung 35. Verfahrenskosten Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verur- teilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Beschuldigte wurde oberinstanzlich von der Anschuldigung der Beschimpfung, angeblich begangen am 6. Juli 2013 z.N. von D.________ freigesprochen. Im Übri- gen wurde die Beschuldigte schuldig erklärt. Aufgrund des Umfangs und der Inten- sität der einzelnen Vorwürfe musste der Sachverhaltskomplex C./D./E..________ einer umfassenden Überprüfung unterzogen werden, weshalb durch den Vorwurf der Beschimpfung weder der Kammer noch der Beschuldigten oder der Verteidi- gung zusätzlicher Aufwand entstanden ist. Es wird deshalb auf das Ausscheiden von Verfahrenskosten verzichtet. Die erstinstanzliche Festlegung der Verfahrenskosten von CHF 3‘671.20 ist somit zu bestätigen und sie sind der Beschuldigten zur Bezahlung aufzuerlegen. Als un- terliegende Partei trägt die Beschuldigte auch die oberinstanzlichen Verfahrenskos- ten von CHF 3‘800.00 (Art. 428 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 24 Bst. a des Verfahrens- kostendekrets [VKD; BSG 161.12]; Richtlinie für die Bemessung der Gerichtsge- bühren gemäss Beschluss der Strafabteilungskonferenz vom 24. Januar 2011). Die Verfahrenskosten von total CHF 3‘800.00 setzen sich aus den Verfahrenskosten des oberinstanzlichen Verfahrens, ausmachend CHF 3'000.00, und den Kosten der Entscheide um Wechsel der amtlichen Verteidigung vom 29. November 2016 (pag. 1091 ff.) und vom 14. November 2017 (pag. 1367 ff.), ausmachend je CHF 400.00, zusammen. 51 36. Entschädigungen 36.1 Beschuldigte Die Beschuldigte war im erstinstanzlichen Verfahren nicht anwaltlich vertreten. Die Kammer schliesst sich den Ausführungen der Vorinstanz an, wonach ihr im Zu- sammenhang mit den Vorwürfen, für welche sie freigesprochen worden ist, keine zusätzlichen wirtschaftlichen Einbussen entstanden sind (pag. 863, S. 53 der Ur- teilsbegründung). Der Beschuldigten wird daher keine Entschädigung ausgerichtet. Gemäss Art. 135 Abs. 1 StPO wird die amtliche Verteidigung nach dem Anwaltsta- rif desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde. Art. 135 Abs. 4 StPO bestimmt, dass die beschuldigte Person bei einer Verurtei- lung zu den Verfahrenskosten dazu verpflichtet ist, (Bst. a) dem Kanton die der amtlichen Verteidigung ausgerichtete Entschädigung zurückzuzahlen und (Bst. b) der Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vol- len Honorar zu erstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Mit Verfügung vom 6. Oktober 2016 wurde der Beschuldigten im Berufungsverfah- ren Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Verteidiger beigeordnet (pag. 1057 f.). Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers der Beschuldigten wird für das obe- rinstanzliche Verfahren gemäss der eingereichten und für angemessen erachteten Honorarnote vom 21. November 2017 (pag. 1488 ff.) auf insgesamt CHF 7‘776.85 festgesetzt. Die Beschuldigte wurde vom Vorwurf der Beschimpfung z.N. von D.________ frei- gesprochen. Wie bereits ausgeführt, generierte der Vorwurf der Beschimpfung auf- grund der umfassenden Überprüfung des Sachverhaltskomplexes C./D./E..________ weder der Kammer noch der Beschuldigten oder der Verteidi- gung zusätzlichen Aufwand, weshalb auf das Ausscheiden von Verfahrenskosten verzichtet wurde. Die Genugtuungsbeiträge an die Straf- und Zivilkläger D.________ und C.________ sowie an den Zivilkläger G.