Sie kam insgesamt zu folgendem Schluss (amtliche Akten ASMV pag. 1452): «Angesichts dessen, dass ein Fluchtversuch bei A.________, der sich bei unveränderter gesundheitlicher Situation angesichts der ungünstigen Legalprognose noch jahrelang im geschlossenen Vollzug wird aufhalten müssen, nicht ausgeschlossen werden kann, ein solcher Versuch von den Begleitpersonen aber auch nicht sicher verhindert werden könnte, würde mit einer nicht unbedingt notwendigen Ausführung […] ein für die öffentliche Sicherheit unkalkulierbares Risiko eingegangen, welches im Sinne einer Güterabwägung nicht in Kauf genommen werden kann.»