15. Der Beschwerdeführer hat im vorliegenden Verfahren materiell vollumfänglich obsiegt, auch wenn auf seine Anträge infolge Gegenstandslosigkeit teilweise abgeschrieben werden müssen. Deshalb gehen sowohl die vorinstanzlichen Verfahrenskosten der POM von pauschal CHF 1‘000.00 als auch die oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 800.00, zu Lasten des Kantons Bern (Art. 108 Abs. 1 und 2 VRPG i.V.m. Art. 28 Abs. 2 i.V.m. 51 des Dekrets betreffend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 24. März 2010 [Verfahrenskostendekret, VKD;