13 Unbestritten ist, dass das Verhalten des Beschwerdeführers im Vollzug als günstig zu bezeichnen ist. Die ASMV erachtete indes sowohl die Rückfall- als auch die Fluchtgefahr als gegeben (amtliche Akten ASMV pag. 1450 ff.). Sie stützt sich in ihren Erwägungen auf das Gutachten von Dr. G.________ vom 3. Juni 2015 (amtliche Akten ASMV pag. 1339 ff.), welcher die Rückfallgefahr für erneute Sexualdelikte als deutlich bis hoch, für nicht sexuelle Gewalthandlungen und Eigentumsdelikte als moderat einschätze. Sie kam insgesamt zu folgendem Schluss (amtliche Akten ASMV pag.