________ wurden zudem um CHF 1‘000.00 auf CHF 4‘000.00 gesenkt, was im Rahmen der Bemessung der Parteientschädigungen berücksichtigt wurde. Die jeweiligen Parteientschädigungen wurden im Verhältnis zur Reduktion der Genugtuung ebenfalls gesenkt. Unter die- sen Umständen rechtfertigt der Freispruch vorliegend auch keine anteilsmässige Ausscheidung der Entschädigung, womit die Beschuldigte für die ausgerichtete amtliche Entschädigung voll rück- und nachzahlungspflichtig bleibt. Sie hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 7‘776.85 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausma- chend CHF 1‘759.35, zu erstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse er- lauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 36.2 Privatkläger Gestützt auf Art. 433 StPO hat die Privatklägerschaft gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt (lit. a) oder die beschuldigte Person nach Artikel 426 Abs. 2 StPO kostenpflichtig ist (lit. b.). Die Privatklägerschaft hat ihre Entschä- digungsforderung bei der Strafbehörde zu beantragen, zu beziffern und zu belegen. 52 Kommt sie dieser Pflicht nicht nach, so tritt die Strafbehörde auf den Antrag nicht ein (Art. 433 Abs. 2 StPO). 36.2.1 Rechtsanwalt Dr. H.________ Die Entschädigung für die Vertretung des Privatklägers G.________ vor erster In- stanz durch Rechtsanwalt H.________ wurde von der Vorinstanz gemäss der ein- gereichten Kostennote vom 4. November 2015 auf CHF 2‘416.60 bestimmt (pag. 731) und ist grundsätzlich zu bestätigen. In Abweichung von der Vorinstanz erachtete die Kammer eine Genugtuungsumme in der Höhe von CHF 4‘000.00 an- stelle von CHF 5‘000.00 als angemessen, weshalb der Privatkläger in diesem Punkt teilweise unterlegen ist. Es rechtfertigt sich deshalb die Parteientschädigung um CHF 200.00 auf CHF 2‘216.60 zu reduzieren. Die Beschuldigte hat dem Privat- kläger somit eine Parteientschädigung von CHF 2‘216.60 zu bezahlen. Oberinstanzlich beantragte Rechtsanwalt H.________ für die Vertretung des Pri- vatklägers mit eingereichter Kostennote vom 20. November 2017 eine Entschädi- gung im Umfang von 25 Stunden und in der Höhe von CHF 6‘875.00 (zzgl. Ausla- gen und Mehrwertsteuer). Die Kammer erachtet den Aufwand von 25 Stunden für das oberinstanzliche Verfahren als zu hoch, weshalb es diesen um 5 Stunden auf 20 Stunden und damit CHF 5‘500.00 senkt. Aufgrund der Reduktion der Genugtu- ung auf CHF 4‘000.00 rechtfertigt es sich auch oberinstanzlich die Parteientschädi- gung um CHF 500.00 auf CHF 5'000.00 zu reduzieren. Zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer hat die Beschuldigte dem Privatkläger somit eine Parteientschädi- gung von CHF 5‘530.35 zu bezahlen. 36.2.2 Rechtsanwalt F.________ Die Entschädigungen für die Vertretung der Straf- und Zivilkläger C./D./E..________ vor erster Instanz durch Rechtsanwalt F.________ wurde von der Vorinstanz gemäss den eingereichten Kostennoten vom 18. November 2015 für C.________ und E.________ auf CHF 7‘779.20 (pag. 773 ff.) und für D.________ auf CHF 2‘944.40 (pag. 778) bestimmt. Diese sind grundsätzlich zu bestätigen. In Abweichung von der Vorinstanz erachtete die Kammer für C.________ und D.________ eine Genugtuungssumme von je CHF 4‘000.00 an- stelle von CHF 5‘000.00 als angemessen, weshalb die Straf- und Zivilkläger in die- sem Punkt teilweise unterlegen sind. Die Genugtuungssumme von E.________ in der Höhe von CHF 500.00 wurde bestätigt. Es rechtfertigt sich die Parteientschädi- gung von C.________ und E.________ um CHF 500.00 auf CHF 7‘279.20 und je- ne von D.________ um CHF 200.00 auf CHF 2‘744.40 zu reduzieren. Die Beschul- digte hat C.________ und E.________ somit eine Parteientschädigung von CHF 7‘279.20 und D.________ eine Parteientschädigung von CHF 2‘744.40 zu bezah- len. Oberinstanzlich beantragte Rechtsanwalt F.________ für die Vertretung der Straf- und Zivilkläger mit eingereichten Kostennoten vom 21. November 2017 für C.________ und E.________ eine Entschädigung von CHF 4‘999.85 und für D.________ eine Entschädigung von CHF 2‘499.90 (pag. 1480 f.). Aufgrund der Reduktion der Genugtuung für C.________ und D.________ auf jeweils CHF 4‘000.00, rechtfertigt es sich auch oberinstanzlich die Parteientschädigungen zu 53 reduzieren. Die Parteientschädigung für C.________ und E.________ wird um CHF 300.00 auf CHF 4‘699.85 und jene für D.________ um CHF 200.00 auf CHF 2‘299.90 reduziert. Die Beschuldigte hat C.________ und E.________ somit eine Parteientschädigung von CHF 4‘699.85 und D.________ CHF 2‘299.90 zu bezah- len. 54 VIII. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 19. November 2015 insofern in Rechtskraft erwachsen ist, als A.________ freigesprochen wurde von den Anschuldigungen: 1. des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen, angeblich begangen am 06.07.2013 in O.________, P.________(Strasse); 2. der Drohung, angeblich begangen am 03.07.2013 in O.________, P.________(Strasse), z.N. C.________ und D.________; unter Auferlegung der anteilsmässigen Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 250.00, an den Kanton Bern. B. A.________ schuldig erklärt wurde: 1. der Beschimpfung, mehrfach begangen in O.________, P.________(Strasse) 1.1 am 20.06.2013, z.N. von C.________ und D.________; 1.2 am 03.07.2013, z.N. von C.________; 1.3 am 03.09.2013, z.N. von C.________; 2. der üblen Nachrede, mehrfach begangen in O.________, P.________(Strasse) 2.1 am 07.06.2013, z.N. von G.________; 2.2 am 03.09.2013, z.N. von C.________; 2.3 am 03.03.2014, z.N. von D.________. C. der A.________ mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 28.02.2013 für eine Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu CHF 30.00 gewährte bedingte Vollzug nicht widerrufen wurde; die Probezeit um 1 Jahr verlängert wurde; für das Widerrufsverfahren keine Kosten erhoben wurden. II. 55 A.________ wird freigesprochen: von der Anschuldigung der Beschimpfung, angeblich begangen am 06.07.2013 in O.________, P.________(Strasse), z.N. von D.________; ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten. III. A.________ wird schuldig erklärt: 1. der Urkundenfälschung, begangen in der Zeit vom 06. bis 25.07.2013 in O.________, P.________(Strasse); 2. der Nötigung, begangen am 06.07.2013 in O.________, P.________(Strasse), z.N. D.________; 3. der versuchten Nötigung, mehrfach begangen in O.________, P.________(Strasse) 3.1 am 20.06.2013, z.N. von C.________ und D.________; 3.2 am 02.07.2013, z.N. von D.________; 3.3 am 03.07.2013, z.N. von E.________; 3.4 am 03.09.2013, z.N. von C.________; 4. der Drohung, begangen am 03.09.2013 in O.________, P.________(Strasse), z.N. von C.________; 5. der Verleumdung, begangen am 03.03.2014 in O.________, P.________(Strasse), z.N. von D.________; 6. der Tätlichkeit, begangen am 06.07.2013 in O.________, P.________(Strasse), z.N. von D.________; 7. der Sachbeschädigung, begangen am 06.07.2013 in O.________, P.________(Strasse), z.N. von D.________; IV. A.