Aufgrund des Obsiegens des Beschwerdeführers bestehen indes kein Nachforderungsrecht und keine Rückzahlungspflicht zu seinen Lasten. Die Entschädigung für das oberinstanzliche Verfahren wird nach Eingang der Kostennote von Rechtsanwältin Dr. B.________ festgesetzt (vgl. dazu Art. 108 Abs. 3 VRPG). 17. Das Verfahren um unentgeltliche Prozessführung und Beiordnung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung für das oberinstanzliche Verfahren ist somit als gegenstandslos abzuschreiben. 16 Die 2. Strafkammer beschliesst: