16. Gleichzeitig ist dem Beschwerdeführer sowohl für das Verfahren vor der Vorinstanz als auch für das Verfahren vor dem Obergericht eine Entschädigung für die Ausübung seiner Verfahrensrechte zulasten des Kantons Bern, POM, auszurichten (vgl. Art. 108 Abs. 3 VRPG sowie den Beschluss der Strafabteilung des Obergerichts vom 20. Oktober 2014). Für das erstinstanzliche Verfahren wurde diese auf CHF 2‘018.25 (inkl Auslagen) bestimmt und vom Beschwerdeführer nicht angefochten. Aufgrund des Obsiegens des Beschwerdeführers bestehen indes kein Nachforderungsrecht und keine Rückzahlungspflicht zu seinen Lasten.