________ wird aufgrund der rechtskräftigen Schuldsprüche gemäss Ziffer I, Buchstabe B und der Schuldsprüche in Ziffer III. hiervor in Anwendung der Art. 22, 34, 47, 49 Abs. 1 und 2, 126 Abs. 1, 144 Abs. 1, 173 Ziff. 1, 174 Ziff. 1, 177 Abs. 1, 180 Abs. 1, 181, 251 Ziff. 1 StGB Art. 426, 428 StPO verurteilt: 56 1. zu einer Geldstrafe von 210 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 6‘300.00, als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg vom 16.12.2014 und zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Berner Jura- Seeland vom 26.02.2015. 2. zu einer Übertretungsbusse von CHF 200.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuld- hafter Nichtbezahlung wird auf 2 Tage festgesetzt. 3. zu den auf den Schuldspruch entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren und Auslagen von insgesamt CHF 3‘671.20. 4. zu den oberinstanzlichen Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 3’800.00. V. A.________ wird in Anwendung von Art. 49 OR sowie Art. 126 und Art. 433 StPO verur- teilt: 1. zur Bezahlung von CHF 4‘000.00 Genugtuung zuzüglich 5% Zins seit dem 20.06.2013 an C.________; 2. zur Bezahlung von CHF 500.00 Genugtuung zuzüglich 5% Zins seit dem 03.07.2013 an E.________; 3. zur Bezahlung einer erstinstanzlichen Parteientschädigung von CHF 7‘279.20 sowie einer oberinstanzlichen Parteientschädigung von CHF 4‘699.85 an C.________ und E.________; 4. zur Bezahlung von CHF 4‘000.00 Genugtuung zuzüglich 5% Zins seit dem 20.06.2013 an D.________; 5. zur Bezahlung einer erstinstanzlichen Parteientschädigung von CHF 2‘744.40 sowie einer oberinstanzlichen Parteientschädigung von CHF 2‘299.90 an D.________; 6. zur Bezahlung von CHF 4‘000.00 Genugtuung zuzüglich 5% Zins seit dem 08.06.2013 an G.________; 7. zur Bezahlung einer erstinstanzlichen Parteientschädigung von CHF 2‘216.60 sowie einer oberinstanzlichen Parteientschädigung von CHF 5‘530.35 an G.________; 8. Für die Beurteilung der Zivilklage werden keine Kosten ausgeschieden. 57 VI. 1. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers der beschuldigten Person, Rechtsan- walt B.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Stunden Satz amtliche Entschädigung 32.58 200.00 CHF 6'516.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 684.80 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 7'200.80 CHF 576.05 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 7'776.85 volles Honorar CHF 8'145.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 684.80 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 8'829.80 CHF 706.40 Total CHF 9'536.20 nachforderbarer Betrag CHF 1'759.35 A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichte- te Entschädigung von insgesamt CHF 7‘776.85 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Ho- norar, ausmachend CHF 1‘759.35, zu erstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen Ver- hältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 2. Zu eröffnen: - der Beschuldigten/Berufungsführerin, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ und v.d. Rechtsanwalt N.________ - dem Straf- und Zivilkläger D.________ - dem Straf- und Zivilkläger C.________ - der Straf- und Zivilklägerin E.________ - dem Zivilkläger, v.d. Rechtsanwalt H.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Koordinationsstelle Strafregister (nur Dispositiv, innert 10 Tagen) - .________, Bereich Bevölkerung, Dienststelle Ausländer (nur Dispositiv, innert 10 Tagen) - Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist) 58 Bern, 21. November 2017 Im Namen der 1. Strafkammer (Ausfertigung: 7. März 2018) Der Präsident: Oberrichter Vicari Die Gerichtsschreiberin: Volknandt Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 59