13. Es bleibt die Frage, wie es sich im Moment des beantragten Urlaubs mit dem Verhalten des Beschwerdeführers im Vollzug sowie seiner Rückfall- und Fluchtgefahr verhalten hat. Der Kammer ist bewusst, dass diese Voraussetzungen stets aktuell und zum konkreten Zeitpunkt des Urlaubs geprüft werden und erfüllt sein müssen. Nichts desto trotz scheint es vorliegend – insbesondere auch in Hinblick auf ein zukünftiges Gesuch des Beschwerdeführers – angebracht, ein paar allgemeine Überlegungen festzuhalten.