verwahrter Beschwerdeführer, gesundheitlich angeschlagen). So hielt das Bundesgericht damals fest, dass bei Vorliegen von Fluchtgefahr die verschiedenen Interessen abzuwägen seien und verhältnismässige Lösungen unter Berücksichtigung der konkreten Umstände zu treffen seien. Falls die Voraussetzungen für einen unbegleiteten Urlaub nicht erfüllt sind, ist also stets zu prüfen, ob sich das Fluchtrisiko mit einer Urlaubsbegleitung ausschalten lässt. Vorliegend geht es um einen begleiteten Urlaub.