Die Vorinstanz äusserte sich zur Rückfall- und Fluchtgefahr des Beschwerdeführers nicht. Die Kammer hat sich bereits in ihrem Beschluss vom 13. August 2012 ausführlich mit der Rückfall- und Fluchtgefahr des Beschwerdeführers auseinandergesetzt (vgl. die beigezogenen Akten SK 12 159 pag. 87 ff.). Es kann auf das hiervor in Ziff. III.8 Zitierte bzw. auf den damaligen Beschluss verwiesen werden. Das dort Ausgeführte trifft auch heute noch zu. Fluchtgefahr darf folglich nicht bereits angenommen werden, wenn die Möglichkeit der Flucht in abstrakter Weise besteht.