Vorliegend geht es um einen begleiteten Urlaub. Aus den Ausführungen der ASMV geht indes nicht klar hervor, weshalb sie diese Begleitung des Beschwerdeführers durch zwei Mitarbeiter des Justizvollzugs (einer davon aus dem Sicherheitsdienst) als nicht ausreichend erachtet, um eine allfällige Flucht zu verhindern. Auch wenn die beiden nicht bewaffnet sind und keine Fesselungsmittel auf sich tragen, hätten sie gemäss Schreiben der Strafanstalt D.________ die Möglichkeit, den angeschlagenen Beschwerdeführer bis zum Eintreffen der Polizei festzuhalten (amtliche Akten