1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit diese nicht abgeschrieben wird. Es wird festgestellt, dass der am 21. Juli 2015 beantragte Beziehungsurlaub zu Unrecht nicht bewilligt worden ist. 2. Die Kosten für das vorinstanzliche Beschwerdeverfahren von pauschal CHF 1‘000.00 sowie die Kosten des oberinstanzlichen Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 800.00, werden vom Kanton Bern getragen. 3. Für das vorinstanzliche Verfahren wurde die Entschädigung von Rechtsanwältin Dr. B.________ auf CHF 2‘018.25 (inkl. Auslagen und MwSt.) bestimmt und ist von der POM zu tragen.