Die ASMV hat vorliegend in gleich allgemeiner Art und Weise argumentiert wie damals die Vorinstanz. So begründet sie nicht konkret, welche Umstände eine Flucht als wahrscheinlich erscheinen lassen (beispielsweise Hinweise auf Beziehungen zum Ausland, Möglichkeiten zum Untertauchen im Inland, versteckte Vermögenswerte, mögliche Fluchthelfer etc.). Sie begnügt sich damit festzustellen, der Beschwerdeführer verfüge über psychopathische Persönlichkeitszüge, sei intelligent, instrumentalisierend und strategisch sowie mit dem Hinweis, er müsse voraussichtlich noch jahrelang im geschlossenen Vollzug verbringen.